Verfahrensgang

AG Bremerhaven (Beschluss vom 20.12.2005; Aktenzeichen 50 C 1299/05)

 

Tenor

Auf die befristete Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Amtsgerichts … vom 20. Dezember 2005 in seiner Fassung vom 13. Januar 2006 – 50 C 1299/05 – wie folgt geändert:

Auf ihren Antrag vom 12. August 2005 wird den Beklagten für ihre Verteidigung gegen die Klage auch im Übrigen Prozesskostenhilfe ohne Ratenfestsetzung bewilligt und Rechtsanwälti… beigeordnet.

 

Tatbestand

I. Die Parteien sind miteinander über einen “Wohnraummietvertrag” verbunden, dessen Beginn mit dem 1. Juli 1999 festgesetzt wurde. Neben dem laufenden Entgelt für die Nutzung der ihnen überlassenen Wohnung haben die Beklagten auch monatliche Vorauszahlungen auf die Betriebskosten zu leisten, worüber nach dem Vereinbarungstext “jährlich abgerechnet” wird.

Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf folgende Beträge in Anspruch:

Restforderung aus der Nebenkostenabrechnung vom 30.7.03 für den Zeitraum 8/01 bis 11/02

1.908,09

Restforderung aus der Nebenkostenabrechnung vom 3.5.04 für den Zeitraum 12/02 bis 11/03

36,96

Vorauszahlungserhöhungen für den Zeitraum 12/03 bis 7/05

2.601,00

Klageforderung

4.546,05.

Die Beklagten, die sich mit diversen Einwendungen gegen die Klage verteidigen, haben um Prozesskostenhilfe nachgesucht, die ihnen das Amtsgericht mit dem am 27. Dezember 2005 zugestellten Beschluß vom 20. Dezember 2005 – bis auf € 24,94 – im wesentlichen verweigert hat. Dagegen haben die Beklagten am 10. Januar 2006 sofortige Beschwerde eingelegt, woraufhin das Amtsgericht mit Beschluß vom 13. Januar 2006 wegen € 1.375,13 eine weitere Bewilligung ausgesprochen hat.

 

Entscheidungsgründe

II. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch ansonsten statthafte befristete Beschwerde (§§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1, 569 ZPO) erweist sich auch im Übrigen als begründet, weil die Rechtsverteidigung nach Ansicht des Beschwerdegerichts nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand insgesamt hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Die Abrechnung für den Zeitraum 8/01 bis 11/02, worauf der neugefaßte § 556 BGB bereits anwendbar ist (Art. 229 § 3 Abs. 9 EGBGB), ist bereits deshalb zu beanstanden, weil sich der Kläger für die Abrechnung nicht an den dafür maßgeblichen Jahreszeitraum hielt (§ 556 Abs. 3 S. 1 BGB). Die Ermächtigung im Mietvertrag zugunsten des Klägers, sofern sie sich überhaupt auf eine einseitige Verlängerung des Abrechnungszeitraums über ein Jahr hinaus erstreckt, ist unwirksam, weil sie sich als nachteilige abweichende Vereinbarung für die Beklagten als Mieter darstellt (§ 556 Abs. 4 BGB). Da sich die Beklagten auf die Überschreitung des Zeitraums berufen, wäre das Ergebnis wegen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften auch dann kein anderes gewesen, wenn sich die Parteien zuvor aus den vom Kläger angegebenen Gründen auf eine Verlängerung um vier Monate besonders verständigt hätten (vgl. LG Leipzig, WUM 2004, 481). Soweit der Kläger die beanstandete Abrechnung herangezogen hat, um die monatlichen Vorauszahlungen auf die Betriebskosten um € 130,05 ab12/03 zu erhöhen, scheitert das Verlangen an der fehlenden Ordnungsmäßigkeit dieser Abrechnung (vgl. Palandt-Weidenkaff, § 560 BGB RN 16). Im Übrigen müsste der Kläger zumindest für 03/04 längst eine Nebenkostenabrechnung vorgelegt haben, aus der er ggfs. eine angemessene Nebenkostenerhöhung hätte herleiten können (§ 560 Abs. 4 BGB).

Hinsichtlich de Nachforderung aus 02/03 über € 36,96 sind Ausführungen entbehrlich, weil das Amtsgericht insoweit eine Nachbewilligung vorgenommen hat.

 

Unterschriften

VRLG …

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1988703

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