Nachgehend

OLG Düsseldorf (Beschluss vom 25.10.2010; Aktenzeichen III-1 Ws 256/10)

 

Tenor

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dauert fort.

 

Gründe

I.

Das Landgericht XXX (XXX) verurteilte den Betroffenen am 24. Januar 1995, rechtskräftig seit 29. Februar 1996, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts XXX vom 25. November 1993 (XXX) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und ordnete gemäß § 66 StGB seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Zuvor war der Betroffene im Juni 1976, im Dezember 1983, im November 1984 und im Oktober 1986 jeweils wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu Freiheitsstrafen verurteilt worden.

Nach den Feststellungen des Urteils vom 24. Januar 1995 lernte der Betroffene Ende Juli 1993 die Eheleute XXX und deren sechsjährige Tochter XXX kennen. In den folgenden Wochen besuchte er die Familie mehrfach. Dabei spiegelte er den Eheleuten vor, er verfüge als Unternehmer über mehrere Lagerhallen und lebe gemeinsam mit seiner Ehefrau und zwei Töchtern in einer Wohnung. Tatsächlich lebte er seit der Scheidung von seiner zweiten Ehefrau im Jahre 1985 allein und ging keiner geregelten Arbeit nach. Als er erfuhr, dass XXX gerne schwimmt, schlug er ihren Eltern vor, sie zu einem Ausflug mit seiner Ehefrau und seinen beiden Töchtern in einen Freizeitparkt in XXX mitzunehmen. An einem Samstag im August 1993 holte er Jaqueline unter diesem Vorwand aus der elterlichen Wohnung ab. Tatsächlich fuhr er mit dem Mädchen einige Zeit ziellos mit seinem Fahrzeug herum und nahm sie dann mit in seine Wohnung. Dort forderte er sie auf, sich auszuziehen und spielte mit ihr im Badezimmer. Dann sollte sie sein erigiertes Glied anfassen und reiben, was sie auch tat. Gegen 23.00 Uhr brachte er die Sechsjährige zu ihren Eltern zurück und erklärte ihnen auf Nachfrage, seine Kinder seien krank gewesen und seine Frau habe lange auf der Sonnenbank gelegen.

Am Samstag, den 21. August 1993, forderte er XXX, die unweit der elterlichen Wohnung auf der Straße spielte, auf, mit ihm in seine Wohnung nach XXX zu fahren, um - wie er vorgab - seine Hamster anzuschauen. Das Kind stieg aus Interesse an den Hamstern in sein Auto und ließ sich mitnehmen. In seiner Wohnung zog sich der Betroffene aus und forderte das Mädchen auf, sich ebenfalls auszuziehen, was es auch tat. Seiner weiteren Aufforderung folgend fasste sie dann sein Glied an und rieb es. Nach drei Stunden brachte er das Kind wieder nach Hause.

Bei einem der beiden Vorfälle cremte der Betroffene sein Glied ein, setzte das nackte Mädchen darauf und führte Schenkelverkehr mit ihm durch. Bei beiden Taten war ihm bewusst, dass das Mädchen noch nicht eingeschult und damit jedenfalls unter acht Jahren alt war.

Das Landgericht Düsseldorf stellte bei dem Betroffenen - sachverständig beraten durch einen Arzt für Neurologie und Psychiatrie - einen Hang zum sexuellen Missbrauch von Kindern fest, den er über 18 Jahre nach einer im Wesentlichen gleichbleibenden Begehungsweise zu Lasten von Jungen und Mädchen im Alter von sechs bis zehn Jahren ausgelebt hatte. Der Betroffene habe in allen Fällen ein Vertrauensverhältnis über die Eltern oder direkt zu den Kindern aufgebaut und die Kinder dann unter Ausnutzung dieses Vertrauensverhältnisses zur Begehung der Taten in seine Wohnung gelockt. Daher müsse von einer ausgeprägten, in der Persönlichkeit des Betroffenen liegenden Disposition zum sexuellen Missbrauch von Kindern ausgegangen werden. Daraus leitete das Gericht die Gefahr und Wahrscheinlichkeit weiterer Sexualdelikte ab, zumal der Betroffene nach einer Psychotherapie und Strafhaft bis 27. November 1985 bereits am 22. März 1996 wieder ein neunjähriges Mädchen aus seiner Nachbarschaft in zwei Fällen sexuell missbraucht hatte und der Sachverständige eine ungünstige Legalprognose stellte.

Die Gesamtfreiheitsstrafe verbüßte der Betroffene in den Justizvollzugsanstalten XXX und XXX vollständig bis 10. April 1998. Anschließend wurde er in die Sicherungsverwahrung überführt.

Mit Beschluss vom 28. September 1998 lehnte das Landgericht XXX die Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung wegen der anhaltenden Gefährlichkeit des Betroffenen ab. Den Antrag des Betroffenen, ihn in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrisches Krankenhaus zu überweisen, wies es zurück, nachdem die Sachverständige Prof. Dr. XXX einer Therapie nur geringe Erfolgsaussicht eingeräumt und empfohlen hatte, seine Therapiemotivation zunächst durch eine Einzel- oder Gruppentherapie im Rahmen der Sicherungsverwahrung aufzubauen.

Ende August 1999 wurde der Betroffene von der JVA XXX in die JVA XXX verlegt. Hier beantragte er Ende Mai 2001 erneut seine Überweisung in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das Landgericht XXX holte zu der Frage, ob seine Resozialisierung dadurch besser gefördert werden könne, ein Gutachten des Sachver...

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