Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von … vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung die Herausgabe einer Vielzahl von …
Über das Vermögen der … wurde mit Beschluss des Amtsgerichts … vom … das Insolvenzverfahren eröffnet, nachdem zuvor am … die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden war. Anstelle des Insolvenzverwalters … wurde mit Beschluss des Amtsgerichts … vom … der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Die Beklagte hatte der Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom … Angezeigt, dass sie zur teilweisen Sicherung offenstehender Forderungen von rund … zur Auslieferung vorgesehene … nicht ausliefern werde, sondern sichergestellt habe und von ihrem Pfandrecht bis zur Begleichung dieser Forderungen Gebrauch machen werde. In nichtöffentlicher Sitzung des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – … am … in der für die Beklagte als Insolvenzgläubigerin Rechtsanwalt … teilgenommen hat, wurde der erarbeitete Insolvenzplan erörtert, einstimmig angenommen und gerichtlich bestätigt. Unter Teil … des Insolvenzplanes ist aufgeführt: „§ 259 III InsO findet Anwendung”.
Die vorliegende Klage ging am … beim Landgericht Erfurt ein und wurde der Beklagten am … zugestellt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom … wurde des Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplanes aufgehoben und dem Kläger die Überwachung der Erfüllung der Ansprüche der Gläubiger gegen die Schuldnerin aus dem gestaltenden Teil des Insolvenzplanes übertragen.
Der Kläger ist der Auffassung, die Regelung in Teil II C 4 6 des rechtskräftigen Insolvenzplanes stelle auf die Anwendung des § 259 III InsO ab. Da der Wortlaut des Gesetzes zudem eindeutig sei, könne nur der Schluss gezogen werden, dass der Insolvenzverwalter berechtigt sei, anhängige Anfechtungsprozesse fortzuführen. An seiner Aktivlegitimation bestünden deshalb keine Zweifel, weil die Auslegung des Planes so zu erfolgen habe, dass dem Zweck der Regelung und dem Willen der Insolvenzgläubiger Rechnung getragen werde. In dem der Vertreter der Beklagten am 12.12.2000 von seinem Erörterungs- und Stimmrecht Gebrauch gemacht und nach Erörterung dem Plan uneingeschränkt zugestimmt habe, sei der Beklagten zudem der Einwand fehlender Aktivlegitimation abgeschnitten. Im Übrigen würden die Voraussetzungen der §§ 130 I Nr. und II, 131 I Nr. 1 InsO vorliegen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn die im einzelnen auf Bl. 2–5 der Akte aufgeführten und bezeichneten … herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers und eine etwaige Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Sie behauptet, dass die herausverlangten … an die … sicherungsübereignet seien.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom … Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Dem Kläger fehlt es an der Prozessführungsbefugnis als notwendiger Zulässigkeitsvoraussetzung. Er ist nicht befugt, den anhängigen Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen. Die Voraussetzungen des § 259 III InsO liegen nicht vor. Der gestaltende Teil des gerichtlich bestätigten Insolvenzplanes vom … enthält keine ausdrückliche Befugnis des Insolvenzverwalters, bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens anhängige Rechtsstreite, welche die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand haben, auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen.
Der gestaltende Teil des streitgegenständlichen Insolvenzplanes vom … reduziert sich unter Abschnitt … der Feststellung, dass § 259 III InsO Anwendung findet. § 259 III InsO regelt hingegen, dass im gestaltenden Teil des Planes eine Befugnis des Verwalters vorgesehen werden kann, bereits anhängige Anfechtungsprozesse auch nach Aufhebung des Verfahrens weiterzuführen (Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., Rdnr. 22 zu § 259). Der Verweis darauf, dass die Bestimmung des §§ 259 III InsO Anwendung findet, besagt demnach nichts anderes, als dass zur Fortführung bereits anhängiger Anfechtungsprozesse dem Verwalter eine Befugnis erteilt werden kann. Die ausdrückliche Erteilung einer solchen Befugnis ist jedoch im Insolvenzplan gerade nicht erfolgt.
Der gesetzgeberische Hintergrund für die Einführung der Bestimmung des § 259 III InsO erfordert jedoch eine klare, eindeutige und für die Gläubiger verständliche Regelung im Insolvenzplan.
Bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung hatte die Aufhebung eines Konkursverfahrens die prozessuale Folge der Erledigung der Hauptsache zur Konsequenz, da der Anfechtungsanspruch mit Aufhebung des Konkursverfahrens zum Erlöschen gebracht wurde. Diese Rechtslage schaffte für die Anfechtungsgegner den Anreiz, die Prozes...