Verfahrensgang
AG Oberhausen (Urteil vom 23.09.2020; Aktenzeichen 35 C 1879/19) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 23.09.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen (Az. 35 C 1879/19) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, einen Betrag von 1.023,55 EUR auf das Kautionskonto … zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu je 1/10 und der Beklagte zu 8/10 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Kläger (Mieter) verlangen von dem Beklagten (ihrem früheren Vermieter) nach Veräußerung der Mietwohnung im Wege der Stufenklage „Abrechnung” über die Mietkaution sowie Auszahlung des sich auf Grundlage der Auskunft ergebenden Kautionsguthabens an die Erwerberin. Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 23.09.2020 (35 C 1879/19) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat die Klage insgesamt – auch bezüglich des erstinstanzlich noch unbezifferten Leistungsantrags – abgewiesen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Kläger seien nicht aktivlegitimiert. Ein Anspruch auf Weitergabe der Kaution stehe ihnen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Erwerberin habe zwar gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übergabe der Kaution, die Kläger als Mieter könnten diesen jedoch nicht gerichtlich durchsetzen. Nach Wegfall von § 572 BGB a.F. und Einführung von § 566a S. 2 BGB sei der Mieter ausreichend geschützt und es bestehe kein Bedürfnis mehr für einen Anspruch des Mieters auf Überleitung der Kaution vom alten an den neuen Vermieter.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Sie tragen vor, der Mieter könne verlangen, dass die Kaution von dem früheren Vermieter an den Erwerber weitergegeben wird. Den Klägern drohten Nachteile, wenn die Kaution nicht weitergegeben werde. Ihr neuer Vermieter würde sich nicht um die Erlangung der Kaution kümmern. Der Mietvertrag werde noch unbestimmte Zeit andauern. Sie würden sich damit ständig in der ungewissen Situation befinden, dass sie am Ende des Mietverhältnisses vom neuen Eigentümer keine Auszahlung der Kaution erhalten könnten. Ob die Kaution zu späterer Zeit von dem Beklagten erlangt werden könne, sei ebenfalls fraglich, insbesondere da dieser seinen Wohnsitz im Ausland habe und kein Eigentum mehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland habe.
Die Kläger haben ursprünglich beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, 1.) den Klägern eine ordnungsgemäße Kautionsabrechnung zu erteilen, in der insbesondere dargelegt wird, wie die Kaution durch ihn während der Mietzeit angelegt wurde und welche Zinserträge er hiermit erzielt habe; 2.) den sich aus der Kautionsabrechnung ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2019 auf das Kautionskonto … zu zahlen; 3.) die Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 242,76 EUR freizustellen.
Nachdem der Beklagte mitgeteilt hat, dass das Kautionsguthaben 1.023,55 EUR betrage und keine Zinsen erzielt worden seien, haben die Parteien den Rechtsstreit bezüglich des Auskunftsanspruchs teilweise in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Kläger beantragen nunmehr,
unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen,
1.) an den Kläger 1.023,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2019 auf das Kautionskonto … zu zahlen;
2.) die Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 242,76 EUR freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst den dazugehörigen Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
1.
Die Kammer konnte über die gesamte Klage entscheiden, eine Zurückverweisung an das Amtsgericht war nicht geboten. Wird eine Stufenklage in erster Instanz wegen fehlender Aktivlegitimation des Klägers insgesamt abgewiesen, und erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Berufung hinsichtlich der verlangten Auskunft in der Hauptsache für erledigt, kommt eine Zurückverweisung der Sache zur Entscheidung der Leistungsstufe nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht. Im Regelfall hat das Berufungsgericht auf der Leistungsstufe selbst zu entscheiden haben (BGH, Urteil vom 21.02.1991 – III ZR 169/88 = NJW 1991, 1893). Hier haben die Parteien nach einer vollständigen Klageabweisung in erster Instanz den Rechtsstreit im Berufungsverfahren bzgl. der ersten Stufe für übereinstimmend erledigt erklärt. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, auch ist die Sache entscheidungsreif, sodass über den ...