Verfahrensgang

AG Neuss (Beschluss vom 18.02.2002; Aktenzeichen 27c II 111/01 WEG)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 05.11.2002; Aktenzeichen X ZB 29/02)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 18.02.2002 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegner werden verpflichtet, der Anpflanzung einer Birke von 6 m Höhe und eines Stammdurchmessers von 16 cm auf der Grünfläche vor dem Haus … etwa 2 m neben dem Standort der ursprünglich vorhandenen Birke, durch die Hausverwaltung Firma … zuzustimmen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragsgegner. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 650,– Euro

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten sind Mitglieder der Eigentümergemeinschaft …

Diese besteht aus drei Häusern zu je sechs Wohneinheiten. Jedes Haus besteht aus dem Erdgeschoss und zwei weiteren Geschossen. Der Antragsteller ist Eigentümer der im Dachgeschoss des Hauses … gelegenen Wohnung. Diese Wohnung verfügt – wie die übrigen Wohnungen auch – über einen Balkon zur Straße hin. Zwischen der Straße und den Häusern befindet sich eine Grünfläche, die mit unterschiedlichen Bäumen bepflanzt ist. Bis Mitte des Jahres 2001 stand vor dem Haus … eine etwa 12m hohe Birke. Aufgrund von Reparaturmaßnahmen an den Abwasserleitungen stellte sich heraus, dass einer der maßgeblichen Revisionsschächte sich unmittelbar unter den Wurzeln dieser Birke befand. Um an diesem Schacht arbeiten zu können, musste ein Drittel des Wurzelwerks der Birke entfernt werden. Aufgrund dieses Umstandes war die Birke in ihrer Standfestigkeit beeinträchtigt, so dass sie gefällt werden musste. Die Verwaltung erwarb daher eine neue Birke mit einer Höhe von 6 m und einem Stammdurchmesser von 16 cm. Als dieser Baum am 16.03.2001 gepflanzt werden sollte, stellte sich heraus, dass sich in dem Bereich, in dem die Birke gepflanzt werden sollte, ein altes Kellergewölbe befand. Die Arbeiten wurden deshalb abgebrochen. Mit Schreiben vom 18.03.2001 wandte sich eine größere Zahl der Antragsgegner an die Verwaltung mit dem Begehren, von der Anpflanzung einer neuen Birke abzusehen. In der sich anschließenden Eigentümerversammlung vom 26.03.2001 wurde im weiteren Verlauf der folgende Beschlussantrag abgelehnt:

„Die Eigentümergemeinschaft beschließt, dass im Bereich der kürzlich gefällten Birke, nach Beseitigung der an dieser Stelle vorhandenen alten Kellermauerreste eine neue Birke gepflanzt werden soll. Die Kosten für diese Maßnahme sollen dem Reparaturkonto entnommen werden.”

Mit am 12.04.2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegner zur Erteilung ihrer Zustimmung zur Anpflanzung einer neuen Birke begehrt. In diesem Rahmen hat er ausgeführt, das vorhandene Kellergewölbe stehe der von ihm begehrten Anpflanzung nicht entgegen. Die vorhandenen Mauerreste könntet abgetragen und sodann durch Mutterboden aufgefüllt werden. Die hierdurch entstehenden Kosten würden voraussichtlich 600,00 DM betragen. Sein Begehren sei unter dem Gesichtpunkt eines Anspruches auf ordnungsgemäße Instandhaltung bzw. Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums begründet.

Der Antragsteller hat beantragt,

die Antragsgegner zu verpflichten, der Anpflanzung einer Birke von 6 m Höhe und eines Stammdurchmessers von 16 cm auf der Grundfläche vor dem Haus … in … etwa 2 m neben dem Standort der ursprünglich vorhandenen Birke, durch die Hausverwaltung Firma … zuzustimmen,

hilfsweise,

die Antragsgegner zu verpflichten, der Anpflanzung eines Baumes in Höhe von ca. 6 m, welcher dem Wachstum und der Standfestigkeit einer Birke entspricht, durch die Hausverwaltung zuzustimmen.

Die Antragsgegner haben keinen Antrag gestellt.

Mit Beschluss vom 28.02.2002, der dem Antragsteller am 14.03.2002 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. In den Gründen dieses Beschlusses hat das Amtsgericht ausgeführt, es sei nicht einzusehen, weshalb allein die Anpflanzung einer Birke den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Instandhaltung bzw. Instandsetzung entsprechen sollte. Auch die Anpflanzung eines anderen Baumes sei durchaus vorstellbar. Über die Auswahl des Baumes müsse die Gemeinschaft entscheiden.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit am 28.03.2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Antragsteller wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere führt er aus, die von den Antragsgegnern angestrebte Anpflanzung einer Goldblume oder eines Buschs sei keineswegs ausreichend. Derartige Gewächse könnten nicht in einem zumutbaren Zeitraum einen Sichtschutz gewähren, der dem einer Birke ebenbürtig sei.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegner zu verpflichten, der Anpflanzung einer Birke von 6 m Höhe und eines Stammdurchmessers von 16 cm auf der Grundfläche vor dem Haus … in … etwa 2 m neben dem Standort der ursprünglich vorhandenen Birke, durch...

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