Verfahrensgang
AG Duisburg-Ruhrort (Urteil vom 28.09.2007; Aktenzeichen 8 C 499/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 28. September 2007 teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 1 191,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2006 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 75 % und der Beklagte zu 25 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Für den Kläger wird die Revision in dem sich aus den Entscheidungsgründen ergebenden Umfang zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) vom Beklagten aus eigenem Recht und aus angeblich abgetretenem Recht der (im Folgenden: Treuhänderin) die Rückzahlung von Ausschüttungen, die der Beklagte von der Insolvenzschuldnerin in den Jahren 1999 bis 2004 erhalten hat.
Die Insolvenzschuldnerin betrieb als Publikums-Kommanditgesellschaft bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 20.04.2006 einen geschlossenen Immobilienfonds. Das Kommanditkapital betrug zum 31.12.1999 58 520 000 DM und zum 31.12.2000 und danach 58 750 000 DM. Als Kommanditisten wurden im Handelsregister Herr und die Treuhänderin eingetragen. Über die Treuhänderin beteiligte sich unter anderem der Beklagte mit einer Kommanditeinlage von 20 000 DM an der Insolvenzschuldnerin. Dem lag eine vom Beklagten am 19.7. und von der Treuhänderin am 27.7.1999 unterzeichnete Beitrittserklärung zugrunde, in der auf den Gesellschaftsvertrag der Insolvenzschuldnerin und dem als Anlage 3 zum Gesellschaftsvertrag beigefügten Treuhandvertrag Bezug genommen wurde. Danach übernahm die Treuhänderin für den Beklagten die förmliche Stellung als Kommanditistin im Handelsregister; im Innenverhältnis war der Beklagte als Treugeber entsprechend seiner Einlage unmittelbar an der Insolvenzschuldnerin berechtigt und verpflichtet.
§ 12 des Gesellschaftsvertrags lautet auszugsweise:
„(1) An dem Vermögen und am Gewinn und Verlust der Gesellschaft sind allein die Kommanditisten in dem zum 31.12. des betreffenden Jahres gegebenen Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten ab dem der Einzahlung der Einlage folgenden Monatsersten beteiligt. (…)
(3) Die Gesellschaft hat die Ausschüttungen (…) ab 1999 halbjährlich, jeweils bis 31.01 und 31.07. des Jahres, erstmals bis 31.01.2000 an die Kommanditisten im Verhältnis der Ergebnisbeteiligung gemäß Ziff. 1 auszuschütten. Das gilt auch dann, wenn die Kapitalkonten durch vorangegangene Verluste unter den Stand der Kapitaleinlage abgesunken sind.
(4) Soweit die Ausschüttungen der Gesellschaft an die Kommanditisten nach den handelsrechtlichen Vorschriften als Rückzahlung der von den Beteiligungstreuhänder für Rechnung seiner Treugeber geleisteten Kommanditeinlage anzusehen sind, entsteht für den Beteiligungstreuhänder eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (vgl. § 172 Abs. 4 HGB). Von dieser Haftung haben diejenigen Treugeber bzw. Kommanditisten, für die der Beteiligungstreuhänder die Kommanditbeteiligung im eigenen Namen hält, den Beteiligungstreuhänder nach Maßgabe des Treuhandvertrags (Anlage 2) freizustellen.”
In § 5 des Treuhandvertrags heißt es:
„Soweit nach den handelsrechtlichen Vorschriften für den (im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragenen) Treuhänder eine persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Fondgesellschaft oder eine sonstige Haftung entsteht, hat der Treugeber den Treuhänder entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizustellen. (…).”
Die Insolvenzschuldnerin schüttete an den Beklagten insgesamt 3 050,70 EUR aus, wobei sich die Einzelheiten aus dem Kontoauszug der Buchhaltung der Insolvenzschuldnerin als Anlage zur Klageschrift ergeben; die dort am 01.01. gebuchten Beträge wurden am 31.07. eines Jahres und die am 01.07. gebuchten Beträge am 31.01. des Folgejahres ausgeschüttet.
Auf der Gesellschafterversammlung der Insolvenzschuldnerin am 27.9.2000 wurde der für 1999 erstellte Jahresabschluss genehmigt; die Jahresabschlüsse für 2000 und 2001 wurden auf der Gesellschafterversammlung vom 11.10.2002 und die Jahresabschlüsse für 2002 und 2003 auf der Gesellschafterversammlung vom 3.5.2004 genehmigt. Zu diesen Gesellschaftsversammlungen war der Beklagte jeweils eingeladen worden. Die den Jahresabschlüssen zugrunde liegenden Geschäftsberichte wurden dem Beklagten mit Schreiben vom 5.9.2000, 17.9.2001, 20.9.2002, 15.7.2003 und 8.4.2004 übersandt. Die Gewinn- und Verlustrechnung der Insolvenzschuldnerin für das Jahr 2004 überreichte der Kläger mit Schriftsatz vom 03.04.2007.
Nachdem die Insolvenzschuldnerin am 29.7.2005 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hatte, wurde am 20.4.2006 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt.
Der Kläger forderte den Beklagten am 16.10.2006 vergeblich ...