Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahren nach billigem Ermessen: Pflicht des Amtsgerichts zur Ankündigung der Verfahrensweise

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Das Amtsgericht muss den Parteien die Absicht des Verfahren nach billigem Ermessen (§ 495a ZPO) in der Weise ankündigen, dass die Parteien einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen können.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1732653

WuM 2003, 38

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