Normenkette
StVG §§ 7, 18; BGB § 823 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der vorläufig vollstreckbaren Beträge.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 28.11.2011 gegen 17.29 Uhr in der F-Straße in C geltend. Die Beklagte zu 1) ist Fahrerin und Halterin des Fahrzeugs E mit dem amtlichen Kennzeichen ..., das am Unfalltag bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Am 28.11.2011 befuhr der Kläger mit dem Fahrzeug N mit dem amtlichen Kennzeichen ... die F-Straße in C in Fahrtrichtung F1. Er beabsichtigte an der Anschlussstelle zur A ... in Fahrtrichtung E1 auf die A ... aufzufahren. Die Beklagte zu 1) fuhr hinter dem Kläger und fuhr auf das Heck seines Fahrzeugs auf.
Mit Schreiben vom 11.01.2012 forderte er Schadensersatz unter Fristsetzung bis zum 25.01.2012 von der Beklagten zu 2).
Am 11.07.2011 war der Kläger mit dem Fahrzeug an einem Verkehrsunfall beteiligt, worüber ein Rechtsstreit vor dem Amtsgericht H mit dem Aktenzeichen - ... - geführt wird. An den Kläger wurde bereits ein Betrag von 1.572,66 € gezahlt. Die Entscheidung des Amtsgerichts über die Zahlung des Restbetrages steht aus.
Dem Unfall liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: "Am 11.09.2011 befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug die G-Straße in F1 in westlicher Fahrtrichtung. Der Kläger befand sich auf demlinkender beiden Fahrspuren und näherte sich der LZA in Höhe der Haltestelle "N1". Der Unfallgegner befuhr ebenfalls die G-Straße in H in westlicher Fahrtrichtung. Er befand sich seinerseits auf der rechten Fahrspur. Vor dem Unfallgegner befand sich ein weiteres Fahrzeug, das bereits an der Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage als erstes Fahrzeug angehalten hatte und dort wartete. Der Unfallgegner wechselte unmittelbar vor der Lichtzeichenanlage über die durchgezogene Linie nach links herüber und leitete aufgrund der Rotlicht zeigenden LZA vor dem Fahrzeug des Klägers eine Vollbrem-sung ein, um noch vor der LZA (Haltelinie) zum Stillstand zu kommen. Der Kläger rutschte in das Heck des Beklagtenfahrzeugs. Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des von ihm gefahrenen N. Hierzu legt er die Kopie eines Kaufvertrages vom 15.07.2011 vor und trägt vor, er habe das Fahrzeug mit diesem Kaufvertrag von P erworben.
Er habe den Unfall nicht provoziert. Die Lichtzeichenanlage an der Anschlussstelle habe zunächst Rotlicht gezeigt, sei dann aber auf grün umgeschaltet. Er sei auf die für den Fahrzeugverkehr Grünlicht zeigende Lichtzeichenanlage zugerollt und habe sein Fahrzeug dann vor der Haltelinie abgebremst, weil der Zeuge N2 mit seinem Fahrzeug nach seiner Einschätzung beabsichtigte, die Anschlussstelle trotz Rotlicht für den Fußgänger- und Radverkehr zu überqueren. Er habe sein Fahrzeug abgebremst, um eine Kollision mit dem Radfahrer zu vermeiden. Plötzlich und unerwartet sei die Beklagte zu 1) auf das Heck seines Fahrzeuges aufgefahren. Ihm seien durch den Unfall Reparaturkosten abgerechnet fiktiv nach dem Sachver-ständigengutachten in Höhe von 9.447,04 € entstanden. Weiterhin fordert er Gutachterkosten in Höhe von 1.073,98 € und eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €. Weiterhin macht er Anwaltskosten in Höhe von 837,52 € geltend.
Zu dem Vorschaden behauptet er, der Sachverständige S sei über den Frontschaden informiert worden. Er ist der Auffassung, da der Zeuge S an dem Fahrzeug keine erkennbaren Vorschäden bzw. reparierten Vorschäden und einen leichten nicht reparierten Vorschaden erkannt habe, spreche dies für die sach- und fachgerechte Instandsetzung des Frontschadens. Das erhaltene Geld (er habe für den Frontschaden nur 1.572,66 Euro erhalten) sei selbstverständlich nicht ausreichend gewesen, um die Kosten für die sach- und fachgerechte Behebung des Frontschadens abzudecken. Er habe mit eigenen finanziellen Mitteln die Reparatur des Fahrzeugs durchgeführt. Zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Verkehrsunfalls sei der Frontschaden sach- und fachgerecht Instand gesetzt gewesen.
Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges sei von der Gegenseite falsch ermittelt worden. Das Fahrzeug sei mit einem kompletten Unterbau des M Pakets versehen. Dieser Umbau sei bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts nicht berücksichtigt worden.
Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 10.546,02 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2012 zu zahlen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von den durch die außergerichtliche Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 28.11.2011 gegen 17.29 Uhr in C, entstan- denen Gebührenansprüchen von Rechtsanwalt P1, in Höhe von 837,52 € freizustellen.Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie bestreiten die Aktivlegitimation des Klägers. Der Kläger habe we...