Normenkette
GWB § 87 S. 2; TKG § 47
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Ausgleich von Entgeltnachforderungen in Höhe von insgesamt 15.683,93 € für die Bereitstellung von Kunden- und Teilnehmerdaten im Sinne von § 47 TKG in dem Zeitraum 17.08.2005 bis 31.12.2008.
Die Klägerin erbringt Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit. Als Teilnehmernetzbetreiberin vergibt sie Rufnummern an ihre Teilnehmer. Im Rahmen dieser Vertragsverhältnisse erfasst sie Kundendaten, die sie für die Erbringung von Dienstleistungen und deren Abrechnung gegenüber ihren Kunden benötigt. Diese Kundendaten erfasst und pflegt die Klägerin in ihrer Kundendatenbank "B" (Anmeldedienst). Daneben erhebt und verwaltet die Klägerin Teilnehmerdaten in der Teilnehmerdatenbank "Q", zuvor in der Datenbank "E" (Datenredaktion). Diese Teilnehmerdatenbank(en) hatte die Klägerin für die Bereitstellung von Daten für Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse aufgebaut.
Die Klägerin überließ der Beklagten die Daten für die Verzeichnisse in Printform beziehungsweise in elektronischen Medien.
Am 11.04. / 16.06.2003 unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen Vertrag über die Überlassung von Teilnehmerdaten (Anlagen K 1 zu den Anspruchsbegründungen). Dieser mit schriftlicher Erklärung der Parteien vom 13.07. / 30.08.2007 (Anlagen K 4 zu den Anspruchsbegründungen) verlängerte Vertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:
§ 3 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
(1) Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,
a) die vereinbarten Preise entsprechend der in § 4 getroffenen Festlegungen fristgerecht zu zahlen. (...)
§ 4 Preise und Abrechnungsmodalitäten
(1)Überlassung der Teilnehmerdaten zur telefonischen Auskunftserteilung oder zur Auskunftserteilung über elektronische Online-Dienste
Die U berechnet dem Kunden pro Anruf (...) des Auskunftssystems (Nutzungsfall) bzw. pro Zugriff auf die (...) Zugangsseite/n des Auskunftssystems (Nutzungsfall) - unabhängig von der Anzahl der überlassenen Teilnehmerdatensätze - einen Preis von 0,1628 EUR zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe vorbehaltlich der Regelung in § 4 Absatz 3. Kosten, die für die Übermittlung bzw. den Transport der Teilnehmerdaten zum Kunden anfallen, werden gesondert berechnet. (...)
(2) Überlassung der Teilnehmerdaten zur Herausgabe von gedruckten Teilnehmerverzeichnissen oder von Teilnehmerverzeichnissen auf elektronischen Datenträgern
Die U berechnet dem Kunden pro Teilnehmerverzeichnis einer Auflage bzw. pro durch den Kunden vergebene Lizenz (Nutzungsfall) einen Preis von 0,2442 EUR zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Kosten, die für die Übermittlung bzw. den Transport der Teilnehmerdaten zum Kunden anfallen, werden gesondert berechnet. (...)
(3) Jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres wird die U das tatsächliche Entgelt pro Nutzungsfall auf Basis der berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten und der tatsächlichen Gesamtnutzungsfälle (unter Einschluss der für die Zwecke der Berechnung des Mindestentgeltes unterstellten Nutzungsfälle gemäß Absatz 1 und Absatz 2 aller Abnehmer von Teilnehmerdaten) berechnen. Überzahlungen werden den Kunden erstattet. Minderzahlungen werden nachgefordert. Ergibt sich bei dieser Gesamtabrechnung ein anderer als in Absatz 1 oder Absatz 2 vereinbarter Preis pro Nutzungsfall werden die Preise je Nutzungsfall für das laufende Kalenderjahr entsprechend angepasst.
§ 6 Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise nach § 4 Absatz 1 und 2 sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen.
(2) Ergeben sich Nachforderungen aus § 4 Absatz 3 sind diese nach Zugang der Rechnung zu zahlen. (...)
Die unter § 4 dieses Vertrages vereinbarten Entgelte wurden mit Beschluss der Bundesnetzagentur (BNetzA) vom 17.08.2005 im Verfahren nach den §§ 38 Abs.2, 47 Abs.4 Satz 1, 2. Halbsatz TKG überprüft und insoweit als nicht den Maßstäben des § 28 TKG genügend ab dem 17.08.2005 für unwirksam erklärt, als
sie unbeschadet der Gesamtabrechnung nach Ablauf eines Kalenderjahres zur Ermittlung von Erstattungen oder Nachzahlungen,
bei der Überlassung zur telefonischen Auskunftserteilung oder Auskunftserteilung über elektronische Online-Dienste 0,001282 € pro Nutzungsfall überschreiten,
bei der Nutzung für physikalische oder elektronische Auskunftsanfragen 1/5 des Betrages von 0,001282 € pro angefragtem Teilnehmerdatensatz überschreiten,
bei der Überlassung zur Herausgabe von gedruckten Teilnehmerverzeichnissen oder von Teilnehmerverzeichnissen auf elektronischen Datenträgern 0,001924 € pro Nutzung überschreiten
und soweit der Gesamtabrechnung nach Ablauf eines Kalenderjahres zur Ermittlung von Erstattungen oder Nachzahlungen berücksichtigungsfähige Gesamtkosten von mehr als 770.000,00 € jährlich zugrunde gelegt werden.
Daraufhin teil...