Verfahrensgang
AG Wuppertal (Urteil vom 19.11.2012; Aktenzeichen 91b C 65/11) |
Tenor
Die Berufung des Klägers zu 1) gegen das am 19. 11. 2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts E (91b C 65/11) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 1).
Streitwert für das Berufungsverfahren: 19.928,00 EUR (vgl. Bl. 450 d. A.)
Tatbestand
I.
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft D in E.
Bei dem Wohnungseigentumsobjekt D handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit 51 Wohnungen, welches Anfang der siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts errichtet wurde. Auf der Eingangsseite ist das Gebäude achtgeschossig, auf der Gartenseite neungeschossig. Die 40 Jahre alte Fassade weist erhebliche Mängel auf und ist dringend sanierungsbedürftig.
In der Eigentümerversammlung vom 7. 4. 2011 (s. Protokoll Bl. 45 ff. d. A.) haben die Wohnungseigentümer unter TOP 8 einen – zwischenzeitlich bestandskräftigen – Grundsatzbeschluss zur Durchführung des Fassadensanierungskonzepts beschlossen sowie unter TOP 9 weitere Beschlüsse zur Umsetzung des Fassadensanierungskonzeptes, die zwischenzeitlich ebenfalls bestandskräftig sind.
Unter TOP 10 haben sie den folgenden Grundsatzbeschluss zur Durchführung der Finanzierung geschlossen:
TOP 10 Grundsatzbeschluss zur Durchführung des Finanzierungskonzepts
Die Finanzierung der Fassadensanierung durch Inanspruchnahme von Mitteln aus der Instandhaltungsrücklage, Erhebung einer Sonderumlage sowie durch Inanspruchnahme von Bankdarlehen bzw. öffentlicher Fördermittel wird vom Verwalter erörtert.
Die Eigentümerversammlung beschließt grundsätzlich, dass die Kosten der vorbeschlossenen Fassadensanierungsmaßnahme, zum Einen aus der Instandhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft bestritten, zum Anderen entweder aus einer Sonderumlage oder unter Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel (z.B. KfW-Darlehen) bzw. über ein Bankdarlehen der Wohnungseigentümergemeinschaft unter Berücksichtigung der in der Beschlussvorlage als Anlage zur Tagesordnung enthalten Maßgaben kreditfinanziert wird.
Dabei wird der Verwalter angewiesen, ihm durch Beschluss übertragene Ermächtigungen zum Vertragsschluss nur dann auszuüben, wenn die zur Finanzierung erforderlichen Mittel vorhanden oder durch Darlehenszusagen gedeckt sind. Die hierzu erforderlichen Einzelbeschlüsse sind als Anlage zum TOP 10 beigefügt.
Die Eigentümerversammlung beschließt,
unter TOP 10.1 (lt. Vorlage zur Eigentümerversammlung 1.1)
zur Finanzierung der vorbeschlossenen Fassadensanierung i. H. v. voraussichtlich ca. 351.140,00 EUR brutto zzgl. Bauleitungskosten in Höhe von 13.000,00 EUR brutto insgesamt aus der Instandhaltungsrückstellung einen Betrag i. H. v. 184.140,00 EUR zu entnehmen. Der Differenzbetrag von 180.000,00 EUR wird über eine Sonderumlage finanziert, wobei sich der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers an der Sonderumlage nach dem Verhältnis der Größe seiner Miteigentumsanteile richtet. Über den jeweiligen Einzelanteil des jeweiligen Wohnungseigentümers wird der Verwalter eine korrigierte Aufstellung zusammen mit dem Protokoll übersenden.
Vorgenannte Beschlussvorlage wurde mit 2 Gegenstimmen mehrheitlich von der Eigentümergemeinschaft angenommen.
unter TOP 10.2 (lt. Vorlage zur Eigentümerversammlung 1.2)
dass die Sonderumlage zahlbar und fällig ist, 14 Tage nach Mitteilung des Verwalters, dass die gefassten Beschlüsse rechtskräftig sind, wobei es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auf den Zeitpunkt des Eingangs auf dem Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft ankommt. Die Verwaltung wird ermächtigt, den termingerechten Eingang der auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Sonderumlagebeträge zu überwachen, Säumige zu mahnen und rückständige Zahlungen zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft in deren Namen außergerichtlich auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft beizutreiben, dies unter Beauftragung eines Rechtsanwalts seines Vertrauens.
Vorgenannte Beschlussvorlage wurde mit 3 Gegenstimmen mehrheitlich von der Eigentümergemeinschaft angenommen.
unter TOP 10.3 (lt. Vorlage zur Eigentümerversammlung 1.3)
dass die unter TOP 10.1-10.2 beschlossene Sonderumlage durch die Inanspruchnahme eines von der Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähiger Verband aufzunehmendes Bankdarlehen bei der Hausbank München im Rahmen des KfW-Darlehensprogramms 152 zu ersetzen. Über die derzeitigen Kreditkonditionen informiert der als Anlage beigefügte Tilgungsplan der KfW.
Vorgenannte Beschlussvorlage wurde mit 3 Gegenstimmen mehrheitlich von der Eigentümergemeinschaft angenommen.
unter TOP 10.4 (lt. Vorlage zur Eigentümerversammlung 1.4)
die Verwaltung zu beauftragen, den Darlehensvertrag zu den genannten Konditionen (im Falle deren Änderung zu den im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Konditionen, nicht aber im Falle deren Verschlechterung um mehr als 25%) namens und im Auftrag sowie für Rechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft (rechtskräftiger Verband) abzuschließen und die notwendigen Erklärungen/Anträge f...