Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein auf dem Gebiet des Versicherungswesens und qualifizierte Einrichtung im Sinne der §§ 8 Abs. 3 Ziff. 3 UWG, 4 Abs. 1 UKlaG. Er nimmt die Beklagte, eine M aktiengesellschaft mit Sitz in C, im Wege der Verbandsklage auf Unterlassung der Einbeziehung von Allgemeinen Vertragsbedingungen betreffend die unterjährige Beitragszahlungen von Versicherungsleistungen in Anspruch, ohne zugleich Angaben zur Höhe des effektiven Jahreszinses zu benennen. Die streitgegenständlichen Bestimmungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) beinhalten folgenden Wortlaut:
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Kapitallebensversicherung
§ 3 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?
(1) Die Beiträge zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbetrag) oder durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig.
(2)Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben.Die Raten werden zu Beginn eines jeden Ratenzahlungsabschnitts fällig.
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Rentenversicherung
§ 4 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?
(1) Die Beiträge zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbetrag) oder durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig.
(2)Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben.Die Raten werden zu Beginn eines jeden Ratenzahlungsabschnitts fällig.
Angaben zur Höhe des effektiven Jahreszinses enthalten weder die Allgemeinen Vertragsbedingungen noch das Antragsformular oder der Versicherungsschein.
Mit Schreiben vom xx. / xx. Februar 20xx (Anlagen K7 a,b) mahnte der Kläger die Beklagte unter Hinweis auf die Notwendigkeit der Angabe des effektiven Jahreszinses ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom xx.03.2010 ab.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die in §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 AVB geregelten Beiträge unechte, unterjährige Prämienzahlungen begründeten, wobei der noch nicht geschuldete Teil der kalkulierten Jahresprämie den Gegenstand eines Kredits gemäß § 6 Abs.1 PangV bilde. Demzufolge sei nach der vorbenannten Vorschrift der effektive Jahreszins anzugeben. Zum gleichen Ergebnis führe die Anwendbarkeit der Verbraucherschutzvorschriften der §§ 491 ff. BGB, wobei die Möglichkeit einer monatlichen Beitragszahlung gegen Ratenzuschläge eine entgeltliche Finanzierungshilfe oder ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 506 Abs.1 u. 3 BGB darstelle.
Die Nichtangabe des effektiven Jahreszinses führe zur Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 2 Satz 1 BGB, sodass sich ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG und zudem aus § 8 Abs.1 UWG ergebe, da die Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln gegen § 4 Ziff. 11, 5 a Abs. 2 UWG verstoße.
Zudem verstießen die Klauseln gegen das Transparenzgebot im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da dem Versicherungsnehmer die wirtschaftliche Belastung, welche mit der unterjährigen Beitragszahlung verbunden sei, nicht hinreichend verdeutlicht werde. Folge man dem Vortrag der Beklagten, regelten die streitgegenständlichen Klauseln praktisch das Gegenteil des Wortlauts, nämlich die Vereinbarung unterjähriger Versicherungsperioden und Prämienzahlungen statt der Fälligkeit von Jahresprämien, die gegen Zuschlag ratenweise abgetragen werden könnten.
Bei Antragstellung werde zudem nicht über die Höhe der Ratenzuschläge gesprochen, sondern vielmehr angegeben, dass die monatliche Ratenzahlung die übliche Vorgehensweise sei, ohne die damit verbundenen Mehrbelastungen zu benennen (Bl. xxx GA).
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,
1.
beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klauseln in neue Versicherungsverträge einzubeziehen, sofern nicht zugleich der effektive Jahreszins für halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Prämien- Ratenzahlungen angegeben wird
oder sich bei der Abwi...