Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der

Versagungsantragstellerin zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Unter dem 18.10.2006 hat die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingereicht und sogleich den Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Über das Vermögen der Schuldnerin ist am 07.02.2007 wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt … zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

Mit Beschluss vom 02.04.2008 hat das Amtsgericht der Schlussverteilung zugestimmt und Termin für die abschließende Gläubigerversammlung (Schlusstermin) für den 08.05.2008 bestimmt. In dem Schlusstermin am 08.05.2008 hat die Versagungsantragstellerin beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen. Zur Begründung trägt sie vor, im Rahmen des Ausscheidens aus einer mit der Schuldnerin gemeinsam geführten Gesellschaft sei zu ihren Gunsten zur Sicherung eines Auseinandersetzungsanspruchs der Anspruch der Schuldnerin aus einer Lebensversicherung bei der … am 21.02.2001 an sie still abgetreten worden. Im März 2006 habe die Schuldnerin die betreffende Lebensversicherung zu einem Rückkaufwert von 11 988,81 Euro zurückgekauft, wobei die Schuldnerin der Versicherung schriftlich mitgeteilt habe, dass Rechte und Ansprüche aus der Versicherung weder abgetreten noch verpfändet worden seien. Aufgrund dieses Sachverhalts sei die Schuldnerin durch Strafbefehl des Amtsgerichts Neuss vom 19.06.2007 wegen Betruges zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt 3 000,– Euro verurteilt worden.

Die Versagungsantragstellerin ist der Ansicht, bei dieser Sachlage seien die Versagungsgründe nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 InsO verwirklicht. Durch ihre vorsätzlich unrichtigen schriftlichen Angaben gegenüber der … habe sich die Schuldnerin einen Kredit verschafft. Der Begriff des Kredits im Sinne der benannten Vorschrift sei dabei weit zu verstehen. Darüber hinaus habe sie mit dem rechtswidrigen Rückkauf der Versicherung Vermögen verschwendet und vorsätzlich die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO.

Die Schuldnerin bestreitet den Sachvortrag der Versagungsantragstellerin im Wesentlichen nicht, trägt jedoch vor, sie habe ihrem Versicherungsmakler von der Abtretung berichtet. Dieser habe ihr erklärt, sie sei zum Empfang des Rückzahlungsbetrages dennoch berechtigt. Darüber hinaus sei der Versagungsantragstellerin kein Schaden entstanden, denn aufgrund der Kenntnis des Versicherungsmaklers von der stillen Abtretung sei die Versicherung nicht von ihrer Verpflichtung zur Leistung freigeworden. Den Strafbefehl habe sie nur deshalb nicht angefochten, da sie sich den Strapazen einer Hauptverhandlung nicht habe aussetzen wollen. Eine Verschwendung läge nicht vor, da sie die aus der Rückzahlung erlangten Geldbeträge verwendet habe, um ihr Geschäft „wieder flott zu machen”.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.10.2008 hat das Amtsgericht der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO). Zugleich hat das Amtsgericht angeordnet, dass der bisherige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt …, zum Treuhänder bestellt wird. Schließlich hat das Amtsgericht mit dem Beschluss vom 22.10.2008 den Versagungsantrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO liege nicht vor. Ein solcher scheitere bereits daran, dass die Schuldnerin keinen Kredit im Sinne der genannten Vorschrift erlangt habe. Der Begriff des Kredits sei nach gefestigter Auffassung, der dass Gericht folge, zwar weit zu verstehen. Allgemein sei unter einem Kredit ein Darlehen i.S. von § 607 BGB, aber auch ein anderes Rechtsgeschäft, durch das dem Kreditnehmer Geld oder geldwerte Mittel zeitweise zur Verfügung gestellt werden, zu verstehen. Vorliegend fehle es aber zumindest am Merkmal der „zeitweisen” Überlassung. Denn die … Versicherung habe vorliegend nicht der Schuldnerin zeitweise einen Geldbetrag überlassen sondern vielmehr lediglich ihre eigene Zahlungsverpflichtung aus dem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag erfüllt. Eine lediglich zeitweise Überlassung des Geldbetrages an die Schuldnerin sei bei dieser Sachlage seitens der … Versicherung ersichtlich nicht gewollt gewesen. Ob die von der Versagungsantragstellerin bestrittenen Auskünfte des Versicherungsmaklers tatsächlich erfolgt seien und ob die Schuldnerin vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe, könne bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

Auch sei ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO nicht ausreichend dargetan. Ein Schuldner verschwende nur dann Vermögen oder begründe unangemessene Verbindlichkeiten, wenn er den Rahmen wirtschaftlich sinnvollen und nachvollziehbaren Handelns verlasse. Dazu habe die Versagungsantragstellerin nichts substanziiert dargetan, was aber insbesondere im Hinblick darauf, dass sich die Schuldnerin darauf berufen habe, das Geld in das Geschäft gesteckt zu haben, um dieses wieder „flott zu machen”, besonders vonnöten gewesen sei.

Geg...

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