Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherung, Garage, " in der Nähe"
Normenkette
VHB 92 § 10 Nr. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger nach einem Streitwert in Höhe von 6.712,00 € auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Hausratversicherung, der die VHB 92 zugrundeliegen. Als Versicherungsort ist die A-straße ### in E vereinbart.
§ 10 Nr. 2 VHB 92 lautet:
"Versicherungsort ist die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers.
Zur Wohnung gehören auch Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück.
Versicherungsschutz besteht auch in Garagen in der Nähe des Versicherungsortes, soweit sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden."
Der Kläger behauptet, am 26.07.2008 sei es zu einem Hochwasserschaden in der Garage C-Weg in E gekommen, bei dem ein Schaden in Höhe von 6.712,00 € entstanden sei (im Einzelnen vgl. d. Auflistung vom 04.08.2008, Anlage zur Klageschrift, Blatt 6 f. der Akte). Wegen der örtlichen Lage von Versicherungsort und Garage wird auf die Anlagen zur Klageerwiderung (Blatt 27 ff. der Akten) und die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2009 (Blatt 56 der Akten) Bezug genommen.
Der Kläger behauptet, die Garage habe unter "ständiger Beobachtung" gestanden, da der Sohn, welcher am 26.07.2008 noch in der A-straße ### gewohnt habe, täglich sein Motorrad herein- und herausgefahren habe. Auch er - der Kläger - und seine Ehefrau hätten mehrmals wöchentlich ein Motorrad aus der Garage geholt. Der Fußweg zur Garage betrage nur knapp 1,2 km.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.712,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.08.2008 zu zahlen,
2.
die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn 313,86 € (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.08.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Garage läge nicht in der Nähe. Den Fußweg zwischen dem Versicherungsort und der Garage behauptet sie mit 1,5 km.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht dem Kläger nicht gemäß § 1 VVG a.F. zu, da die Garage sich nicht "in der Nähe" des Versicherungsortes befindet. Nach dem maßgeblichen allgemeinen Sprachgebrauch wird unter "Nähe" eine nur geringe Entfernung verstanden. Es sollen damit Örtlichkeiten einbezogen werden, die nicht weit entfernt von dem Bezugspunkt liegen, sich mithin dicht bei ihm befinden. Damit ist ein ausuferndes Verständnis, wonach auch ganze Wohngegenden oder gar ein ganzer Stadtbezirk einbezogen werden soll, ausgeschlossen. Zugleich wird mit der von der Garagenklausel vorausgesetzten Nähe - auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - der Zweck verfolgt, dass ihm ein Minimum an Beobachtungs- und Überwachungsmöglichkeit verbleibt, wie das beim Versicherungsort nach § 10 Nr. 2, S. 1 VHB 92 ohnehin der Fall ist (BGH, NJW-RR 2003, 805; AG Senftenberg, RuS 2008, 156, Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechthandbuch, 2. Aufl., § 32, Rdn. 124). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, lässt sich nicht abstrakt generell oder gar nach genauen Entfernungsgrenzen festlegen, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten beurteilen (BGH a.a.O., Knappmann in Prölss/Martin VVG, 27. Aufl., § 10 VHB 92, Rdn. 2). Hieran gemessen liegt die Garage nicht mehr in der Nähe des Versicherungsortes. Die Entfernung von jedenfalls mehr als einem Kilometer kann hier nicht als gering angesehen werden. Die aus den überreichten Google-Earth-Ausdrucken ersichtliche Bebauung zwischen den beiden Orten lässt erkennen, dass die Garage außerhalb der Sicht und Hörweite lag. Die Bebauung weist auch keine Besonderheiten auf, die es rechtfertigen würde, ein Näheverhältnis zwischen der Garage und dem Versicherungsort anzunehmen. Vielmehr liegen mehrere Straßenzüge zwischen den beiden Orten. Dass die beiden Orte zum selben Stadtteil gehören, rechtfertigt aber allein nicht die Bejahung des Merkmals "in der Nähe".
Unerheblich sind in diesem Zusammenhang die Behauptungen des Klägers hinsichtlich einer täglichen Nutzung der Garage. Die Beantwortung der Frage, ob die Garage sich in einer nur geringen Entfernung zu dem Versicherungsort befindet, hängt nicht davon ab, wie häufig der Kläger oder sein Sohn die Garage aufsucht. Wollte man dies anders sehen, so könnte auch eine Garage, die sich 50 km vom Versicherungsort entfernt befindet, noch als in der Nähe befindlich angesehen werden, so sie nur häufig genug von dem Versicherungsnehmer au...