Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, folgende Fotografien von X aus der Fotoserie "X" im Museum X auszustellen:
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten urheberrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der Ausstellung einer Fotoserie von X geltend. Gegenstand dieser Fotoserie ist eine künstlerische Aktion, die der Künstler X am 11.12.1964 in einer Live-Sendung des X aus der Sendereihe "X" darbot.
Die Klägerin ist ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, der die Aufgabe hat, Rechte und Ansprüche von Urhebern im visuellen Bereich wahrzunehmen.
In einem Wahrnehmungsvertrag vom 29.04.1986 hat Frau X, die Rechtsnachfolgerin des Künstlers X, der Klägerin Nutzungsrechte an den Werken von X übertragen.
In § 1 a) des Wahrnehmungsvertrages wird das Ausstellungsrecht gemäß § 18 UrhG übertragen.
In § 1 Abs. 3 des Wahrnehmungsvertrages heißt es: "Die Rechtsübertragung gilt auch für den Fall der Verwertung von Werken in Teilen, Ausschnitten, Bearbeitungen und Umgestaltungen. Über diese Rechte wird die VG Bild-Kunst jedoch nur mit Einwilligung des Berechtigten verfügen.".
In § 4 des Wahrnehmungsvertrages heißt es: "Die X ist berechtigt, die ihr vom Berechtigten übertragenen Rechte im eigenen Namen auszuüben, sie auszuwerten, die zu zahlende Gegenleistung in Empfang zu nehmen und den Empfang rechtsverbindlich zu quittieren, die ihr übertragenen Rechte ganz oder teilweise weiterzuübertragen oder die Benutzung zu untersagen, alle ihr zustehenden Rechte auch gerichtlich in jeder der X zweckmäßig erscheinenden Weise in eigenem Namen geltend zu machen."
Zudem bevollmächtigte Frau X die Klägerin am 28.04.2009, ihre Urheberpersönlichkeitsrechte und urheberrechtlichen Rechte und Ansprüche im Zusammenhang mit der Durchführung der Ausstellung "X - unveröffentlichte Fotos von X" vollumfänglich wahrzunehmen.
Am 05.06.2009 schlossen die Klägerin und Frau X einen neuen Wahrnehmungsvertrag. Dort wird in § 1 des Wahrnehmungsvertrages das Ausstellungsrecht nicht übertragen. In § 2 Abs. 2 wird geregelt: "Die Rechtsübertragung gilt auch für den Fall der Verwertung von Werken und Lichtbildern in Teilen, Ausschnitten, Bearbeitungen und Umgestaltungen. Über diese Rechte wird die X jedoch nur mit Einwilligung des Berechtigten verfügen.".
Zudem bevollmächtigte Frau X die Klägerin am 13.08.2010, ihre Urheberpersönlichkeitsrechte und urheberrechtlichen Rechte und Ansprüche betreff X in Zusammenhang mit der Ausstellung "X" und anderen Ausstellungen, bei denen Fotos von X von der Aktion "X" gezeigt werden, vollumfänglich wahrzunehmen. Gleichzeitig bestätigte sie ihre am 28.04.2009 der Klägerin bereits erteilten Vollmacht.
Die Beklagte ist die X. Sie eröffnete am 09.05.2009 im Museum X die Ausstellung "X". In der Ausstellung, die bis zum 13.09.2009 dauerte, wurden zwei bislang unveröffentlichte Fotoserien von X gezeigt: "X" und "X".
Gegenstand dieses Rechtsstreits ist die Fotoserie "X". Diese Serie umfasst Fotografien, die der Künstlerfotograf X von einer künstlerischen Aktion anfertigte, die X am 11.12.1964 in einer Live-Sendung des X aus der Sendereihe "X" darbot.
Eine Aufzeichnung dieser Sendung existiert nicht.
Auch in der Ausstellungsankündigung der Beklagten werden die X-Fotografien als "die einzigen existierenden Bildquellen zu dieser Aktion" bezeichnet.
Die streitgegenständlichen Schwarz-Weiß-Fotografien zeigen die X-Aktion aus verschiedenen Perspektiven. Die Aktion wird von Dritten dahingehend beschrieben, dass X im Studio einen Bretterverschlag rechtwinklig anordnete, das Aktionsfeld mit einer mit sich gezogenen Filzdecke betrat, diese ablegte, einzelne Margarinepackungen einem Karton entnahm und diese stapelte. Auf dem Boden liegend und kriechend bildete er im inneren Winkel des Bretterverschlags eine Fettecke aus. Dann wurden die Worte "X" mit Braunkreuzfarbe und Schokolade gemalt. X gehörte zu diesem Zeitpunkt der "X-Bewegung" an.
Die Fotografien bilden den Künstler und/oder seine Requisiten (v.a. Bretterecke, Margarine, Banner mit Aufschrift) ab. Einige Fotografien geben zudem Elemente anderer Aktionen der Künstler X und X wieder (z.B. Personen auf Fahrrädern). Die beiden Aktionen fanden parallel zu der X-Aktion im Fernsehstudio statt.
Weder Frau X noch die Klägerin willigten in die Ausstellung der X-Fotografien ein.
Die Klägerin forderte die Beklagte außergerichtlich mehrfach erfolglos auf, es zu unterlassen, die Fotoserie "X" auszustellen.
Die Klägerin ist der Auffassung, in der Aktion des Künstlers X liege ein urheberrechtlich geschütztes Werk. In der Ausstellung der Fotografien liege eine nicht genehmigte Verwertung einer Bearbeitung o...