Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweislast. Schimmel. Rechtsnachfolge
Leitsatz (amtlich)
Zur Beweislast und Beweiswürdigung bei Streit über die Ursache des Schimmelpilzbefalls zwischen Mieter und Vermieter.
Normenkette
BGB §§ 535-536, 5366; ZPO §§ 265, 365
Verfahrensgang
AG Bonn (Entscheidung vom 28.03.2012; Aktenzeichen 203 C 286/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 28.03.2012 - 203 C 286/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, in der Hochparterre-Wohnung links in der L-Straße ##a, #### C, folgenden Mangel und dessen Ursache zu beseitigen:
An der Außenwand/Fensterwand und Decke des Badezimmers finden sich Feuchtigkeit und Schimmelbefall.
Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, in der genannten Wohnung im dortigen Wohnzimmer, Schlafzimmer und Küche Fußleisten anzubringen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger jeweils zu 8,5% und die Beklagte zu 83%.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger jeweils zu 11,5% und die Beklagte zu 77%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.( 1* )
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat auf die Klage der Kläger auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.316,05 € nebst Zinsen sowie zur Mangelbeseitigung wegen Schimmels und zur Anbringung von Fußleisten die Beklagte zur Zahlung von 1.361,62 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung und haben zunächst die erstinstanzlich gestellten Anträge vollumfänglich weiter verfolgt. In der mündlichen Verhandlung am 30.08.2012 haben die Kläger ihre Berufung auf Hinweis des Gerichts zur mangelnden Erfolgsaussicht hinsichtlich des Klageantrags zu 1.) zurückgenommen. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung.
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.
Von einer weitergehenden Darstellung der maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) wird abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft unzulässig wäre (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II.
Die zulässige Berufung ist begründet, soweit sie nicht zurückgenommen wurde.
Es war über die Berufung nur noch hinsichtlich der Klageanträge zu 2.) und 3.) zu entscheiden, nachdem die Kläger auf Hinweis des Gerichts die Berufung hinsichtlich der beantragten Verurteilung zur Zahlung von weiteren 954,43 € nebst Zinsen zurückgenommen haben.
Die Berufungsanträge zu 2.) - Feuchtigkeits- und Schimmelbeseitigung und dessen Ursachen - und 3.) - Anbringung von Fußleisten - sind begründet.
Dem Amtsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass die Passivlegitimation der Beklagten durch die Veräußerung des in Rede stehenden (Miet-)Objekts an die S und H GmbH Ende des Jahres 2010 - also nach Rechtshängigkeit der Klage - entfallen sei. Dem liegt ein Missverständnis des zitierten Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH NZM 2006, 697) und der Kommentierung Schmidt-Futterer-Streyl (10. Auflage, § 566, Rn. 128) zugrunde. Zwar geht das Amtsgericht im Hinblick auf die Regelung des § 566 BGB zutreffend vom sogenannten Fälligkeitsprinzip aus, wonach hinsichtlich von Zahlungsverpflichtungen der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs entscheidend ist und demgegenüber Dauerverpflichtungen wie insbesondere Mangelbeseitigungsansprüche nach Eigentumsübergang nur noch den Erwerber und damit neuen Vermieter treffen. Dies ist hier jedoch nicht der entscheidende Punkt, da diese materiell-rechtliche Wertung aus prozessualen Gründen unerheblich ist im Aktivprozess des Mieters gegen den Vermieter - anders als im Prozess des Vermieters gegen den Mieter. Nach ständiger Rechtsprechung (RGZ 47, 177; vgl. Gsell, WuM 2012, 411 m.w.N.; Schmidt-Futterer-Streyl, 10. Auflage, § 566, Rn. 156) finden die §§ 265, 325 ZPO (jedenfalls entsprechende) Anwendung auf den Fall der Aktivklage des Mieters gegen den Vermieter auf Mangelbeseitigung und Veräußerung der Mietsache nach Rechtshängigkeit. Folglich hat die Veräußerung gemäß § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO keinen Einfluss auf den Prozess. Die Voraussetzungen des § 265 Abs. 3 ZPO liegen nicht vor, weil das Urteil gemäß § 325 ZPO i.V.m. § 566 BGB gegen den Erwerber und damit neuen Vermieter wirkt. Das vom Amtsgericht genannte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH NZM 2006, 697) betraf den "umgedrehten Fall" einer Klage des (inzwischen ehemaligen) Vermieters, dessen Ansprüchen der Mieter die Einrede des § 320 BGB im Hinblick auf Mängelbeseitigungsansprüche entgegenhalten wollte. Diese Einrede geht nach Veräußerung aber ins Leere, da der Kläger nicht mehr Vertragspartei ist und damit nicht mehr der richtige Anspruchsgegner für Dauerverpflichtungsansprüche wie insbesondere Mangelbeseitigungsansprüche ist. Aus diesem Grund besteht gemäß §§ 320, 566 BGB ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängelbeseitigungsansprüchen nur gegen den Erwerber und neuen Vermieter, aber nicht mehr gegen den Kläger, den ehemaligen Vermieter. Für Zurückbehaltungsrechte gelten die Regelungen der §§ 265, 32...