Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuung
Verfahrensgang
AG Viechtach (Beschluss vom 14.02.2005; Aktenzeichen XVII 240/99) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Beschwerden der Miterbin … werden die Beschlüsse des Amtsgerichts – Vormundschaftsgericht – Viechtach vom 14.02.2005 aufgehoben.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
4. Der Beschwerdewert im Verfahren 1 T 34/05 beträgt 3.753,25 EUR, der Beschwerdewert im Verfahren 1 T 35/05 157,56 EUR.
Tatbestand
A)
In Sachen …, verstorben am 29.7.04 wurde durch das Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – Viechtach ein Betreuungsverfahren geführt. In der Zeit vom 1.4.00 bis 30.6.04 wurden Vergütungen in Höhe von 6.903,93 EUR nebst Auslagen in Höhe von 602,56 EUR an die Betreuerin (Verein Kreis-Caritasverband Regen e.V. – Betreuungsverein – bzw. Betreuungsverein caritas Zwiesel) aus der Staatskasse erstattet, wobei bei den jeweiligen Einzelerstattungen der Rückgriff vorbehalten worden war. Mit Beschluss vom 14.02.05 hat das Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – Viechtach den Rückgriff gegen die Erben … und … in Höhe von insgesamt 7.506,49 EUR ausgesprochen. Dagegen wendet sich die Miterbin …, vertreten durch ihre Betreuerin … mit Schriftsatz vom 7.3.05. Diese Beschwerde wird unter dem Aktenzeichen 1 T 34/05 geführt.
Mit Beschluss, ebenfalls vom 14.2.05, hat das Amtsgericht Viechtach gegen die vorbezeichneten Miterben Vergütungsersatz zu Gunsten der Betreuerin, Verein Kreis-Caritasverband Regen e.V. für die Tätigkeit der Betreuerin … in Höhe von 315,12 EUR festgesetzt. Im oben genannten Beschwerdeschriftsatz wendet sich die Beschwerdeführerin auch gegen diesen Beschluss. Diese Beschwerde wird unter dem Aktenzeichen 1 T 35/05 geführt.
Lt. Erbschein des Amtsgerichts Viechtach vom 10.1.05 ist … Miterbin zu ½.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass kein Nachlass-Aktivvermögen vorhanden sei, und daher gem. § 1836 e Abs. 1 Satz 3 BGB keine Erbenhaftung bestünde. Die Tätigkeiten der Betreuerin werden sowohl hinsichtlich ihrer Notwendigkeit als auch ihres Umfangs bestritten. Der Stundensatz sei nicht angemessen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die Rechtsmittelbegründung im genannten Schreiben und den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Viechtach verwiesen.
Entscheidungsgründe
B)
Die zulässigen Beschwerden (§ 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG) fuhren zur Aufhebung der Beschlüsse vom 14.02.05.
Der Betreute ist am 29.07.04 verstorben. Beim Tod eines Betreuten haften dessen Erben gem. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 e Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BGB der Staatskasse nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses (BayObLG, FamRZ 2002, 699 f). Der Wert des Nachlasses besteht in dem vom Erblasser hinterlassenen Aktivvermögen abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten, analog § 2311 Abs. 1 BGB (BayObLG, a.a.O.; Deinert, Betreuervergütung und Staatsregress nach dem Tod des Betreuten, FamRZ 2002, 374 ff m.w.N.). Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören gem. § 1967 Abs. 2 BGB insbesondere die vom Erblasser herrührenden Schulden. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch solche Verbindlichkeiten, deren Rechtsgrund bereits im Erbfall bestand (BayObLG, a.a.O., m.w.N.), jedenfalls soweit sie wegen ihrer Zwangsläufigkeit für die Erben nach Sinn und Zweck des § 1836 e Abs. 1 Satz 3 BGB Vorrang vor dem Rückgriffsanspruch der Staatskasse beanspruchen können (BayOblG, a.a.O.).
Aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag des Notars Dr. Peter Götz vom 26.11.1981 – URNr. G 1727/81 – hat sich der Betreute verpflichtet, einen Anteil von 1/3 am Grundstück an die Miterbin – und jetzige Beschwerdeführerin – … zu übereignen. Ferner enthält der besagte Vertrag eine Verpflichtung zur Übertragung je eines 1/3 – Miteigentumsanteils des hinterlassenen Grundbesitzes an Nichten bzw. Neffen des Erblassers, für den Fall, dass der Betreute ohne Hinterlassung von eigenen ehelichen Abkömmlingen stirbt und ohne vorher die Verpflichtungen aus dem Vertrag aufgehoben zu haben. Der Verstorbene hatte weder Abkömmlinge, noch wurden die besagten Verpflichtungen aufgehoben.
Diese Verpflichtungen sind als Nachlassverbindlichkeiten zu werten. Dem Erstgericht kann nicht gefolgt werden, dass es sich hier um vermächtnisähnliche Ansprüche handelt. Der Vertrag vom 26.11.1981 regelt die Erbauseinandersetzung nach dem Tod der … Keineswegs sind darin letztwillige Verfügungen des verstorbenen Betreuten enthalten. Vorliegend hatte der verstorbene Betreute nicht die Verfügungsgewalt, den Grundbesitz nach seinem Willen zu verteilen oder zu vererben, noch darüber eine Vermächtnisregelung zu treffen. Ein entsprechender Wille in dem 24 Jahre alten Vertrag kann ebenfalls nicht gesehen werden. Die Verpflichtung zur Übertragung des Grundbesitzes war schon seit 1981 gegeben und zum Zeitpunkt des Erbfalles schon angelegt. Die Erben des verstorbene...