Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung. Auskunft und Schadensersatz. Handelsvertreter. Umsatz- und Gewinneinbruch. Wettbewerbswidriges Verhalten
Leitsatz (redaktionell)
Ein Schadensersatzanspruch auf Ausgleich entgangener Umsätze und entgangenen Gewinns aus positiver Vertragsverletzung wegen Tätigwerden eines Handelsvertreters für Wettbewerber besteht nicht, wenn das Unternehmen nicht beweisen kann, dass der Handelsvertreter Kunden oder Kontakte an Wettbewerber vermittelt hat, sich also bewusst wettbewerbswidrig verhalten hat oder den ihm vom Unternehmen übermittelten Kundenstamm nicht optimal ausgewertet hat.
Normenkette
BGB § 252; HGB § 86
Tenor
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 80.189,86 EUR nebst Zinsen Anspruch nimmt.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 94 % und der Beklagte 6 %.
Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin ist es ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn die Klägerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Streitwert wird auf 80.189,86 EUR festgesetzt ab dem 11.04.2006.
Tatbestand
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Teilurteils der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg ≪2 O 11/03≫ vom 24.03.2005 (Bl. 215/216 d.A. II). Seither streiten die Parteien um Folgendes:
Die Klägerin behauptet, sie hätte mit Hilfe der Tätigkeit des Beklagten als ihr Handelsvertreter in dem Zeitraum von März 2001 bis Mai 2003 in gleichem Umfang Umsätze und Gewinn getätigt, wie in der Zeit von April 1999 bis Februar 2001. Der unstreitige Umsatz- und Gewinneinbruch, den sie seit März 2001 zu verzeichnen gehabt habe, beruhe ausschließlich darauf, dass der Beklagte für Wettbewerber der Klägerin tätig geworden sei. Auf der Basis der im Zeitraum von April 1999 bis Februar 2001 getätigten Umsätze und Gewinne errechne sich ihr Schaden wie folgt: Wenn der Beklagte nicht für einen anderen Vermittler gearbeitet hätte, hätte er für sie – die Klägerin – monatlich 3.136,31 EUR als Gewinn erzielen können. Für 27 Monate (März 2001 bis Mai 2003) ergebe das einen Betrag von 84.680,26 EUR. Von dieser Summe seien die tatsächlich vom Beklagten erzielten Gewinne in Höhe von 4.490,39 EUR abzuziehen, sodass 80.189,86 EUR verblieben.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie – die Klägerin – 80.189,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet die Schadensberechnung der Klägerin, die er für zu unkonkret erachtet. Er trägt im Wesentlichen unbestritten vor, seine Aquise in der Vergangenheit habe hauptsächlich darauf beruht, dass er Vermittlungen aus seinem Bekannten- und Verwandtenkreis getätigt habe. Insoweit sei eine Ausschöpfung seiner Möglichkeiten aufgetreten. Im Übrigen beruhe der zu verzeichnende Umsatzeinbruch auf der Unattraktivität der klägerischen Angebote. Seine Tätigkeit für einen anderen Vermittler habe nicht zu den Umsatzeinbrüchen geführt, sondern wegen eines Rückgangs der Vermittlungstätigkeit für die Klägerin sei er gezwungen gewesen, sich anderweitig zu orientieren.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß der prozessleitenden Verfügung vom 04.08.2006 (Bl. 305/306 d.A. II) durch Vernehmung der Zeugen … und …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Protokollniederschrift vom 14.08.2006 (Bl. 318–324 d.A. II). Darüber hinaus wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Der nunmehr auf der letzten Stufe der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch der Klägerin ist entscheidungsreif, sodass Schlussurteil ergehen konnte.
Die auf Schadensersatz gerichtete Klage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unbegründet. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass ihr gegenüber dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 80.189,86 EUR nebst Zinsen zusteht. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus pVV des Partnervertrages der Parteien vom 25.02.1999 sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass ihr Umsatzrückgang ab März 2001 im Wesentlichen darauf beruht, dass der Beklagte für Wettbewerber tätig geworden ist.
Der Zeugen … hat bekundet, in seiner Eigenschaft als dem Beklagten übergeordneter Landesdirektor habe er feststellen können, dass die Umsätze, die der Beklagte persönlich und seine Gruppe für die Klägerin erbracht habe, zuletzt nicht zufriedenstellend ausgefallen seien. Ein Umsatzeinbruch sei durchaus zu verzeichnen gewesen. Dies...