Verfahrensgang
AG Bremen (Urteil vom 16.09.2021; Aktenzeichen 29 C 21/21) |
Tenor
1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 16.09.2021 (Az. 29 C 21/21) abgeändert und die Klage abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.) Die Revision wird nicht zugelassen.
5.) Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um die Anfechtung eines Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Das Amtsgericht hat in erster Instanz folgenden Sachverhalt festgestellt:
„Gegenstand der Klage ist die Anfechtung des zu TOP 7 der Eigentümerversammlung vom 06.05.2021 gefassten Beschlusses der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglied die Klägerin ist. Sie ist zudem Eigentümerin der Sondereigentume Wohnung 3 und 4.
Mit Schreiben vom 15.04.2021 lud die Verwalterin unter Beifügung u.a. einer Tagesordnung für den 06.05.2021 zu einer Eigentümerversammlung in ihren Geschäftsräumen wie folgt ein:
„(…) Aufgrund der anhaltenden Corona-Situation und in Absprache mit Ihrem Beirat laden wir zu dieser Wohnungseigentümerversammlung ein, mit dem Wissen, dass diese Versammlung ggf. ohne persönliche Anwesenheit der Einzeleigentümer erfolgen muss. Bitte informieren Sie sich im Vorwege darüber, ob ein persönliches Erscheinen im Rahmen der geltenden Coronamaßnahmen gestattet ist. Sollte ein persönliches Erscheinen nicht gestattet sein, so bitten wir um Übersendung der beigefügten Vertretungsvollmacht per Mail, Fax oder Brief an die oben rechts genannten Kontaktdaten. Sollten sie trotz Verbot am Versammlungstag persönlich erscheinen, so müssen wir die Versammlung absagen. (…).”
Kein Wohnungseigentümer erschien zu der Versammlung am 06.05.2021 persönlich; es wurden schriftliche Vollmachten erteilt. Als Versammlungsleiterin, Protokollführerin und Vertreter der Wohnungseigentümer fungierte Frau Anneke Wiche von der Verwalterin.
In dem Protokoll der Eigentümerversammlung ist unter TOP 7 u.a. folgendes festgehalten:
„(…) Ihre Miteigentümerin Frau K hat den Rechtsanwalt U. mit der Vertretung Ihrer Interessen in Bezug auf den Feuchtigkeitsschaden in ihrem Sondereigentum beauftragt. Durch die undichte Dachterrasse und die Schäden an der Fassade tritt Feuchtigkeit in das Sondereigentum der Wohnung Nr. 3 ein und es bildet sich Schimmel an zwei Außenwänden, der regelmäßig in Eigenregie durch die Bewohner:in entfernt wird. Die Mieter:in der Wohnung haben auf Grund des Schadens eine Mietminderung vorgenommen. Herr Piehl bittet im Zuge der Versammlung um die Feststellung, ob der Aufwand, der durch die Mietminderung und die späteren Instandsetzungsarbeiten im Sondereigentum entsteht, durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ersetzt wird.
Beschluss:
Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt, nach Abschluss der Instandsetzungsarbeiten auf Grund der eintretenden Feuchtigkeit in der Wohnung Nr. 3 die entstehenden Kosten, sowie bis zum Abschluss der Arbeiten entstehenden Kosten der Mietminderung an die Miteigentümerin Frau K. zu erstatten. (…)”.
Der Beschluss wurde mehrheitlich abgelehnt.”
Die Klägerin ist der Ansicht, der gefasste Beschluss sei nichtig, da es für die Durchführung der Eigentümerversammlung als reine Vertreterversammlung keine rechtliche Grundlage gebe. Die Einladung stelle eine Ausladung dar, durch welche in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte der Wohnungseigentümer eingegriffen werde. Hierdurch sei die Klägerin in rechtswidriger Weise dazu gezwungen worden, ihre Stimmrechte entweder durch schriftliche Vollmachtserteilung oder gar nicht auszuüben.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 06.05.2021 zum Tagesordnungspunkt 7, Beschlussfassung über die Feststellung, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet ist, der Sondereigentümerin der Wohnung Nr. 3 den Schaden an ihrem Sondereigentum zu ersetzen, für ungültig zu erklären.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, es mangele schon an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, da der Negativbeschluss für die Zukunft keine Bindungswirkung entfalte und die Klägerin keine Beschlussersetzung beantragt habe.
Es liege auch kein Ladungsmangel vor, denn die Wohnungseigentümer hätten sich jederzeit erkundigen können, ob eine positive Teilnahme an der Versammlung möglich sei.
Durch das Urteil vom 16.09.2021 (Az. 29 C 21/21) hat das Amtsgericht Bremen den Beschluss zu TOP 7 der Wohnungseigentümerversammlung vom 06.05.2021 für nichtig erklärt.
In den Entscheidungsgründen hat das Amtsgericht ausgeführt:
„Die Klage ist begründet.
Die Anfechtungsklage ist innerhalb der einmonatigen Anfechtungsfrist erhoben worden. Denn da der Gerichtskostenvorschuss wenige Tage nach gerichtlicher Anforderung eingezahlt worden ist, kommt es gemäß § 167 ZPO auf den Eingang der Klage bei Gericht am 04.06.2021 an.
Der Negativbeschluss zu TOP7 lässt auc...