Verfahrensgang
AG Duisburg (Entscheidung vom 04.09.2002; Aktenzeichen 52 C 3118/02) |
Tenor
Gründe
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Kläger auf Minderung des Reisepreises verneint, weil die Kläger es gemäß § 651d Abs. 2 BGB schuldhaft unterlassen haben, die Mängel rechtzeitig gegenüber der Reiseleitung der Beklagten anzuzeigen.
1.
Soweit die Kläger behaupten, sie hätten an der Hotelrezeption Mängel gerügt, ist dies unerheblich, denn die Mitarbeiter des Hotels waren für die Anzeige nicht empfangszuständig. Adressat ist allein die Reiseleitung oder der Veranstalter (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2000, 18 U 52/00, Juris Nr: KORE502422001; LG Stuttgart, Urteil vom 19.06.1996, 13 S 48/96, Juris Nr: KORE543349600; Palandt-Sprau, 61. Aufl., § 651d, Rn. 4). Es ist auch nicht ausreichend, dass die Mitarbeiterin des Hotels eine Weiterleitung an die Reiseleitung versprochen haben soll. Es ist schon nicht behauptet, dass eine Weiterleitung tatsächlich erfolgt ist. Wer sich Dritter zur Übermittlung von Nachrichten bedient, muss sich aber deren Fehlverhalten zurechnen lassen (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 08.12.2000, 4 C 501/00, juris Nr: KORE548602001). Außerdem ist schon nicht ersichtlich, ob die Kläger überhaupt ihren Namen etc. zur Weiterleitung hinterlassen haben. Sie hätten den angeblichen Mangel selbst rechtzeitig bei der Reiseleitung anzeigen müssen.
2.
Die Behauptung der Kläger, die Reiseleitung sei nicht greifbar gewesen, ist unsubstantiiert. Es hätte zumindest vorgetragen werden müssen, an welchen Tagen die Kläger vergeblich versucht haben wollen, die Reiseleitung zu sprechen.
3.
Eine Mängelanzeige ist auch nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil die Beklagte um Baulärm wusste. Die Kammer folgt nicht der Auffassung der Kläger, dass eine Mängelanzeige vorliegend objektiv nicht mehr nötig gewesen sei, da die Beklagte den angeblichen Mangel - die Lärmbeeinträchtigung durch die Baustelle - gekannt habe bzw. habe kennen müssen. Es kann daher offen bleiben, ob der Lärm vor Ort auch für den Reiseleiter offensichtlich gewesen ist. Selbst dann, wenn der Lärm für jedermann zu hören gewesen ist, heißt dies aber nicht, dass jeder Reisende sich dadurch beeinträchtigt gefühlt hat. Es kann Reisende gegeben haben, die den Umstand als bloße Unannehmlichkeit bewertet haben. Reisende haben erfahrungsgemäß unterschiedliche Vorstellungen über die Gestaltung ihres Urlaubs. Es gibt Reisende, die sich von morgens bis abends auf Ausflügen befinden, um die Insel zu erkunden. Des Weiteren werden Belastungen im Zusammenhang mit Geräuschentwicklung individuell sehr unterschiedlich empfunden. Ohne Unterrichtung durch die Kläger hatte die Beklagte keinen Anlass, von sich aus Abhilfe anzubieten.
4.
Auch ist ein Umzug in ein gleichwertiges Hotel nicht unzumutbar gewesen, weil die Kläger den Urlaub gemeinsam mit einer befreundeten Familie in dem gebuchten Hotel verbringen wollten. Das Wohnen in zwei unterschiedlichen Hotels stellt bei zwei befreundeten Familien keine erhebliche Beeinträchtigung dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO entsprechend.
Fundstellen
Haufe-Index 3028094 |
RRa 2003, 114 |