Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin … EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem … zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Maklercourtage in Anspruch.
Die Beklagte und der mit ihr befreundete Zeuge … interessierten sich für den Erwerb eines Hauses. Zu diesem Zweck nahm die Beklagte Kontakt zu der Klägerin auf. Am … wurde die Beklagte von der Mitarbeiterin der Klägerin, der Zeugin … telefonisch auf das Objekt … hingewissen und es wurde ein Besichtigungstermin vereinbart. Am … trafen sich die Zeugin … die Beklagte und der Zeuge … im Ortseingang von … Sie fuhren sodann gemeinsam zu dem Einfamilienhaus in der … Dort war der Eigentümer, der Zeuge … und der von ihm mit dem Verkauf beauftragte Makler, der Zeuge … anwesend. Nach einer Besichtigung des Hauses unterzeichnete die Beklagte eine mit „Objektnachweis- und Courtageversprechen” überschriebene Vereinbarung, nach deren Inhalt im Falle eines Vertragsabschlusses eine Käufercourtage von … % inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer vom Kaufpreis zu zahlen war. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 1, Bl. … d.A. verwiesen.
Am … erörterten die Beklagte und der Zeuge … mit dem für die Klägerin tätigen selbstständigen Handelsvertreter, dem Zeugen …, die Frage der Finanzierung des ins Auge gefassten Objekts. In diesem Zusammenhang erteilten sowohl die Beklagte als auch der Zeuge … eine Selbstauskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, auf deren Inhalt (Bl. … d.A.) verwiesen wird.
Am … erwarb der Zeuge … das Grundstück in der … in … zum Kaufpreis von … EUR. Die Beklagte schloss mit dem Zeugen … einen Mietvertrag ab. Beide bewohnen derzeit das Haus.
Die Klägerin erteilte der Beklagten und dem Zeugen … unter dem … die Rechnung über die Courtage. Insoweit wird auf Anlage K 2 (Bl. …) verwiesen.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe vor der Besichtigung des Hauses im … keinerlei Kenntnis von diesem Objekt gehabt. Zumindest habe sie dies nicht mitgeteilt. Im Übrigen ist sie der Auffassung, dass die Beklagte sich den Erwerb des Hausgrundstücks durch den Zeugen Einzurechnen lassen müsse.
Mit der der Beklagten am … zugestellten Klage beantragt die Klägerin,
die Beklagte zu verurteilen, an sie … EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem … zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Verkäuferin des Objektes … Frau … habe bereits am … und am … das Objekt im … angeboten. Nach der Anzeige … habe die Beklagte mit der Verkäuferin … Verhandlungen geführt und das Objekt Anfang … besichtigt.
Im Rahmen der Besichtigung eines von der Klägerin nachgewiesenen Objekts in …, habe die Mitarbeiterin der Klägerin … die Beklagte auf das streitgegenständlichen Objekt hingewiesen. Die Beklagte habe ihr darauf hin erklärt, dass sie dieses Objekt bereits kenne, gleichwohl sei die mit einer weiteren Besichtigung einverstanden gewesen.
Die Beklagte habe das Courtageversprechen unterzeichnet, da Frau … ihr erklärt habe, die Unterschrift habe nichts zu sagen und daraus seien keine Verpflichtungen herzuleiten.
Wenige Wochen nach der Besichtigung habe Herr … mit dem Zeugen … Kontakt aufgenommen und ihm einen nunmehr geringeren Kaufpreis genannt. Darauf hin sei es zu dem Kauf gekommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze mit den Anlagen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin … Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom … (Bl …) und vom … (Bl. … ff d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist mit Ausnahme eines Teils der erhobenen Zinsansprüche begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von … EUR gegen die Beklagte aus dem Courtageversprechen vom … in Verbindung mit § 662 Abs. 1 BGB zu.
Die Voraussetzungen dafür sind gegeben. Die Klägerin und die Beklagte haben am … einen Maklervertrag geschlossen. Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung verpflichtete sich die Beklagte für den Erfolgsfall des Vertragsabschlusses einen Maklerlohn in Höhe von … des Kaufpreises inklusive Mehrwertsteuer zu zahlen. Das unterzeichnete Formular ist deutlich mit Objektnachweis und Courtageversprechen überschrieben, es ist klar untergliedert und verständlich formuliert. Als allgemeine Geschäftsbedingungen ist das Courtageversprechen in die Vereinbarung einbezogen und wirksam. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Transparentgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vor. Die Klausel ist auch nicht als überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB einzuordnen, da die Beklagte nach dem äußeren Erscheinungsbild der Vereinbarung mit der Courtageklausel rechne...