Normenkette
EPÜ Art. 64
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und der durch die Nebenintervention der Streithelfer verursachten Kosten trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents A(Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Das Klagepatent wurde von der B, am 30.06.1992 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom 09.07.1991 (C) in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 22.05.1996 veröffentlicht. Das Patent steht in Kraft.
Das Klagepatent bezieht sich auf die Schnittstellenarchitektur für den Zugang zum Fernmeldenetz eines drahtlosen Telefons.
Die Klägerin macht die Patentansprüche 1 und 14 des Klagepatents geltend. Die deutsche Übersetzung des Patentanspruchs 1 ist nachfolgend wiedergegeben. Dabei wurde kursiv und unterstrichen das Wort "führen" ergänzt, das in der maßgeblichen englischen Version des Klagepatentanspruchs 1 enthalten ist ("carrying" in Sp. 53 Z. 31 der Anlage K 3) und versehentlich nicht übersetzt wurde.
1.
Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang (Figur 2) mit:
einer Mehrzahl von Dienstknoten (202), die jeweils drahtlose Verbindungsdienste für in einer Nähe des Dienstknotens befindliche Benutzerendgeräte bereitstellen;
einer Mehrzahl von mit der Mehrzahl von Dienstknoten verbundenen Kommunikationsstrecken (207, 210), wobei mindestens eine Strecke mit jedem Dienstknoten verbunden ist;
mindestens einem mit der Mehrzahl von Strecken verbundenen Vermittlungssystem (201:220) zur Übermittlung von drahtlosem Rufverkehr zu und von den Dienstknoten über die Strecken;
wobei jeder Dienstknoten auf drahtlosen Empfang von deterministischem ankommenden Rufverkehr von Benutzerendgeräten reagierende erste Mittel (242-245) zur Übertragung von Paketen, die den ankommenden Verkehr von Einzelanrufen auf der angeschlossenen mindestens einen Strecke in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form führen, und weiterhin zum Empfang von Paketen, die den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe auf der angeschalteten mindestens einen Strecke in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form führen, zur deterministischen drahtlosen Übertragung des abgehenden Verkehrs zu den Benutzerendegeräten enthält; und
wobei jedes Vermittlungssystem auf den Empfang von deterministischem, für von einem Dienstknoten bediente Benutzerendgeräte bestimmten abgehenden Rufverkehr reagierende zweite Mittel (264) zum Übertragen von Paketen, die den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form auf der mindestens einen an den Dienstknoten angeschlossenen Strecke führen, und weiterhin zum Empfang von Paketen, die ankommenden Verkehr der Einzelanrufe in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form auf der mindestens einen an den Dienstknoten angeschlossenen Strecke zur deterministischen Übertragung des ankommenden Verkehrs zu Zielen des ankommenden Verkehrs führen, enthält,
dadurch gekennzeichnet, dass die zweiten Mittel folgendes umfassen:
Mittel (622, 611, 602:970) zur Steuerung von Zeitmomenten der Übertragung vom Vermittlungssystem der den abgehenden Verkehr führenden Pakete zur Sicherstellung des Empfangs der übertragenen Pakete an einem ein Benutzerendgerät, für das die übertragenen Pakete bestimmt sind, bedienenden Dienstknoten innerhalb vorbestimmter Zeitfenster, und
Mittel (622, 611, 602:912) zur Steuerung von Zeitmomenten der Übertragung vom Vermittlungssystem des ankommenden Verkehrs zur Sicherstellung des Empfangs am Vermittlungssystem der den ankommenden Verkehr führenden Pakete innerhalb vorbestimmter Zeitfenster vor den Zeitmomenten der Übertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs.
Wegen des Wortlauts des in Form eines "insbesondere"-Antrags geltend gemachten Patentanspruchs 11 in Kombination mit Patentanspruch 6 wird auf die Übersetzung der Klagepatentschrift (Anlage K 4) Bezug genommen.
Patentanspruch 14 hat folgenden Wortlaut:
1.
Verfahren zum Transportieren von Verkehr von drahtlosen Verbindungen in einem Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang (Figur 2), das folgendes enthält: eine Mehrzahl von Dienstknoten (202), die jeweils drahtlose Verbindungsdienste für in einer Nähe des Dienstknotens befindliche Benutzerendgeräte (203) bereitstellen, eine Mehrzahl von an die Mehrzahl von Dienstknoten angeschlossenen Kommunikationsstrecken (207, 210), wobei mindestens eine Strecke an jeden Dienstknoten an...