Verfahrensgang
AG Duisburg (Beschluss vom 24.06.2009; Aktenzeichen 60 IK 38/09) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 24.06.2009 sowie der Prozesskostenhilfeantrag der Schuldnerin vom 26.08.2009 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Schuldnerin zur Last.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 5 143,69 EUR
Tatbestand
I.
Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gründe zu I. des angefochtenen Beschlusses vom 24.06.2009 (Bl. 61 ff. d. A.).
Das Amtsgericht hat die Anträge der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung und auf Stundung der Verfahrenskosten zurückgewiesen und den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag auf Restschuldbefreiung sei aufgrund der Rechtskraft des Abweisungsbeschlusses vom 18.06.2008 unzulässig, weshalb auch dem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe zu II. des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss, der dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin am 30.06.2009 zugestellt worden ist, hat die Schuldnerin am 06.07.2009 Beschwerde eingelegt und diese begründet (Bl. 72 ff. d. A.). Mit Beschluss vom 08.07.2009 (Bl. 80 d. A.) hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 26.08.2009 hat die Schuldnerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und am 07.09.2009 die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht. Mit Beschluss vom 03.11.2009 (Bl. 120 d. A.) hat der Einzelrichter der Kammer das Beschwerdeverfahren auf die Kammer übertragen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Beschwerde der Schuldnerin war als das gemäß §§ 6 Abs. 1, 4d Abs. 1, 34 Abs. 1, 289 Abs. 2 S. 1 InsO statthafte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde auszulegen. Diese ist auch im übrigen zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen und aus diesem Grund die Stundung der Verfahrenskosten und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt.
a) Der Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuldbefreiung war zurückzuweisen, weil er – wenn nicht bereits unzulässig – jedenfalls unbegründet ist.
aa) Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt einem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung das Rechtsschutzbedürfnis, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 16.07.2009 – IX ZB 219/08, NZI 2009, 691 = WM 2009, 1896 = ZInsO 2009, 1777). Zwar sehe das Gesetz eine Sperrfrist für eine erneute Antragstellung in diesem Fall nicht vor. Doch enthalte § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO, wonach die Restschuldbefreiung zu versagen ist, wenn in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 InsO versagt worden ist, insoweit eine planwidrige Regelungslücke, die im Wege richterlicher Rechtsfortbildung durch eine Sperrfrist zu schließen sei, die sich an der Frist für die Berücksichtigung von Falschangaben des Schuldners im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO orientiere. Hierfür spreche auch die Absicht des Gesetzgebers, den Katalog des § 290 Abs. 1 InsO um einen Versagungstatbestand ”Nr. 3a„ zu erweitern, wonach der Schuldner dann keine Restschuldbefreiung erlangen können soll, wenn ihm in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 InsO versagt wurde (vgl. Regierungsentwurf vom 22.08.2007, BT-Drs. 16/7416).
Die seiner bisherigen Rechtsprechung zu entnehmende Einschränkung, dass seit Abschluss des früheren Verfahrens keine weiteren Gläubiger hinzugekommen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 06.07.2006 – IX ZB 263/05, ZInsO 2006, 821; vom 11.10.2007 – IX ZB 270/05, ZInsO 2007, 1223), hat der 9. Zivilsenat ausdrücklich aufgegeben und ausgeführt, dass die Gründe, die in der vorstehenden Konstellation das Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für einen Folgeantrag in Frage stellten, auch im vorliegenden Fall, dass es einen neuen Gläubiger gibt, gelten würden. Anderenfalls hätte es der Schuldner in der Hand, durch Begründung neuer Forderungen und erforderlichenfalls Herbeiführung eines Fremdantrags die Rechtskraft des die Restschuldbefreiung versagenden Beschlusses zu unterlaufen. Bliebe die Unredlichkeit des Schuldners in einem vorausgegangenen Ve...