Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger und ihre Streithelfer zu je 1/23.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Dortmund. Sie ist in das Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB … eingetragen. Gegründet wurde sie bereits im Jahre 1856 als …, …. War sie ursprünglich ein reines Bergbauunternehmen (zeitweise das drittgrößte im Ruhrgebiet), so änderte sie ihre geschäftlichen Betätigungsfelder im Zuge des allgemeinen Strukturwandels sukzessive in Richtung ihres heutigen Kerngeschäfts, die Herstellung, den Erwerb und den Betrieb von (insbesondere auch regenerativen) Energieanlagen, die Grundstückswirtschaft nebst Erbringung dazugehöriger Dienstleistungen sowie Erwerb, Verwertung und Verwaltung von sonstigen Vermögenswerten und Grundstücken. Das Grundkapital der Beklagten beträgt 82 940 000,00 EUR und ist in 31 900 000 auf den Inhaber lautende Stückaktien aufgeteilt. Die Aktien der Beklagten sind an den Börsenplätzen Frankfurt am Main, Düsseldorf, Berlin/Bremen, Hamburg und München zum amtlichen Markt zugelassen. Etwa ab Anfang der 90er Jahre erwarben der Energieversorger … und die … sukzessive den mehrheitlichen Aktienbesitz. Nach Verschmelzung der … und der … auf ein neues Unternehmen in Firma … und Erwerb des Aktienpaketes der … hält die … (neu) seit dem 31.12.2001 93,78 % (dies sind 29 916 344 Stücke) der Aktien der Beklagten. Weitere 407 076 Stück Aktien (dies sind 1,28 % des Grundkapitals der Beklagten) befinden sich im Besitz der Firma …. An dieser ist die Hauptaktionärin, die … (neu) ebenfalls mit 94 % der Geschäftsanteile beteiligt. Die übrigen 6 % der Geschäftsanteile der … gehören der …, deren Kapitalanteile vom Bankhaus … treuhänderisch gehalten werden. 1 575 860 Stück Aktien der Beklagten, dies sind 4,94 %, befinden sich in Streubesitz.

Auf Verlangen der Hauptaktionärin berief die Beklagte für den 15.10.2004 eine Hauptversammlung mit dem Ziel ein, den Beschluss zu fassen, die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zu übertragen (sog. Squeeze-Out). Wegen der Angemessenheit der zu gewährenden Barabfindung erstellte die Hauptaktionärin einen Bericht vom 16.08.2004, bei dessen Erstellung die mitwirkte und für dessen Inhalt auf die Anlage B 2 Bezug genommen wird. In dem Verfahren 20 O 48/04 AktE Landgericht Dortmund wurde die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft …, Niederlassung …, in … zum sachverständigen Prüfer bestellt. Wegen des Prüfungsberichts wird ebenfalls auf die Anlage B 2 verwiesen.

In der Hauptversammlung vom 15.10.2004, wegen deren Verlauf auf die notarielle Urkunde UR 1128/04 des Notars … nl. B 1) sowie auf den Ausdruck der Wortmeldeliste Anl. B 11 verwiesen wird, waren 30 650 286 stimmberechtigte Aktien, mithin 96,8 % des Grundkapitals präsent. Mit 99,26 % der abgegebenen Stimmen fasste die Hauptversammlung den Beschluss:

„Die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) werden auf die … (Hauptaktionärin) übertragen. Die Hauptaktionärin zahlt dafür eine Barabfindung in Höhe von EUR 19,50 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der ….„

Diesen Beschluss greifen die Kläger zu 1. – 13. sowie die auf ihrer Seite dem Rechtsstreit beigetretenen Nebenintervenienten zu 14. – 23. mit der vorliegenden Nichtigkeits- und Anfechtungsklage an, wobei die Streithelfer – bis auf die Nebenintervenienten zu 18. und 19. – darauf verzichtet haben, eigenen Vortrag zu halten, sondern sich „dem Vorbringen aller anderen und deren Anträgen” angeschlossen haben.

Als Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe werden klägerseits geltend gemacht:

Die Kläger zu 3. bis 5., 7. bis 10. und 12. machen geltend, die §§ 327 a AktG seien verfassungswidrig und deshalb nichtig. Die Kläger zu 9. und 10. sehen eine Kollision der bundesdeutschen Regelung des Squeeze-Out mit der EU-Übernahmerichtlinie. Die Kläger zu 1. bis 6. und 12. vertreten die Auffassung, die Hauptaktionärin verfüge nicht, wie von § 327 a AktG gefordert, über 95 % des Grundkapitals, weil ihr entgegen § 16 Abs. 4 HGB nicht der gesamte Aktienbesitz der …, sondern nur 94 % davon zuzurechnen sei. Darüber hinaus sei die Berufung auf das mehrheitliche Innehaben des Aktienbesitzes rechtsmissbräuchlich, weil – unstreitig – aus grunderwerbssteuerrechtlichen Erwägungen von vornherein geplant gewesen sei, noch zwischen dem Tag der Hauptversammlung und der Eintragung des Beschlusses soviel an Aktienbesitz an einen Dritten zu übertragen, dass die grunderwerbsteuerrechtlich relevante Größe von 95 % des Anteilsbesitzes durch die Übertragung von Aktien in Folge des Squeeze-Out nicht erreicht werde. Verschiedene Kläger berufen sich darauf, das Barabfindungsangebot sei nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Einer der Kläger stützt dies darauf, dass der Unternehmensbewertung Jahresabschlüsse zugrunde liegen, die nicht n...

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