Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, es
a)
gegenüber der Klägerin zu 1.) zu unterlassen, die Musikaufnahme "A" der Künstlergruppe "B"
b)
gegenüber der Klägerin zu 2.) zu unterlassen, die Musikaufnahme "C" des Künstlers "D"
c)
gegenüber der Klägerin zu 3.) zu unterlassen, die Musikaufnahme "E" der Künstlergruppe "F"
d)
gegenüber der Klägerin zu 4.) zu unterlassen, die Musikaufnahme "G" der Künstlergruppe "H"
als Datensätze auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen über das Internet bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
2.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eines der unter Ziff. 1. ausgesprochenen Verbote ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
3.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen zu 1.) bis 4.) jeweils € 300,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2010 zu zahlen.
4.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen zu 1.) bis 4.) als Gesamtgläubiger € 2.004,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2010 zu zahlen.
5.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,- Euro.
Tatbestand
Die Klägerin gehört zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern.
Im Internet werden - zumeist als "Tauschbörse" bezeichnete - Filesharing-Systeme als "Umschlagplätze" für Daten, vorgehalten, in welchen jeweils zwei Nutzer zum Zwecke des Datenaustauschs in direkten Kontakt gebracht werden, so dass der eine Nutzer Dateien des anderen Nutzers herunterladen kann. Eines der hierbei zur Anwendung gelangenden Programme ist das Bearshare-Programm, welches auf dem Gnutella-Protokoll basiert, das zwischenzeitlich zum offenen Standard gehört. Startet ein Nutzer eine Suchanfrage nach einem Musiktitel, leitet das System diese Suchanfrage an alle Rechner weiter, die zum selben Zeitpunkt online sind. Wird der Titel bei einem anderen Nutzer gefunden, kann der Dateiaustausch direkt zwischen beiden Teilnehmern erfolgen.
Der Beklagte ist Inhaber eines DSL-Anschlusses, zu dem die Klägerinnen feststellten, dass am 16.12.2005 Werke, an denen sie die Rechteinhaberschaft in Anspruch nehmen und sich insoweit auf das Anlagenkonvolut K2 und den Umstand, auf den großen deutschen Online-Verkaufsplattformen wie I oder J als Rechteinhaber angegeben zu sein, beziehen, über Filesharing-Netzwerke zum Download angeboten wurden. Die Klägerinnen brachten dies am 20.12.2005 bei der Staatsanwaltschaft Dortmund zur Anzeige, die das Verfahren später an die Staatsanwaltschaft Hagen (Az. 300 Js 82/06) abgab.
Auf die Anzeigeerstattung hin forderte die Staatsanwaltschaft den Access-Provider zur Mitteilung des Anschlussinhabers der dynamischen IP-Adresse im streitgegenständlichen Zeitpunkt auf. Nach Mitteilung wurde der Bekl. verantwortlich vernommen und räumte ein, dass die Verstöße "offensichtlich von [seinem] Anschluss geschehen" seien, er die Dateien aber nicht heruntergeladen habe.
Die Klägerinnen beantragen,
zu erkennen wie geschehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte erklärt sich zur Rechteinhaberschaft der Klägerinnen mit Nichtwissen. Der Beklagte ist ferner der Ansicht, er hafte nicht, weil die Handlungen durch eine dritte Person, die zur Nutzung des Anschlusses nicht berechtigt war, vorgenommen worden seien. Er habe ausreichende Sicherungsmaßnahmen gegen die Benutzung durch unberechtigte Dritte getroffen und dazu ergänzenden Vortrag angekündigt, der nicht gehalten wurde.
Er erhebt die Einrede der Verjährung.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in der Sache begründet. Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten wegen der Verletzung ihrer Rechte nach dem UrhG zu.
Der Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten folgt aus §§ 97, 31, 19a UrhG. Die Aktivlegitimation der Klägerinnen für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist gegeben, da die Klägerinnen Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte an den im Klageantrag genannten Titeln sind. Zwar hat der Beklagte die Aktivlegitimation bestritten. Dies erfolgte jedoch ersichtlich ins Blaue hinein und ist daher unbeachtlich. Die Klägerinnen haben dargelegt, dass sie in den großen Online-Verkaufsplattformen K und L als Rechteinhaber vermerkt sind. Diesen Umstand hat der Kläger nicht konkret bestritten. Der Beklagte bestreitet die Rechteinhaberschaft der Klägerin lediglich pauschal und unsubstantiiert. Er trägt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vortrag der Klägerinnen insoweit unzutreffend sein könnte. Eine derartige Rechtsverteidigung kann indes nur erfolgreich sein, wenn der Beklagte einzelfallbezogen konkrete Anhaltsp...