Verfahrensgang
AG Ratingen (Urteil vom 18.08.2010; Aktenzeichen 8 C 32/10) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.08.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Ratingen – Az.: 8 C 32/10 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 25.542,18 EUR.
Tatbestand
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Ergänzungen des Sachvortrages sind nicht erfolgt.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren teilweise weiter und begehrt, unter Abänderung des am 18.08.2010 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Ratingen die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 22. Dezember 2009 gefassten Beschlüsse unter den
TOP 4 (Abbestellung der bisherigen Verwalterin XXX),
TOP 5 (fristlose Kündigung des bestehenden Verwaltervertrages),
TOP 6 (Wahl der XXX als neue Verwalterin),
TOP 7 (Auslagenerstattung für Eigentümerversammlung an den Beirat),
TOP 8 (Ermächtigung des Beirats, einen neuen Verwaltervertrag abzuschließen),
TOP 9 (Beschlussfassung über Erhebung einer Sonderumlage),
TOP 10 (Ermächtigung der neuen Verwalterin, Ansprüche gegen die bisherige Verwalterin im Namen der Eigentümergemeinschaft geltend zu machen) aufzuheben.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung entspricht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
Die Klägerin rügt Rechtsverletzungen im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wären. Das Amtsgericht habe verkannt, dass die Anfechtungsklage hinsichtlich der Top 4, Top 5, Top 6 (Abbestellung der bisherigen Verwalterin; fristlose Kündigung des Verwaltervertrages, Wahl des neuen Verwalters) nicht dadurch erledigt sei, dass mit TOP 2 der Versammlung vom 22.01.2010 der neue Verwalter bestandskräftig erneut zum Verwalter gewählt worden sei. Weiter habe das Amtsgericht verkannt, dass ein Einberufungsmangel vorliege, insbesondere sei streitig, ob der Verwalter gefehlt habe. Weiter seien die Beschlüsse in der Versammlung nicht bekanntgegeben und nicht verkündet worden und es liege eine Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit vor, bei dem das Amtsgericht verkannt habe, dass der Fehler stets als kausal anzusehen sei.
III.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
1.
Entgegen der Ansicht der Klägervertreter sind die Beklagtenvertreter wirksam bevollmächtigt. Zwar sind die Beklagtenvertreter nicht von den Beklagten direkt, sondern von dem Verwalter bevollmächtigt, dieser ist jedoch im Beschlussanfechtungsverfahren (§ 43 Nr. 4 WEG) berechtigt für die beklagten Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt zu bevollmächtigen, wenn gegen die übrigen Wohnungseigentümer Klage erhoben wird, § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG.
Dabei wird – im Ausgangspunkt vom Wortlaut zutreffend – zwar vertreten, dass insoweit im Einzelfall geprüft werden müsse, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Verwalter „erforderlich” sei. Die Bindung mit „insbesondere” im § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG verweise auf den ersten Halbsatz, damit auf eine Prüfung der „Erforderlichkeit” und auch aus den Gesetzesmaterialien lasse sich eine solche Befugnis nicht entnehmen, da der letzte Halbsatz zur Klarstellung angeführt worden sei und eine Abänderung der bisherigen Rechtslage, bei der der Verwalter bei der Anfechtungsklage nicht kraft Gesetzes zur Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer befugt sei, nicht gewollt sei (so Merle in Bärmann, 11. Auflage 2010, § 27 Rn. 125 ff.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, besteht allerdings eine Befugnis des Verwalters, für die beklagten Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt zu beauftragen und zu bevollmächtigten. Eine Beauftragung durch den Verwalter ist erforderlich, weil ansonsten Nachteile bei der Kostenerstattung zu befürchten sind.
Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit einer Kostenerstattung (§ 50 WEG), wenn auf Seiten der bei einer Anfechtungsklage beklagten Wohnungseigentümer mehrere Rechtsanwälte als Prozessvertreter tätig wurden, lassen sich nur so verstehen, dass der Verwalter – ohne besondere weitere Voraussetzungen – berechtigt ist, einen Rechtsanwalt für die beklagten Wohnungseigentümer zu beauftragen. Die „Erforderlichkeit”, dass der Verwalter einen Rechtsanwalt beauftragt, ist in diesem Zusammenhang dadurch begründet, dass andernfalls – bei Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte durch die einzeln handelnden Wohnungseigentümer – Nachteile bei der Kostenerstattung zu befürchten sind. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ist eine vorrangige Kostenerstattung – d.h. nur die Kosten eines von mehreren von den Wohnungseigentümern beauftragten Rechtsanwaltes werden erstattet – gerechtfertigt, wenn sich die Wohnungseigentümer durch mehrere Rechtsanwälte vertreten lassen, ohne dass dies...