Verfahrensgang
AG Gladbeck (Urteil vom 27.04.2016; Aktenzeichen 51 C 4/16) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Gladbeck vom 27.04.2016 – Az. 51 C 4/16 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.903,00 EUR nebst Zinsen i. H. v. 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2016 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage ab- und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist teilweise begründet. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
1.
Die Klage ist zulässig.
Die L GmbH wirksam zur Verwalterin der Eigentümergemeinschaft bestellt worden und zur Prozessführung berechtigt.
a)
Ausweislich des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 28.06.2012, hat die Eigentümergemeinschaft unter dem Tagesordnungspunkt 2 die Bestellung der Firma L GmbH zur Verwalterin der Gemeinschaft für 5 Jahre, also bis zum 30.06.2017, mehrheitlich beschlossen.
Der Beschluss über die Bestellung der L GmbH ist wirksam, weil weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich ist, dass ein Eigentümer den Beschluss über die Bestellung der L GmbH zur Verwalterin erfolgreich angefochten oder die Gemeinschaft die L GmbH durch einen weiteren Beschluss als Verwalterin abberufen hat.
b)
Die Verwalterin ist zur Führung des hiesigen Rechtsstreits gegen den Beklagten ermächtigt.
aa)
Zwar verweist der Beklagte zu Recht drauf, dass allein die Tatsache, dass der Beklagte in anderen Rechtsstreiten über die Anfechtung von Beschlüssen die L GmbH als Verwalterin der Eigentümergemeinschaften angegeben hat, sich nicht auf deren Ermächtigung zur Führung eines Aktivprozesses auswirkt, weil die Stellung der L GmbH als Verwalterin der Gemeinschaft nicht zwingend mit deren Ermächtigung zur Prozessführung einhergeht.
Vielmehr ist die Verwalterin der Eigentümergemeinschaft gem. § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG nur zur Anforderung und Einziehung der Beitragsforderungen gegen säumige Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet; für die gerichtliche Durchsetzung benötigt die Verwalterin darüber hinaus gem. § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 WEG eine besondere Ermächtigung der Eigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss oder durch Vereinbarung (Bärmann/Becker, WEG, 13. Aufl., § 28 Rn. 78).
bb)
Die Eigentümergemeinschaft hat die L GmbH indes zur gerichtlichen Geltendmachung der ausstehenden Zahlungsforderungen ermächtigt.
Soweit ein Mehrheitsbeschluss, der die Verwalterin zur gerichtlichen Geltendmachung ermächtigt hätte, fehlt, bedurfte es eines derartigen Beschlusses nicht, weil § 12 der Teilungserklärung der Gemeinschaft vom 06.09.1984 das Recht des Verwalters zur gerichtlichen Geltendmachung von ausstehenden Beitragsforderungen konstatiert und die Ermächtigung des Verwalters durch die Teilungserklärung erfolgen kann (Bärmann/Merle/Becker, WEG, 13. Aufl., § 27 Rn. 258).
Der Ermächtigung der L GmbH zur gerichtlichen Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche steht darüber hinaus nicht entgegen, dass die L GmbH nicht zur Zeit der Erstellung der Teilungserklärung der Gemeinschaft zur Verwalterin bestellt gewesen ist. Die Regelung in der Teilungserklärung, nach der der Verwalter zur Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der laufenden Verwaltung ermächtigt ist, gilt nicht nur für den ersten Verwalter, sondern für den jeweils aktuellen Verwalter (Bärmann/Merle/Becker, WEG, 13. Aufl., § 27 Rn. 259), also auch für die L GmbH.
2.
Die Klage ist indes nur in einer Höhe von 1.903,00 EUR begründet und im Übrigen unbegründet.
a)
Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft ist Inhaberin der gegen den Beklagten geltend gemachten Zahlungsansprüche aus dem Wirtschaftsplan der Gemeinschaft bzw. aus den Jahreseinzelabrechnungen der Jahre 2013 und 2014.
Die Beitragsansprüche aus § 28 Abs. 2, 3 WEG stehen der Gemeinschaft gegen den nicht zahlenden Wohnungseigentümer zu (Bärmann/Becker, WEG, 13. Aufl., § 28 Rn. 57, 78 und 135; Bärmann/Suilmann, WEG, 13. Aufl., § 10 Rn. 229; vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Engelhardt, 7. Aufl., § 28 WEG Rn. 16)
b)
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf die Zahlung von insgesamt 1.755,00 EUR rückständigen Hausgeldes für die Monate Dezember 2014 bis einschließlich Dezember 2015 gem. § 28 Abs. 2 WEG i. V. m. dem Beschluss unter dem Tagesordnungspunkt 3 der Eigentümerversammlung vom 25.11.2014, in dem die Eigentümergemeinschaft beschlossen hat, dass der Wirtschaftsplan des Jahres 2014 auch für das Jahr 2015 fortgelten soll.
Davon entfallen 780,00 EUR auf rückständiges Wohngeld in Bezug auf die Eigentumseinheit des Beklagten Nr. 143 und 975,00 EUR auf die Eigentumseinheit Nr. 162 (780,00 EUR + 975,00 EUR = 1.755,00 EUR).
aa)
Der Wirtschaftsplan des Jahres 2014 stellt eine taugliche Anspr...