Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzantrag eines Gläubigers bei fehlendem Nachweis ergebnisloser Vollstreckungsversuche
Normenkette
InsO § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1-2
Verfahrensgang
AG Chemnitz (Beschluss vom 19.11.2010; Aktenzeichen 14 IN 3262/10) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgericht Chemnitz, Insolvenzgericht vom 19.11.2010 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unter Berücksichtigung der Rechtsmeinung des Beschwerdegerichts an das Amtsgericht zurückgegeben.
Tatbestand
I.
Mit Schreiben vom 20.09.2010, am 23.09.2010 beim Amtsgericht Chemnitz und am 24.09.2010 um 10.00 Uhr dort in der Insolvenzabteilung eingegangen, stellte das Finanzamt Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wegen Abgabenrückstände i.H.v. 4.975,84 EUR zzgl. angefallener Vollstreckungskosten zu 129,50 EUR. Dem Antrag beigefügt war eine Rückstandsaufstellung unter Angabe der Steuerrate, des Zeitraumes, der Fälligkeit und der jeweiligen Höhe der Forderung, Abdrücke der Aktenausfertigung der zugrundeliegenden Steuerbescheide sowie Kopien der Vollstreckungsaufforderungen, wonach zum Vollstreckungsauftrag vom 28.05.2010 der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsschuldner nicht in seiner Wohnung angetroffen hat und eine Zahlungsaufforderung hinterließ und zum weiteren Vollstreckungsauftrag vom 03.09.2010 wiederum der Vollstreckungsschuldner in der Wohnung nicht angetroffen wurde und erneut eine Zahlungsaufforderung hinterlassen wurde. Mit Verfügung vom 30.09.2010 wies das Amtsgericht, den Antragsteller auf die Mangelhaftigkeit des Antrages hin, da die Zahlungsunfähigkeit bzw. die Überschuldung des Schuldners nicht ausreichend glaubhaft gemacht sei. Zur Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit seien in der Regel Titel und der ergebnislose Vollstreckungsversuch dem Gericht vorzuweisen. Dem Antrag fehlte der Nachweis der ergebnislosen Vollstreckung. Hierauf erklärte dieser, dass der Schuldner seit 2009 lediglich am 14.07.2010 eine Teilzahlung geleistet habe, die in keinem Verhältnis zu dem bestehenden Rückstand gestanden habe; die vorgelegte Aufstellung der Rückstände, die den Rückständen zugrundeliegenden Steuerbescheide, die vorgelegt seien, sowie die durch den Vollziehungsbeamten hinterlassend Zahlungsaufforderungen vom 01.06. und 07.09.2010, die fruchtlos geblieben seien, sowie die Zahlungseinstellung seit dem 14.07.2010 als auch die ausbleibende Reaktion auf die beiden Zahlungsaufforderungen belegten, dass der Schuldner zahlungsunfähig sei. Der Antrag wurde vom Amtsgericht mit Beschluss vom 19.11.2010 als unzulässig zurückgewiesen. Gegen den dem Finanzamt am 25.11.2010 zugegangenen Beschluss legte dieses mit am 08.1.2.2010 eingegangem Schreiben sofortige Beschwerde mit dem Ziel ein, dass dem Antrag entsprochen werde. Der Beschwerde wurde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der Nichtabhilfe heißt es, dass keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft gemacht worden sei. Zu einer fruchtlosen Kontopfändung habe der Antragsteller weder konkret vorgetragen noch sei eine solche nach den allgemeinen Vorschriften glaubhaft gemacht worden. Die Nichterfüllung einer einzelnen Forderung bedeute noch nicht Zahlungseinstellung i.S.d. § 17 Abs. 2 InsO. Das Finanzamt sei auch kein priviligierter Gläubiger. Die vom Finanzamt beigebrachten Mittel der Glaubhaftmachung seien nicht ausreichend, um den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 577 Abs. 2 Satz 1, 569 Abs. 1 ZPO i.V.m, § 4 InsO. § 34 Abs. 1 InsO sieht die sofortige Beschwerde bei Zurückweisung des Insolvenzeröffnungsantrages vor. Von dieser ist vorliegend fristgerecht gem. § 577 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht worden.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Allerdings hatte das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass nach § 14 Abs. 1 InsO der Insolvenzantrag eines Gläubigers nur zulässig ist, wenn dieser ein rechtliches Interesse an der, Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Diese Anforderungen gelten in gleicher Weise für öffentlich-rechtliche Gläubiger. Die Glaubhaftmachung der Forderung des Gläubigers Finanzamt gegen den Schuldner ist vom Amtsgericht nicht in Abrede gestellt, die Steuerbescheide, Erhebungsbescheide sind durch das Finanzamt vorgelegt worden. Weitere Ausführungen hierzu sind nicht veranlasst.
Das Insolvenzgericht ist verpflichtet, das Eröffnungsverfahren gem. § 14 Abs. 1 InsO fortzusetzen, da die Gläubigerin mit Vorlage des Finanzamtbescheides auch den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 1 InsO ausreichend glaubhaft gemacht hat. Bei einer Behörde, zu deren ständigen Geschäftsaufgaben es gehört, mit eigenen V...