Nachgehend
Thüringer OLG (Beschluss vom 16.12.2005; Aktenzeichen 4 W 637/05) |
Tenor
Der von der Antragsgegnerin am 31.05.2005 gestellte Antrag auf Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens wird zurückgewiesen.
Gründe
Nach den §§ 492 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO ist eine Neubegutachtung nur dann möglich, wenn das Gericht das bislang vorliegende Gutachten für ungenügend erachtet. Der Gutachter … hat im vorliegenden selbständigen Beweisverfahren am 28.01.2004 ein Gutachten erstattet, er hat das Gutachten in einem öffentlichen gerichtlichen Anhörungstermin erläutert und ergänzend am 04.02.2005 noch eine gutachterliche Stellungnahme zu einzelnen Fragen der Antragsgegnerin abgegeben.
Nach Auffassung des Gerichtes hat der Sachverständige die Beweisfragen nachvollziehbar und verständlich beantwortet. Soweit die Antragsgegnerin einwendet, die Ursache der Schimmelbildung sei nach wie vor nicht geklärt, ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar. Zu dieser Frage sind auf den Seiten 19 bis 21 des Gutachtens eindeutige Aussagen getroffen worden. Auch die Behauptung, der Sachverständige habe sich nicht ausreichend mit dem Nutzerverhalten befasst, ist in Anbetracht der Ausführungen in dem Ergänzungsgutachten vom 04.02.2005 nicht haltbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI1603592 |
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