Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils aus dem Urteil beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte, Vater von vier Kindern, beantragte bei der Klägerin in jeweils einem Formular vier fondsgebundene Rentenversicherungen nebst Kostenausgleichsvereinbarung (Anlagen K 1 ff., Bl. 25 ff. GA.). Hinsichtlich der Kostenausgleichsvereinbarungen wurde vereinbart, dass der Beklagte
beim Vertag xxxxxx-007 vom 19.3.2009 4.410,00 € für Abschlusskosten und Einrichtungskosten, an die Klägerin zu zahlen hat,
beim Vertrag xxxxxx-008 vom 19.3.2009 4.410,00 € für Abschlusskosten und Einrichtungskosten, an die Klägerin zu zahlen hat,
beim Vertrag xxxxxx-009 vom 19.3.2009 4.410,00 € für Abschlusskosten und Einrichtungskosten, an die Klägerin zu zahlen hat,
beim Vertrag xxxxxx-010 vom 19.3.2009 4.410,00 € für Abschlusskosten und Einrichtungskosten, an die Klägerin zu zahlen hat.
Ebenfalls vereinbart wurde, dass diese Kosten in 48 monatlichen Raten zu je 113,73 € für jeden der Verträge bei einem Zinssatz von 12 % p.a. effektiv an die Klägerin zu zahlen sind. Vereinbarter Versicherungsbeginn war der 15. April 2009. Der Beklagte zahlte eine Rate für den Monat April 2009; ab dem 1. Mai 2009 leistete der Beklagte keine Zahlungen mehr. Der Beklagte erklärte den Widerruf der Verträge.
Die Klägerin berechnet die Klageforderung für jeden der Verträge wie folgt:
Summe Abschluss- und Einrichtungskosten 4.410,00 €
abzgl. 1 Rate a 227,46 € - 113,73 €
zzgl. Zinsen + 364,67 €
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Restbetrag 4.619,39 €.
Die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.477,56 € zuzüglich 13 % Zinsen hieraus seit dem 21.01.2010 und 26,00 € Mahnkosten, 27,00 € Auskunftskosten, 3,85 € für Vordruck und Porto und 787,80 € Inkassokosten zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Kostenausgleichsvereinbarungen für unwirksam. Er meint außerdem, dass der Vertrag wirksam widerrufen sei. Er sei nicht rechtswirksam über sein Widerrufsrecht belehrt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen, die erteilten Hinweise und das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zur Begründung des Klageanspruchs angeführten Kostenausgleichsvereinbarungen sind nach §§ 169 Abs. 5 Satz 2 VVG, 134 BGB nichtig. Nach § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG trägt der Versicherer das Risiko, dass er in einem frühen Stadium des Versicherungsvertrags die Vertragsnebenkosten selbst zu tragen hat, weil der Versicherungsnehmer vor Amortisation dieser Kosten den Vertrag beendet. Die Vereinbarung eines Abzugs vom Rückkaufswert für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam. Die Umgehung dieser Folge durch gestalterische Wahl der Aufteilung in zwei Verträge ist nach § 134 BGB unwirksam, zumal es der Vessicherer andererseits auch in der Hand hätte, seine Kosten durch eine frühzeitige Kündigung des Versicherungsvertrags von seiner Seite zu minimieren, ohne dass ihm dieses angerechnet werden könnte (LG Düsseldorf, Urteil vom 10.2.2011, 11 O 401/10).
Aber selbst bei anderer Beurteilung - Verneinung der Nichtigkeit nach § 134 BGB - ergibt sich kein anderes Ergebnis.
Die Kostenausgleichsvereinbarungen wären dann jedenfalls nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen haben zur Folge, dass der Versicherungsnehmer in der Entschlussfreiheit hinsichtlich der Beendigung des Versicherungsvertrages stark eingeschränkt wird. Es wird Druck auf ihn ausgeübt, den Vertrag nicht zu beenden, da er auch im Fall der Beendigung zur Zahlung des sich aus der Kostenausgleichsvereinbarung ergebenden Betrages verpflichtet bleibt. Dies ist mit wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen nicht vereinbar.
Zum einen soll nach § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG im Fall der Kündigung der Versicherer nur einen Anspruch auf die Abschlusskosten haben, die in den bis zur Kündigung fällig gewordenen Prämien enthalten sind. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass durch die Kündigung der Versicherungsnehmer auch von der Entrichtung noch zu zahlender Abschluss- und Vertriebskosten frei werden soll.
Zum anderen ist aber auch § 309 Nr. 6 BGB zu berücksichtigen. Danach ist eine Bestimmung unwirksam, durch die dem Verwender für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird. Zwar mag im Streitfall kein ausdrückliches Vertragsstrafeversprechen vorliegen. § 309 Nr. 6 BGB gibt aber dem allgemeinen gültigen Gedanken Gestalt, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche gegenüber einem Verbraucher verwendet werden, kein Einfluss auf die Entschlussfreiheit des Verbrauchers dahin genommen werden soll, dass dieser, wenn er sich berechtigterweise vom Vertrag löst, dem Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Zahlung ...