Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung aus Markenrecht

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,– DM, die auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland als Zoll- oder Steuerbürgen anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 100.000,– DM.

 

Tatbestand

Mit der Klage begehrt die Klägerin Feststellung, daß sie unter Verwendung des Zeichens „FTPX-Explorer” im Internet Hyperlinks setzen darf, die zu dem amerikanischen Hersteller der Software und zu einer Uni in Norwegen führen und von denen aus der „FTP Explorer” kostenlos heruntergeladen werden kann.

Die Klägerin ist Inhaberin der Internet-Domain „http://www.fho-….de”. In einer Unterrubrik unter der Bezeichnung „ossi” stellt sie Studenten einen Teil ihrer Domain zur Verfügung. Im Quellcode dieser Datei wird auf das Computerprogramm „FTP-Explorer” des amerikanischen Software-Herstellers FTPX Corporation hingewiesen und drei sogenannte Hyperlinks auf die Uni Trondheim in Norwegen und den amerikanischen Software-Hersteller FTPX gesetzt, von denen aus der „FTP-Explorer” kostenfrei heruntergeladen werden kann.

Die Beklagte ist Inhaberin der Wortmarke „Explorer”, die sie lizenzweise auch dem amerikanischen Software-Hersteller Microsoft für deren „Internet-Explorer” zur Verfügung gestellt hat (Anlage B17). Mit Schreiben vom 11.01.2000 hat die Beklagte die Klägerin wegen der Benutzung ihrer Marke „Explorer” abgemahnt, die Klägerin hat Ansprüche der Beklagten zurückgewiesen.

Die Klägerin behauptet,

„Explorer” sei seit den 80'er Jahren ein Gattungsbegriff. Zudem werde die Marke der Klägerin durch 400 Einträge in Suchmaschinen verwässert. Auch sei der Inhalt des Servers „ossi” inzwischen vollständig gelöscht. Sie ist weiter der Ansicht, daß sie nicht im geschäftlichen Verkehr handele, wenn sie einen Hyperlink im Internet setze. Für die Studenten, die den Hyperlink gesetzt hätten, sei sie nicht verantwortlich, da sie ihre Prüfpflichten nicht verletzt habe. Zumindest sei ihre Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 2 TDG ausgeschlossen. Schließlich werde die Marke der Beklagten durch die Nutzung der Marke „Explorer” durch Microsoft ohne einen Lizenzhinweis geschwächt und „Explorer” sei zudem auch nur beschreibend. Eine Verwechslungsgefahr zwischen „FTPX-Explorer” und „Explorer” bestehe nicht.

Die Klägerin beantragt,

  • festzustellen, daß die Verwendung des Kennzeichens FTP-Explorer
  • durch die Klägerin auf einer Homepage unter gleichzeitiger Setzung eines Hyperlinks auf die Homepage des amerikanischen Herstellers der Software „FTP-Explorer” oder eines anderen Internet-Verzeichnisses, von dem aus die Software „FTP-Explorer” bezogen werden kann, keine Rechte der Beklagten verletzt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie weist unter Berufung auf ein eingeholtes Gutachten (Anlage B13) auf die Bekanntheit der Marke „Explorer” und die Störerhaftung des „Mitstörers” hin.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht der Anspruch auf negative Feststellung nicht zu, da das von ihr begehrte Setzen eines Hyperlinks mit der Kennzeichnung „FTP-Explorer” Markenrechte der Beklagten aus §§ 14 Abs. 4, 4 MarkenG verletzen würde.

I.

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind zunächst die markenrechtlichen Unterlassungsansprüche nach § 14 MarkenG, die ein Handeln im geschäftlichen Verkehr erfordern, anwendbar, da das Setzen eines Hyperlinks mit der Bezeichnung „FTPX-Explorer” ein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstellt.

Der Klägerin ist zwar zuzugeben, daß ihr eigenes Handeln als Fachhochschule nicht als Teilhabe am geschäftlichen Verkehr zu werten ist. Nach dem weiten Mitstörerbegriff (Teplitzki, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 14, Rn. 7) nimmt sie beim Setzen eines Hyperlinks auf den „FTP-Explorer” jedoch dadurch am geschäftlichen Verkehr teil, daß sie fremden Wettbewerb, nämlich der FTPX-Corporation fördert. Als Störer haftet – grundsätzlich unabhängig von Art und Umfang seines eigenen Tatbeitrags – jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH GRUR 1991, 769, 770 – „Honoraranfrage”). Als Software-Hersteller ist die FTPX-Corporation im geschäftlichen Bereich tätig und nutzt hierbei auch das von ihr entwickelte Programm „FTP-Explorer”. Durch Nennung des Namens der FTPX-Corporation und ihres Programmes „FTPX-Explorer” mit der sog. „Download” – Möglichkeit fördert die Klägerin daher Namen und Bekanntheit dieses amerikanischen Software-Herstellers. Würde die amerikanische FTPX-Corporation ...

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