Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.03.2010; Aktenzeichen 37 C 7814/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.03.2011; Aktenzeichen VII ZR 164/10)

 

Tenor

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das am 11. März 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - Az.: 37 C 7814/09 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zu 50 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils bei-zutreibenden Betrags vorläufig abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis-tet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt mit vorliegender Klage im Urkundenprozess von dem Beklagten Zahlung des Entgelts für das erste und zweite Vertragsjahr aufgrund eines am 12. August 2008 geschlossenen "Internet-System-Vertrages" des Typs A Premium. Der Vertrag beinhaltet ausweislich der Leistungsbeschreibung unter anderem die Reservierung einer Internet-Wunschdomain, die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internet-Präsenz sowie das Hosting der Website. Neben Anschlusskosten von 199,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, zahlbar bei Vertragsabschluss, hatte die Beklagte für die vereinbarte Vertragslaufzeit von 48 Monaten ein Entgelt von monatlich 130,00 € zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten. Für die Zahlung dieses Entgelts traf § 1 Abs. 1 der im Vertrag in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (im Folgenden: AGB) die Regelung, dass das Entgelt jährlich im Voraus fällig sei, im ersten Jahr jedoch erst 30 Tage nach Vertragsschluss. In § 2 Abs. 1 Satz 1 AGB ist geregelt:

"Während der umseitigen Laufzeit ist der Vertrag aus wichtigem Grund bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kündbar."

Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 14. August 2008 (Anlage B 3), er widerrufe den Vertrag sowie die Bankeinzugsermächtigung mit sofortiger Wirkung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Schreibens Bezug genommen. Nachdem die Parteien am 22. August 2008 ein Telefonat geführt hatten, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 9. September 2008 (Anlage B 4) mit, es bestehe kein Grund zur Kündigung des Vertrages. Auf den Inhalt des Schreibens vom 9. September 2008 wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. September 2009 (Anlage B 2) ließ der Beklagte die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung erklären. Zur Begründung machte er geltend, ihm sei vorgespiegelt worden, dass sein Hotel als sogenannter Referenzbetrieb in die Präsentation der Klägerin aufgenommen und ihm deswegen ein besonders günstiges Angebot unterbreitet werde.

Es entstünden lediglich Kosten in Höhe von insgesamt 1.560,- € zuzüglich Umsatzsteuer; dieser Betrag könne in zwölf monatlichen Raten gezahlt werden. Unter dieser Prämisse sei der Antrag ausgefüllt und vorgelegt worden. Er sei arglistig nicht darauf hingewiesen worden, dass eine Laufzeit von 48 Monaten genannt sei. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. August 2009 ließ der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten aus Gründen anwaltlicher Sorgfalt zur Vermeidung einer automatischen Verlängerung die Kündigung des Internet-System-Vertrages erklären.

Die Klägerin hat vorgetragen, Gesprächsgegenstand am 12. August 2008 sei gewesen, dass der Beklagte - wie sich aus der Vertragsurkunde ergebe - Partnerunternehmen zu den im Vertrag genannten Konditionen werden könne; von "Referenzkunde" sei hingegen keine Rede gewesen. Bei der von dem Beklagten vorgelegten Anlage B 1 handele es sich um eine Fälschung. Ein derartiges Formular stamme nicht von der Klägerin und sei auch nicht übergeben worden. Vor Vertragsschluss seien mit dem Beklagten der Leistungsumfang und das zu zahlende Entgelt ausführlich besprochen worden.

Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 24. Juli 2009 vom Urkundenprozess Abstand genommen hatte, hat sie zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die 4.178,91 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.093,21 € seit dem 12. September 2008, aus 1.856,40 € seit dem 13. August 2009 sowie aus 229,30 € seit dem 30. Dezember 2008 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Wege der Widerklage hat er beantragt,

  • 1.

    die Klägerin zu verurteilen, an ihn 229,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

  • 2.

    festzustellen, dass der Klägerin aus einem Internet-System-Vertrag vom 12.08.2008, Vertragsnummer 39841, keine Ansprüche gegen ihn für das dritte und vierte Vertragsjahr zustehen;

  • 3.

    festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die nicht ordnungsgemäße Vertragsan- bahnung/V...

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