Nachgehend

OLG Köln (Urteil vom 21.08.2009; Aktenzeichen 6 U 6/09)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.110,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 93,69 Euro seit dem 04.07.2007, aus 89,78 Euro seit dem 19.09.2007, aus 91,59 Euro seit dem 06.10.2007, aus 1105,28 Euro seit dem 23.12.2007, aus 315,83 Euro seit dem 27.01.2008, aus 1014,85 Euro seit dem 21.02.2008, aus 185,94 Euro seit dem 21.02.2008, aus 321,99 Euro seit dem 04.03.2008, aus 707,82 Euro seit dem 17.03.2008, aus 152,55 Euro seit dem 26.04.2008 und aus 30,91 Euro seit dem 28.04.2008 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 80 % und die Klägerin zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Einstandspflicht der Beklagten für den sog. Unfallersatztarif. Die Klägerin betreibt eine Autovermietung und besitzt seit dem 24.01.2000 eine Erlaubnis zum geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der außergerichtlichen Einziehung. Sie begehrt aus abgetretenem Recht unfallgeschädigter Eigentümer die Erstattung von Mietwagenkosten, die infolge von 11 Verkehrsunfällen entstanden sind. Die Unfallgeschädigten mieteten bei der Klägerin jeweils ein Ersatzfahrzeug an und traten ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung der Unfallgegner. Sie ist bei diesen 11 Verkehrsunfällen für die entstandenen Schäden voll eintrittspflichtig.

Die Klägerin übersandte der Beklagten 11 Rechnungen, welche die Beklagte nur teilweise beglich. Wegen der Einzelheiten der Rechnungsdaten, der beglichenen Teilbeträge sowie der Berechnung der noch offenen Forderungen wird auf die Klageschrift (Bl. 1 ff. d.A.) und die Anlage "Forderungsaufstellung G ./. K. LG Bonn" Bezug genommen. Dabei macht die Klägerin nicht in allen Fällen die Rechnungsbeträge abzüglich der Teilzahlungen geltend, sondern sie geht bei der Klage von den in den Tabellen Seite 11 ff. der Klageschrift nach der Schwacke-Liste errechneten Maximalsummen aus, sofern diese niedriger liegen als die ursprünglich an die Geschädigten geschriebenen Rechnungen (siehe auch Blatt 2-3 der vorzitierten Anlage). Bei ihrer Berechnung der Maximalsummen legt die Klägerin jeweils die entsprechenden Werte der als Anlage beigefügten Schwacke-Listen 2007 zuzüglich eines Aufschlags von 20 % zugrunde. Aus welchen der aufgelisteten Zahlen die Klagesumme von 6.507,68 Euro resultieren soll, ist rechnerisch nicht näher dargelegt.

Die Rechnungen enthalten darüber hinaus Nebenkosten für Kaskoversicherungen, Zustellkosten, Winterreifen und Kosten für Zusatzfahrer. Hinsichtlich der Nebenkosten Zustellen/Abholen, Winterreifen und Zusatzfahrer, welche eine Gesamtsumme von ca. 2000,00 Euro ergeben, haben sich die Parteien vergleichsweise dahin geeinigt, dass die Beklagte hierfür 1000,00 Euro bezahlt und die Gerichtskosten insoweit geteilt werden (vgl. Bl. 203, 207, 208 d.A.).

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden über die Zahlungen der Beklagten hinausgehende Ansprüche zu. Sie orientiert sich bei deren Berechnung an der bisherigen Rechtsprechung, wonach der angemessene Mietpreis nach dem Modus-Tarif des Schwacke-Automietpreisspiegels für das jeweilige Postleitzahlengebiet nebst einem pauschalen Zuschlag von 20 % für betriebswirtschaftliche Mehrkosten der sog. Unfallersatzwagenvermieter berechnet werden darf, worauf noch die im Einzelfall tatsächlich angefallenen Nebenleistungen des Vermieters auf Basis der Schwacke-Liste hinzugerechnet werden dürfen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.507,68 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 143,69 Euro seit dem 04.07.2007, aus 155,31 Euro seit dem 19.09.2007, aus 252,67 Euro seit dem 06.10.2007, aus 1.457,28 Euro seit dem 23.12.2007, aus 470,83 Euro seit dem 27.01.2008, aus 1.294,85 Euro seit dem 21.02.2008, aus 442,84 Euro seit dem 21.02.2008, aus 616,99 Euro seit dem 04.03.2008, aus 967,82 Euro seit dem 17.03.2008, aus 262,55 Euro seit dem 26.04.2008 und aus 442,84 Euro seit dem 28.04.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da die Abtretungen wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig seien. In Fall 5 T (oder in Fall 4 X) akzeptiere sie die Inanspruchnahme eines Mietwagens für lediglich 5 Tage. Im wesentlichen wehrt sich die Beklagte gegen die Höhe der von ihr zu zahlenden Mietwagenkosten und vertritt die Ansicht, der Klägerin stünden keine weiteren Zahlungsansprüche zu. Diese müsse beweisen, dass den...

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