Verfahrensgang
AG Magdeburg (Urteil vom 30.03.2012; Aktenzeichen 162 C 2109/11) |
Tenor
1.1 Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
1.2 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 30.03.2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
2.1 Der Antrag der Nebenintervenientin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2.2 Die Berufung der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 30.03.2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für die Berufungsverfahren wird auf 6.493,44 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht Magdeburg hat mit Teil-Urteil vom 30.03.2012 antragsgemäß die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 16.06.2011 zu TOP 3 (Entlastung der Verwaltung), zu TOP 4 (Jahresabrechnung 2009/2010 bzgl. Positionen „Heizung, Warmwasser”, „Wasser/Kanal”) sowie zu TOP 5 (Wirtschaftsplan 2011/2012) für ungültig erklärt. Gegen dieses ihnen am 03.04.2012 zugestellte Urteil haben die Beklagten sowie die Nebenintervenientin mit am 25.04.2012 und am 27.04.2012 eingegangenen Schriftsätzen vom jeweils selben Tage per Fax Berufung beim Landgericht Magdeburg eingelegt. Das der per Fax übersandten Berufungsschrift der Nebenintervenientin beigefügte Urteil des Amtsgerichts ist lediglich in die Aktentasche, nicht aber zu den Akten genommen worden. Mit der Berufungsschrift der Beklagten ist ebenso verfahren worden. Nach Eingang der Akten am 07.05.2012 wies der Vorsitzende der zuständigen Berufungskammer unter dem 09.05.2012 den Prozessbevollmächtigten der Beklagten und der Nebenintervenientin auf die Zuständigkeit des Landgerichts Dessau-Roßlau gemäß § 72 Abs. 2 GVG sowie die beabsichtigte formlose Abgabe an dieses Gericht mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen hin und gewährte gleichzeitig Akteneinsicht, die am 11.05.2012 erfolgte. Auf den Hinweis des Gerichts beantragten die Beklagten und die Nebenintervenientin mit beim Landgericht Magdeburg am 14.05.2012 eingegangenem Schriftsatz die Verweisung an das Landgericht Dessau-Roßlau. Mit einem dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten und der Nebenintervenientin am 06.06.2012 zugestelltem Beschluss vom 29.05.2012 wies das Landgericht Magdeburg darauf hin, dass es die bei ihm eingelegte Berufung der Nebenintervenientin als unzulässig zu verwerfen gedenke, sofern sie das Rechtsmittel nicht zurücknehme.
Am 04.06.2012 ist beim Landgericht Dessau-Roßlau die Berufung der Beklagten und der Nebenintervenientin mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingegangen mit der Begründung, das Landgericht Magdeburg hätte die Berufungsschriften ohne weiteres an das zuständige Landgericht Dessau-Roßlau weiterleiten können und nach der Entscheidung des BGH vom 17.08.2011 (XII ZB 50/11) als Fürsorgegesichtspunkten auch weiterleiten müssen. Hingegen sei der Hinweis vom 09.05.2012 zu spät, mithin erst nach Ablauf der Berufungsfrist, erteilt worden.
Das Landgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 22.06.2012 die Sache an das hiesige Landgericht abgegeben.
Die angehörten Kläger sind zu den Anträgen auf Widereinsetzung in den vorigen Stand der Meinung, dies seien unzulässig, weil die versäumte Prozesshandlung nicht innerhalb der Frist aus § 234 Abs. 1 ZPO, die am 11.05.2012 begonnen habe, nachgeholt worden sei.
Entscheidungsgründe
II.
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist unbegründet; denn dem Beklagten ist das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten bei Versäumung der Rechtsmittelfrist durch Einreichung der Rechtsmittelschrift bei dem unzuständigen Landgericht Magdeburg zuzurechnen.
Die Einlegung der Berufung beim hiesigen zuständigen Berufungsgericht am 04.06.2012 ist verspätet. Die verspätete Einlegung der Berufung beim hiesigen Gericht beruht auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten und der Nebenintervenientin; denn an einen mit der Berufungseinlegung betrauten Rechtsanwalt sind hinsichtlich der Ermittlung des zuständigen Rechtsmittelgerichts hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen, weil die Klärung der Rechtsmittelzuständigkeit in seinen Verantwortungsbereich fällt. Er ist daher gehalten, die Rechtsmittelschrift und insbesondere die Rechtsmittelzuständigkeit des darin bezeichneten Gerichts selbst auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.12.2010, VIII ZB 20/09, Beschluss vom 24.06.2010, V ZB 170/09; jeweils zitiert nach juris m.w.N.). Der mit der Einlegung der Rechtsmittel betraute Prozessbevollmächtigte der Beklagten und der Nebenintervenientin hätte unter diesen Voraussetzungen das zuständige Berufungsgericht nicht nur nach § 72 Abs. 2 S. 1 GVG ermitteln dürfen, sondern er hätte prüfen müssen, ob das Land Sachsen-Anhalt von der in § 72 Abs. 1 S. 2 GVG eingeräumten Verordnungskompetenz – die schon seit d...