Tenor

  • I.

    Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

    • 1.

      Anbringungsvorrichtungen zum Anbringen eines Verdichters an dem Baggerarm eines großen Baggers anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, mit folgenden Merkmalen:

      • (1.)

        Die Anbringungsvorrichtung weist eine Befestigungseinrichtung auf.

      • (2.)

        Die Befestigungseinrichtung dient zum Befestigen der Anbringungsvorrichtung an einem großen Bagger.

      • (3.)

        Die Befestigungseinrichtung ist als Schnellwechsler ausgebildet.

      • (4.)

        Die Anbringungsvorrichtung weist eine Aufnahmeeinrichtung auf.

      • (5.)

        Die Aufnahmeeinrichtung dient der Aufnahme eines Verdichters.

      • (6.)

        Die Aufnahmeeinrichtung ist schmaler ausgebildet als der Schnellwechsler.

      • (7.)

        Die Aufnahmeeinrichtung ist drehbar angeordnet.

      • (8.)

        Bei der Aufnahmeeinrichtung ist eine Dreheinrichtung angeordnet.

      • (9.)

        Die Dreheinrichtung dient zum Verdrehen der Aufnahmeeinrichtung an dem Schnellwechsler.

      • (10.)

        Die Aufnahmeeinrichtung ist exzentrisch zu ihrer Drehachse angeordnet.

      • (11.)

        Zwischen der Dreheinrichtung und der Aufnahmeeinrichtung ist ein Distanzstück vorgesehen;

    • 2.

      Verdichtervorrichtungen anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, mit folgenden Merkmalen:

      • (1.)

        Die Verdichtervorrichtung weist

        - einen Verdichter und

        - eine als Schnellwechsler ausgebildete Befestigungseinrichtung auf.

      • (2.)

        Der Verdichter ist schmaler ausgebildet als der Schnellwechsler.

      • (3.)

        Der Verdichter ist exzentrisch drehbar zu dem Schnellwechsler angeordnet.

      • (4.)

        Der Verdichter ist über ein Distanzstück mit dem Schnellwechsler verbunden.

      • (5.)

        Der Schnellwechsler ist zum Anbringen an einem Baggerarm eines großen Baggers vorgesehen.

  • II.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Fen zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten, seit dem 01.01.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

  • III.

    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer I. seit dem 01.01.2003 vorgenommen hat, unter Vorlage eines verbindlichen und vollständigen Verzeichnisses, das sich zu erstrecken hat auf

    • 1.

      Angabe der Liefermengen, der Lieferzeiten, der Lieferpreise und der Lieferempfänger,

    • 2.

      Angabe der Angebotsmengen, der Angebotszeiten, der Angebotspreise und der Angebotsempfänger,

    • 3.

      Angaben über die betriebene Werbung unter Bezeichnung der einzelnen Werbemittel, deren Auflagenhöhen, deren Gestehungskosten und des Umfangs ihrer Verbreitung,

    • 4.

      Angaben über den Gebrauch von Vorrichtungen gemäß Ziffer I. unter Bezeichnung der Bauvorhaben, der Auftraggeber, des Auftragsvolumens und der getätigten Umsätze,

    • 5.

      Angaben über den Verleih von Vorrichtungen gemäß Ziffer I. unter Bezeichnung der Entleiher sowie der Entleihzeiten einschließlich des Beginns und des Endes der jeweiligen Ausleihe und das hierfür in Rechnung gestellte und erhaltene Leihentgelt,

    • 6.

      Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten (einschl. Bezugspreisen) und des erzielten Gewinns,

      wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

  • IV.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 10 Prozent und der Beklagten zu 90 Prozent auferlegt.

  • V.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 450.000,- EUR, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

    Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents A, das am 06.10.2000 angemeldet und dessen Erteilung am 04.10.2001 veröffentlicht wurde (im Folgenden: Klagepatent). Mit Urteil vom 14.07.2009 (Az. X ZR 187/04) hat der Bundesgerichtshof das Klagepatent im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens beschränkt aufrecht erhalten.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung "Anbringungs- und Verdichtungsvorrichtung." Sein Patentanspruch 1 lautet in der...

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