Verfahrensgang
AG Mülheim a.d. Ruhr (Urteil vom 04.09.2001; Aktenzeichen 27 C 297/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. September 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr – 27 C 297/99 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefaßt: I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 395,33 EUR (773,20 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 04.05.1999 zu zahlen. II. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt,
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz tragen zu 80 % der Kläger und zu 20 % die Beklagte.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.
I.
Gegenüber der Klage hat das Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von 773,20 DM (395,33 EUR) zuzüglich Zinsen verurteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit gemäß § 543 II ZPO, welcher vorliegend gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO noch Anwendung findet, auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Wie das Amtsgericht richtig ausführt, kann aus dem Umstand, dass der Kläger die Mietzinsrückstände während des laufenden Rechtsstreits nicht geltend gemacht hat, eine Stundung nicht hergeleitet werden. Für eine konkludente Stundungsvereinbarung liegen keine Anhaltspunkte vor. Wenn der Kläger aus eigenem Kosteninteresse die einbehaltenen Mietzinsanteile der Monate März 1998 bis April 1999 nicht gerichtlich geltend gemacht hat, folgt daraus kein schlüssiges Angebot auf Abschluss einer Stundungsabrede. Denn zur Wahrung des eigenen Kosteninteresses des Klägers bedurfte es einer Stundungsvereinbarung nicht. Vielmehr reichte es aus, die Mietrückstände nicht gerichtlich geltend zu machen. Ein konkludent geäußerter Wille, eine Stundungsvereinbarung abzuschließen, kann der Nichtgeltendmachung der Mietzinsrückstände nicht entnommen werden. Durch die Stundung soll dem Schuldner ein Zahlungsaufschub gewährt werden. Wenn der Gläubiger im eigenen Interesse eine Forderung (noch) nicht geltend macht, kann der Schuldner dies nicht als Angebot auf Abschluss einer Stundungsvereinbarung zu seinen Gunsten auffassen.
Soweit die Beklagte hilfsweise geltend macht, der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Anwaltskosten und Zinsen einerseits und auf Zahlung der Restmiete von 336,- DM andererseits sei unbegründet, weil sie diese Forderung mit ihrem Anspruch auf Mietzinsminderung wegen der in ihrer Wohnung aufgetretenen Schmutzablagerungen verrechnen könne, dringt sie nicht durch. Insoweit fehlt es bereits an einer wirksamen Aufrechnungserklärung, da die Beklagte die ihr zustehende Gegenforderung nicht beziffert hat. Eine Erklärung der Aufrechnung mit der “mindestens ab Oktober 1999 zu viel gezahlten Miete” ist nicht zulässig.
II.
Soweit die Beklagte mit der Berufung die Widerklage weiterverfolgt und hinsichtlich des geltend gemachten Instandsetzungsanspruchs in zulässiger Weise erweitert, hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Der Beklagten steht gegen den Kläger gemäß § 535 I S. 2 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der im Tenor einzeln bezeichneten Verfärbungen in der Wohnung zu. Im übrigen ist die Widerklage nicht begründet.
1.
Vorbehaltlich einer wirksamen Abwälzung der Instandhaltungspflicht auf den Mieter ist der Vermieter gemäß § 535 I S. 2 BGB verpflichtet, d...