Nachgehend
Tenor
1)
Die Klage wird abgewiesen.
2)
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3)
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung.
Die Klägerin ist seit 1980 Kundin bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Sie unterhält dort u. a. ein Wertpapierdepot. In der Zeit von Januar 2004 bis Oktober 2009 wurden über das Depot eine Vielzahl von Käufen und Verkäufen von Wertpapieren abgewickelt, teilweise auch durch den Ehemann der Klägerin. Teilweise handelte es sich dabei um den Erwerb von Aktien von Unternehmen, denen die Insolvenz drohte.
So wurden am 02.01.2006 über das klägerische Depot 100.000 Stück Aktien der zu einem Kurs von 0,27 € gekauft. Hiervon wurde die Hälfte am 22.03.2006 zu einem Kurs von 0,70 € wieder verkauft. Die andere Hälfte wurde am 12.07.2006 zu einem Kurs in Höhe von 1,44 € verkauft. Die hatte im Oktober 2005 Gläubigerschutz nach amerikanischem Recht beantragt.
Ferner wurden am 26.09.2008 21.000 Stück Aktien der zu einem Kurs von 0,195 € gekauft. Der Verkauf erfolgte am 05.11.2008 zu einem Kurs von 2,40 €. Ein erneuter Kauf von 10.000 Stück Aktien der zu einem Kurs von 1,665 € erfolgte am 13.11.2008. Am 15.12.2008 wurden diese Aktien zu einem Kurs von 2,48 € wieder verkauft.
Wegen der weiteren einzelnen Transaktionen wird auf den Umsatzbericht der Beklagten (Anlage B 3) verwiesen.
Am 06.02.2007 fand ein Anlagegespräch mit dem für die Klägerin zuständigen Anlageberater über den Erwerb eines statt, das im Februar 2007 emittiert wurde. Die Inhalte des Gesprächs und der Gesprächspartner des Anlageberaters sind zwischen den Parteien streitig. Das Zertifikat ist eine als Bonuszertifikat ausgestaltete Schuldverschreibung, die nicht dem Einlagensicherungsfonds unterfällt. Die Beklagte erhielt für den Vertrieb eine Vergütung in Höhe von 3,5 %, die als Gewinnmarge in dem Verkaufspreis enthalten war. Fälligkeit und Bonuszahlung richten sich nach der Entwicklung der Aktienindizes , und . Eine Minderung der Rendite bis hin zu Verlusten des eingesetzten Kapitals fallen erst dann an, wenn zumindest einer der Indizes um 40 % oder mehr nachgibt und der Index, der seine Kursschwelle während der Laufzeit am deutlichsten unterschritten hat, am Verfallstag unter seinem Ausgangswert notiert. Hinsichtlich der weiteren Ausgestaltung des Zertifikats wird ergänzend auf die Klageerwiderung der Beklagten und die Anlage B 2 Bezug genommen.
Am selben Tag zeichnete die Klägerin 32 Zertifikate zu einem Preis von 32.000,00 €. Am 07.02.2007 wurden zur Finanzierung der Zeichnung Fondsanteile der sowie zu einem Preis von insgesamt ca. 32.000,00 € verkauft. Beide Wertpapiere unterlagen ebenfalls nicht dem Einlagensicherungsfonds. Zu dem Zeitpunkt betrug der Gesamtwert des Depots der Klägerin 440.000,00 €.
Am 13.05.2008 erhielt die Klägerin auf die erworbenen Zertifikate eine Ausschüttung in Höhe von 2.800,00 € ausgezahlt.
Am 15. September 2008 meldete die Emittentin des Zertifikats nach amerikanischem Recht Insolvenz an. Einen Tag später erwarb die Klägerin Aktien der Emittentin des Zertifikats zu einem Kurswert in Höhe von insgesamt 39.000,00 €.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.2008 forderte die Klägerin von der Beklagten Auskunft über das Beratungsgespräch und die Übersendung des Produktflyers bzw. des Prospektes. Mit Schreiben vom 17.03.2009 kam die Beklagte dem Wunsch nach.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.07.2009 forderte die Klägerin von der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 31.07.2009 erfolglos die Rückzahlung des angelegten Betrages in Höhe von 32.000,00 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des Zertifikates sowie Begleichung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die hinter der Klägerin stehende Rechtsschutzversicherung zahlte die Rechtsanwaltskosten in der nunmehr geltend gemachten Höhe. Die Rechtsschutzversicherung beauftragte den Klägervertreter, die Geschäftsgebühr geltend zu machen.
Die Klägerin behauptet, dass ihr Anlageberater das Gespräch mit ihr geführt und ihr erklärt habe, dass es sich um eine sichere, für sie geeignete Anlage handele. Eine ausführliche Beratung sei nicht erfolgt, da er weder die Art der Anlage noch deren Risiken erläutert habe. Ihr sei es um eine sichere Anlageform gegangen, da sie das Geld für ihre Altersvorsorge habe anlegen wollen. Sie sei keine erfahrene Anlegerin, sondern habe in der Hinsicht "keine Ahnung". Sie habe sich immer der Hilfe ihres Ehemannes bedient. Einen Hinweis, dass es zum vollständigen Verlust des Geldes kommen könne, habe der Berater ihr nicht erteilt. Eine Aufklärung über das Insolvenz- und Bonitätsrisiko der Emittentin seien ebenfalls nicht erfolgt. Auch der Umstand, dass die Geldanlage nicht dem Einlagensicherungsfonds der Beklagten unterliege, sei ihr nicht mitgeteilt worden. Ferner habe die Beklagte durch den V...