Verfahrensgang
AG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 405 C 432/16) |
Tenor
Die Gerichtskosten tragen die Kläger zu 1) und 2) zu 4/6, die Klägerin zu 3) zu 1/6 und die Klägerin zu 4) ebenfalls zu 1/6.
Die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen diese jeweils selbst.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Kläger zu 1) bis 2) zu ½ und die Klägerinnen zu 3) und zu 4) jeweils zu 1/4.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen die Kläger zu 1) und 2).
Der Streitwert beträgt für den Rechtsstreit in erster und zweiter Instanz jeweils 1.852,15 EUR (Antrag zu 1.: 1.235,55 EUR und Antrag zu 2.: 616,60 EUR).
Auf das Prozessrechtsverhältnis der Kläger zu 1) und 2) zum Beklagten zu 1) entfällt ein Streitwert von 616,60 EUR und zur Beklagten zu 2) in Höhe von ebenfalls 616,60 EUR sowie im Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zu 3) zur Beklagten zu 1) in Höhe von 273,20 EUR und im Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zu 4) zur Beklagten zu 1) in Höhe von 345,75 EUR.
Im Übrigen ist die Kammer davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten.
Tatbestand
I.
Die Berufung unterliegt der Zurückweisung. Hierbei weist die Kammer vorab darauf hin, dass die Berufung in weiten Teilen verkennt, dass der Beschluss vom 27.11.2013 nicht direkter Gegenstand der hiesigen Anfechtungsklage ist und allenfalls den Ausgangspunkt bildet, aber nicht selbst zur Überprüfung steht. Insoweit gehen sämtliche Ausführungen in der Berufung fehl, soweit isoliert auf die Unwirksamkeit des Beschlusses vom 27.11.2013 abgestellt wird.
1.
Die von allen Klägern gegen die Beklagten zu 1) angestrengte Beschlussanfechtungsklage gegen den Beschluss aus der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.08.2016 zu TOP 7 ist unbegründet.
Der Beschluss zu TOP 7 ist zwar überflüssig, da er – anders als es in der Akte von den Parteien vorgetragen wird – kein Legalisierungs- bzw. Genehmigungsbeschluss im eigentlichen Sinne ist, aber im Ergebnis unschädlich.
a)
Im entscheidungserheblichen Kern haben die Eigentümer nur beschlossen, dass der Betrag von 11.700,62 EUR in der Jahresabrechnung für 2014 zu Lasten der Instandhaltungsrücklage verbucht bleibt, weil der Betrag in 2014 – im Übrigen unstreitig – von der Eigentümergemeinschaft an den Gutachter gezahlt worden ist.
Sämtliche weiteren Erläuterungen in dem Beschlusstext sind dazu entweder in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erklärender Art und sollten offensichtlich die Motivationslage für den Beschluss darstellen.
b)
Soweit die Eigentümer beschlossen haben, dass die im Jahre 2014 erfolgte Ausgaben auch im Jahre 2014 in die Abrechnung einzustellen sind und der Beschluss nur die sowieso herrschende Rechtsprechung und ständige Rechtsprechung auch der Kammer des Landgerichts Dortmund wiedergibt, ist eine derartige Beschlussfassung zwar überflüssig – was die Klägerin zu 2) in ihrer Klagebegründung konstatiert – aber im Ergebnis unschädlich und entfaltet keine eigenständige Wirkung. Wenn die Ausgabe im Jahr 2014 erfolgt ist, ist sie – unabhängig von ihrer Berechtigung – auch im Jahre 2014 in die Abrechnung einzustellen. Insoweit ist das, was im Beschluss niedergelegt ist, zutreffend und widerspricht jedenfalls den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung nicht.
c)
Ferner erschließt sich nicht, warum die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer fehlen sollte. In diesem Zusammenhang suggeriert der Beschluss auch nicht, dass noch ein Betrag zu zahlen sei.
d)
Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, warum der Betrag nicht aus der Instandhaltungsrücklage hätte entnommen werden dürfen.
Ob es sich bei den Kosten des Gegengutachtes nun um Instandsetzungskosten oder Instandhaltungskosten handelt, ist für die Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage letztlich irrrelevant.
Insbesondere ist eine Fehlbuchung nicht erkennbar. Ferner ist auch nicht erkennbar, dass dadurch Kosten versteckt werden sollen. Schließlich ist die Problematik auch
in den Beschlüssen und in den Erläuterungen zu Einladungen zur Eigentümerversammlung hinreichend offengelegt worden. Von einer Verschleierung von Kosten kann nicht ansatzweise die Rede sein.
2.
Im Hinblick auf den alleine von den Klägern zu 1) und 2) gegen die Beklagte zu 2) geltend gemachten Schadensersatzanspruch kann dahingestellt bleiben, ob die
Kläger zu 1) und 2) in Bezug auf die gegen die Beklagte zu 2) geltend gemachte Schadensersatzforderung überhaupt aktivlegitimiert sind oder ob es sich nicht vielmehr um einen in das Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft fallenden Schadensersatzanspruch handelt, der vom Verband geltend zu machen ist.
Denn ein Schadensersatzanspruch gegen die Verwaltung besteht bereits dem Grunde nach nicht.
a)
Zum Zeitpunkt der Entscheidung, das ...