Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Tatbestand
Mit der Klage verfolgt die Klägerin Ansprüche aus einer Kostenausgleichsvereinbarung.
Unter Vermittlung des Herrn A schlossen die Parteien am 25. Februar 2009 zeitgleich einen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag sowie eine separate Kostenausgleichsvereinbarung bezüglich der Abschluss- und Einrichtungskosten der Versicherung in Höhe von insgesamt 8.820,00 € ab. Dieser Betrag war vertragsgemäß in 48 monatlichen Raten zu zahlen. Mit ihrer Unterschrift bestätigte die Beklagte den vollständigen Erhalt aller erforderlichen Unterlagen bezüglich beider Verträge, auch bestätigte sie mit ihrer Unterschrift die Kenntnisnahme der entsprechenden Widerrufsbelehrungen.
Die Beklagte leistete für die Monate März bis einschließlich Juni 2009 die vertragsgemäßen Raten auf Versicherung und Kostenausgleichsvereinbarung, ab dem 01.07.2009 leistete die Beklagte keine Zahlungen mehr.
Mit Schriftsatz vom 29.11.2010 erklärte die Beklagte den Widerruf der fondsgebundenen Rentenversicherung nebst Kostenausgleichsvereinbarung.
Mit ihrer Klageforderung macht die Klägerin im Wesentlichen die ausstehenden Raten für den vereinbarten Kostenausgleich sowie vorgerichtliche Mahnkosten etc. geltend.
Sie trägt im Wesentlichen vor:
Die Kostenausgleichsvereinbarung sei nicht unwirksam. Sie verstoße nicht gegen § 169 VVG (neue Fassung).
Auch ein Verstoß gegen § 305 c BGB sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ein Widerruf seitens der Beklagten sei wirksam nicht möglich. Die Widerrufsfrist habe am 16.03.2009 mit Erhalt der Versicherungspolice und der Kostenausgleichsvereinbarung zu laufen begonnen und habe 30 Tage später am 15.04.2009 geendet. Zudem habe die Beklagte vier Monate lang die Raten geleistet.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.421,27 € zuzüglich 13 % Zinsen hieraus seit dem 06.02.2010, zuzüglich 26,00 € Mahnkosten, 27,00 € Auskunftskosten, 3,85 € für Vordruck und Porto und 584,00 € Inkassokosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor:
Die Kostenausgleichsvereinbarung sei wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß §§ 134 BGB, 169 Abs. 5 Satz 2 VVG (neue Fassung) nichtig und damit unwirksam.
Zudem bestünden erhebliche Wirksamkeitsbedenken im Hinblick auf einen Verstoß gegen §§ 305 c, 307 BGB.
Schließlich habe sie sowohl den Versicherungsvertrag als auch die Kostenausgleichsvereinbarung wirksam widerrufen. Die Widerrufsfrist beginne erst mit Zugang des Versicherungsscheins, der Vertragsbestimmungen einschließlich Allgemeiner Versicherungsbedingungen, den weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG sowie einer deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung. Sie, die Beklagte, habe indes bis zum heutigen Tage weder die Allgemeinen Versicherungsbedingungen noch die Bedingungen der Kostenausgleichsvereinbarung erhalten. Dementsprechend könne ohne weiteres auch heute noch der Widerruf erklärt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht kein vertraglicher Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten ausstehenden Raten zu. Die zugrundeliegende Kostenausgleichsvereinbarung ist als Umgehungsgeschäft zu § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG (neue Fassung) nichtig im Sinne des § 134 BGB.
Nach den genannten Vorschriften ist ein Rechtsgeschäft nichtig, dass den Abzug noch nicht getilgter Abschluss- und Vertriebskosten vom Rückkaufswert einer Versicherung vorsieht.
Die vorliegend gewählte Art der Vertragsgestaltung, das heißt die Vereinbarung über die separate Zahlung der Abschluss- und Vertriebskosten des Versicherungsvertrages, die trotz Beendigung des Versicherungsvertrages unabhängig von der Dauer seines Bestehens in voller Höhe vereinbarungsgemäß fällig werden, verstößt als Umgehungsgeschäft gegen den Rechtsgedanken, der § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG zugrunde liegt.
Eine Gesetzesumgehung liegt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vor, wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das Gesetz für derartige Geschäfte vorsieht, eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich (BGHZ 110, 230, 233 f. m.w.N.). Die Nichtigkeit eines Umgehungsgeschäftes zu einer Verbotsnorm ergibt sich bereits im Wege der Auslegung aus der umgangenen Norm (BGH, Urteil vom 15.01.1990, II ZR 164/88), auszugehen ist jeweils vom Inhalt und Zweck der maßgeblichen Vorschrift. Will diese nur einen bestimmten Weg zur Erreichung eines an sich zulässigen Erfolgs verbieten, ist das den gleichen Erfolg auf andere Weise herbeiführende Geschäft wirksam, es ist hin...