Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallersatztarif
Normenkette
BGB § 249
Verfahrensgang
AG Dortmund (Entscheidung vom 22.06.2009; Aktenzeichen 433 C 660/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 22.06.2009 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 56,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 € zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten tragen die Klägerin zu 94 % und die Beklagte zu 6 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über weitere Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen vom 09.02.2007 in E und vom 03.12.2008 in T. Unstreitig zwischen den Parteien ist die alleinige Haftung der Beklagten im ersten Schadensfall. Es besteht diesbezüglich ausschließlich Streit um den Ersatz von Mietwagenkosten.
Am 09.02.2007 verursachte der Versicherungsnehmer der Beklagten in E einen Unfall zu Lasten der Frau P. Diese mietete während der Reparaturdauer in der Zeit vom 13.02.2007 bis zum 20.02.2007 einen Mietwagen. Im Unfallzeitpunkt fuhr Frau P einen Daimler-Benz (Mietwagengruppe 08). Sie mietete ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 08. Hierfür wurden ihr insgesamt 1.527,96 € in Rechnung gestellt, auf die die Beklagte 1.143,44 € zahlte.
Am 03.12.2008 erlitt Frau H einen Verkehrsunfall in T. Sie mietete während der Reparaturdauer in der Zeit vom 10.12.2008 bis zum 17.12.2008 einen Mietwagen bei der Klägerin. Im Unfallzeitpunkt fuhr die Frau H einen Opel Corsa (Mietwagengruppe 03). Sie mietete bei der Klägerin ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 02 an. Hierfür wurden ihr insgesamt 806,51 € In Rechnung gestellt, auf die die Beklagte 327,25 € zahlte.
Beide Fahrzeugführerinnen traten ihre restlichen Mietzinsansprüche an die Klägerin ab. Die Klägerin verfolgt mit der Klage die Differenz in Höhe von 863,78 € und die Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.
Das Amtsgericht Dortmund hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Sie beantragt,
unter Abänderung des am 22.06.2009 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Dortmund 433 C 660/09 die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 863,78 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 384,52 € seit dem 09.03.2007 und aus 863,78 € ab dem 31.03.2009 sowie 167,08 € vorgerichtliche Anwaltsgebühren zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie hinsichtlich des zweiten Schadensfalles nicht passivlegitimiert sei. Das schädigende Fahrzeug des zweiten Unfalls sei bei der W haftpflichtversichert. Es handle sich hierbei um eine von der Beklagten unabhängige eigenständige Versicherungsgesellschaft.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes kann auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen werden.
II.
Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.
Über den bereits vorgerichtlich gezahlten Betrag hinaus steht der Klägerin gem. §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG bzw. § 115 VVG ein Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten nur noch in Höhe von 56,02 € zu. Einen weitergehenden Ersatz der Mietwagenkosten kann sie gem. § 249 BGB nicht verlangen.
Hinsichtlich des Schadensfalles vom 03.12.2008 steht der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagte zu, da die Beklagte diesbezüglich nicht passivlegitimiert ist. Das schädigende Fahrzeug aus diesem Unfall ist nicht bei der Beklagten haftpflichtversichert. Dieses konnte die Klägerin auch erkennen. Die Korrespondenz hinsichtlich der Schadensabwicklung und die Zahlung auf den Schadensfall ist durch die W erfolgt. Dabei handelt es sich um eine von der Beklagten unabhängige Versicherungsgesellschaft. Die Postadressen der Niederlassungen in Dortmund sind zwar identisch, aber der Name der Gesellschaften und die Handelsregisternummern differieren, so dass nicht von ein- und derselben Gesellschaft auszugehen ist.
Hinsichtlich des Unfalles vom 09.02.2007 hat die Klägerin nur teilweise einen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten. Der Tarif, der abrechnet worden ist, ist deutlich überhöht. Diese hohen Kosten übersteigen den tatsächlich erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung.
Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Die Kammer hat den erforderlichen Aufwand gemäß § 287 ZPO geschätzt. Zur Ermittlung dieser Kosten stellt der sogenannte gewichtete Normaltarif und auch das von der Kammer zugrunde gelegte arithmetische Mittel nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten einen geeigneten Anknüpfungspunkt dar.
Die Kammer hat keine Zweife...