Tenor
1.
Für die Verschmelzung der H AG Alt auf die I AG (H AG Neu) gemäß Verschmelzungsvertrag vom 08. Mai 2001 wird für jede Aktie der außenstehenden Aktionäre der H AG Alt eine Zuzahlung in Höhe von 3,90 Euro festgesetzt.
2.
Für die Verschmelzung der B AG auf die I AG (H AG Neu) gemäß Verschmelzungsvertrag vom 08. Mai 2001 wird für jede Aktie der außenstehenden Aktionäre der B AG eine bare Zuzahlung in Höhe von 1,63 Euro festgesetzt.
Die baren Zuzahlungen sind ab dem 21. Dezember 2001 jährlich mit zwei von hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung der Vertreter der außenstehenden Aktionäre sowie ihre außergerichtlichen Kosten hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Antragsgegner hat dem Antragssteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Der Geschäftswert für die Gerichtskosten sowie der Wert der Vergütung der Vertreter der außenstehenden Aktionäre wird auf 200.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Hauptversammlungen der A AG (Alt), der B AG und der K AG Düsseldorf, als übertragende Gesellschaften, haben am 21., 25. und 27. Juni 2001 jeweils die Verschmelzung auf die L AG, Düsseldorf als übernehmende Gesellschaft (H AG Neu) beschlossen. Die Verschmelzungen wurden am 20. Dezember 2001 im Handelsregister der L AG eingetragen. Die L AG, Düsseldorf wurden in B AG umbenannt. Über das Vermögen der B AG ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Amtsgericht Köln 75 IN 317/05). Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. M bestellt, der die Unzulänglichkeit der Masse, alle Masseverbindlichkeiten in voller Höhe erfüllen können, angezeigt.
Der Antragsteller war Aktionär der N AG.
Die übrigen Beteiligten des Verfahrens haben dieses durch den am 27. August 2008 protokollierten Vergleich (Blatt 166 d. A.) beendet. Der Antragsteller wendet sich gegen die Angemessenheit der Verschmelzungsrelation. Insbesondere sei es nicht angemessen, dass den Aktionären der BB für drei Stück-Aktien der B Holding lediglich eine Stück-Aktie der I AG (H AG Neu) zuerkannt worden sei.
Die Vertreter der außenstehenden Aktionäre haben ebenfalls zur Sache umfangreich Stellung genommen und hielten ebenfalls die Verschmelzungsrelation nicht für angemessen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses des Beweisaufnahme wird das Gutachten des Sachverständigen Diplom-Kaufmann O vom 6. August 2010 (Blatt 299 ff d. A.) verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zuzahlung ist gemäß § 15 UmwG mit dem sich aus dem Tenor ergebenden Inhalt begründet.
Das in den Verschmelzungsverträgen vom 08. Mai 2001 festgesetzte Umtauschverhältnis von fünf Stück-Aktien der I AG für drei Aktien der H AG und von drei Stück-Aktien der B Holding AG für eine Stück Aktie der I AG (H AG Neu) ist unangemessen und benachteiligt die ehemaligen Aktionäre der H AG Alt bzw. der B Holding AG. Das unangemessene Umtauschverhältnis ist durch eine bare Zuzahlung an die Aktionäre auszugleichen.
Das Umtauschverhältnis ist nur dann angemessen, wenn der Wert der Anteile am untergegangenen übertragenen Rechtsträger den Wert der neuen Anteile am übernehmenden Rechtsträger entspricht (vgl. dazu bei BayObLGZ 2002, 400, 403 m.w.N. - LG Frankfurt - 3 - 5 O 57/06 - Beschluss vom 13. März 2009).
Gemäß § 15 Absatz 1 und Absatz 2 UmwG ist danach eine bare Zuzahlung festzusetzen, wenn das im Verschmelzungsvertrag zu vereinbarende Umtauschverhältnis zu niedrig bemessen ist.
Das von der Kammer eingeholte Gutachten des Sachverständigen ist hinreichend und ausreichend, um über die entscheidungserheblichen Bemessungsfragen zu befinden und die Relation der Unternehmenswerte und damit Feststellungen zur Angemessenheit der vereinbarten Umtauschverhältnisse zu treffen. Die Kammer hat das Gutachten des Sachverständigen nachvollzogen und stimmt mit ihm mit Ausnahme der Anwendung des IDW S 1 (2000) überein. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten dargelegt, dass die Anwendung des IDW S 1 (2005) im Hinblick auf die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens seit dem 01.01.2001 sachgerecht wäre und daher von der Anwendung des IDW S 1 (2000) der am Stichtag galt, abzusehen sei.
Die Kammer folgt insoweit der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, welches in seiner Entscheidung vom 15. Februar 2010 - 5 W 52/05 - ausgeführt hat:
"Zu der Frage, welcher Bewertungsstandard heran zu ziehen ist, hat das Oberlandesgericht Stuttgart zutreffend ausgeführt, dass das Gericht in einem laufenden Spruchverfahren zwar nicht grundsätzlich gehindert ist, eine frühere Unternehmensbewertung im Licht neuerer Erkenntnisse zu überprüfen, es jedoch derartigen unveränderten Auffassungen nicht folgen muss (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 116 f: Dort wird für einen Bewertungsstichtag am 15. August 2002 die Heranziehung langfristiger Anleihezinsen zusammen mit der Zinsstrukturkurve zur Ermittlung des Basiszinssatzes befürwortet, die (isolierte) Verwendung des Tax - CAPM hingegen ab...