Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Beschluss vom 24.05.2002; Aktenzeichen 501 IN 188/01) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Gründe
Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2000 reichte die Schuldnerin einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nebst Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung unter Beifügung der Zusatzerklärungen zum Antrag auf Restschuldbefreiung bei dem Amtsgericht Düsseldorf ein. Inhalt der Zusatzerklärungen war die Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretenden laufenden Bezüge für die Zeit von sieben Jahren nach Beendigung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder sowie die Erklärung der Zahlungsunfähigkeit bereits vor dem 01. Januar 1997 (Bl. 8 d.A.). Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15. September 2000 wurde zur vorläufigen Sicherung der Masse angeordnet, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin untersagt werden, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01. März 2001 wurde das Verfahren über den Eröffnungsantrag wieder aufgenommen. Es wurde festgestellt, dass der Schuldenbereinigungsplan in der Fassung vom 19. Juni 2000 nicht angenommen worden ist. Den Verfahrensbeteiligten wurde Gelegenheit zur Einzahlung von 2.500,00 DM zur Deckung der Verfahrenskosten gegeben.
Nach Einreichung eines überarbeiteten Schuldenbereinigungsplans vom 17. April 2001 wurde dieser an die Gläubiger bzw. deren Verfahrensbevollmächtigte zur Stellungnahme übersandt (Bl. 206 d.A.).
Durch Beschluss des Amtsgerichts vorn 27. September 2001 wurde das Verfahren über den Eröffnungsantrag wieder aufgenommen und festgestellt, dass auch der überarbeitete Schuldenbereinigungsplan nicht angenommen worden ist. Gelegenheit zur Einzahlung des die Verfahrenskosten deckenden Vorschusses in Höhe von 2.000,00 DM wurde gewährt.
Nach Einzahlung des Vorschusses durch die Schuldnerin wurde über das Vermögen der Schuldnerin durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2001 wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und … zum Insolvenzverwalter ernannt.
Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2002 erstattete der Insolvenzverwalter Bericht (Bl. 358 bis 361 d.A.).
Mit Verfügung vom 31. Januar 2002 teilte der Rechtspfleger der Schuldnerin mit, dass die Frist des § 287 Abs. 2 InsO nunmehr sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrage.
Am 08. Februar 2002 fand Berichtstermin und Prüfungstermin vor dem Amtsgericht Düsseldorf statt.
Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2002 (Bl. 370 ff. d.A.) reichte der Insolvenzverwalter Schlussrechnung, Schlussbericht, Verteilungsverzeichnis sowie Vergütungsantrag zu den Akten.
Durch Beschluss des Amtsgerichts – Rechtspfleger – Düsseldorf vom 11. April 2002 wurde der Schlussverteilung zugestimmt und Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung auf den 24. Mai 2002 bestimmt.
In der Sitzung vom 24. Mai 2002 wurde bekannt gegeben, dass über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters und die Ankündigung der Restschuldbefreiung durch schriftlichen Beschluss entschieden werde.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – Düsseldorf festgestellt, dass die Schuldnerin Restschuldbefreiung erlangt, wenn sie während der Laufzeit ihrer Abtretungserklärung vom 19. Juni 2000 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach §§ 297, 298 InsO nicht vorliegen. Die Dauer der Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO betrage sechs Jahre, beginnend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der bisherige Insolvenzverwalter ist zum Treuhänder bestimmt worden, der die Aufgaben nach § 292 InsO wahrnimmt.
Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin rechtzeitig Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend zu ändern, dass die Dauer der Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO fünf Jahre, beginnend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, beträgt.
Die Schuldnerin hat zur Begründung ausgeführt, dass die Laufzeit der Abtretungserklärung statt sieben fünf Jahre betrage, weil sie bereits vor dem 01. Januar 1997 zahlungsunfähig gewesen sei.
Der Rechtspfleger hat der Erinnerung durch Verfügung vom 03. Juli 2002 nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Die Erinnerung gilt als sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz), die zulässig (§§ 6 Abs.1, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO), in der Sache jedoch nicht begründet ist.
Der Schuldner kann die sofortige Beschwerde einlegen, wenn er eine gemäß Artikel 107 EGInsO auf fünf Jahre verkürzte Dauer der Abtretungserklärung beansprucht, vom Gericht aber gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO n.F. eine sechsjährige Frist der Abtretungserklärung bestimmt worden ist (Wimmer-Ahre...