Leitsatz (amtlich)
Der Geschädigte muss sich nicht auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mit der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Schädigers durch einen Partnervertrag verbundene - auch markengebundene - Fachwerkstatt verweisen lassen.
Verfahrensgang
AG Euskirchen (Entscheidung vom 27.02.2008; Aktenzeichen 13 C 189/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.02.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Euskirchen - 13 C 189/07 - abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger - über die im Zwischenvergleich vom 02.07.2008 titulierte Zahlungsverpflichtung hinaus - weitere 387,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2006 aus 338,85 € seit dem 22.12.2006 sowie aus 48,73 € seit dem 12.04.2007 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 80 % mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz des restlichen Sachschadens sowie Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom ..., für dessen Folgen die Beklagten unstreitig allein einzustehen haben, in Anspruch.
Wegen des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Zur Begründung der Klageabweisung hat es ausgeführt, dass der Kläger sich bei seiner fiktiven Abrechnung auf die Stundenverrechnungssätze der Firma T & X verweisen lassen müsse. Der Kläger hätte ohne nennenswerte Nachteile sein Fahrzeug zu den von der Beklagten zu 2) genannten günstigeren Stundenverrechnungssätzen reparieren lassen können. Insbesondere entstehe dem Kläger kein Nachteil dadurch, dass die Werkstatt der Firma T & X weiter entfernt von seinem Wohnsitz sei als die "um die Ecke liegende" Werkstatt der Firma H, deren Stundenverrechnungssätze der Kläger seiner Abrechnung zugrunde lege. Insbesondere gebiete die dem Kläger obliegende Schadensminderungspflicht, die günstigeren Stundenverrechnungssätze seiner Abrechnung zugrunde zu legen. Es bestehe auch kein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes. Die aus den vorgelegten ärztlichen Attesten ersichtlichen unfallbedingten Verletzungen seien mit der Zahlung der von der Beklagten zu 2) bereits geleisteten € 300,00 angemessen ausgeglichen.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge vollumfänglich weiter verfolgt. Zur Begründung führt er aus, dass er sich nicht auf eine Reparatur bei der Firma T & X verweisen lassen müsse. Der BGH habe in seinem Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 38/02 - (sog. "Porsche-Urteil") zwar entschieden, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit habe, sich auf diese verweisen lassen müsse. Vorliegend sei aber nicht von der Ortsnähe der Firma T & X auszugehen. Diese liege 23 km von seinem Wohnhaus entfernt, die Firma H jedoch nur ca. 500 Meter. Es spiele auch keine Rolle, dass die Firma T & X über einen kostenlosen Hol- und Bringservice verfüge, was im Übrigen erst im Laufe des Verfahrens erster Instanz von den Beklagten behauptet und von ihm bestritten worden sei. Zudem sei entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € 650,00 angemessen.
Die Beklagten verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages das angefochtene Urteil und beantragen die Zurückweisung der Berufung.
In der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2008 haben die Parteien einen Zwischenvergleich geschlossen, in dem die Beklagten sich verpflichtet haben, zum Ausgleich des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs an den Kläger weitere 200,00 € zu zahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist im noch zur Entscheidung stehenden Umfang begründet.
1.
Dem Kläger steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom ... über den von den Beklagten bereits regulierten Betrag hinaus ein weiterer Anspruch auf Ersatz des Sachschadens in Höhe von 338,85 € aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG zu.
a)
Dass die Beklagten dem Kläger gegenüber für die Folgen des Unfallereignisses in vollem Umfang einzustehen haben, ist unstreitig. Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien nur darüber, ob die Beklagten bei der von ...