Leitsatz (amtlich)
Schmerzensgeld, Verkehrsunfall, vereiste Fahrbahn, Verkehrssicherungspflicht, Verletzung des Sprunggelenkes
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 - (i. W. zehntausend Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem 16.09.2000 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 3.926,51 - (i. W. dreitausendneunhundertsechsundzwanzig 51/100 Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem 09.01.2002 zu zahlen.
3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Vorfall vom 05.12.1998 auf der L. Straße/T.brücke in F. künftig entstehen, zu 50 % zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 80 % und die Beklagte 20 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der vermeintlichen Verletzung von Amtspflichten -Streupflichten- auf Schadensersatz in Anspruch.
Bis zum 03.12.1998 herrschte im Bereich der beklagten Stadt F. trockenes Wetter mit Temperaturen um den Gefrierpunkt. Die Straßen waren laut Wetterbuch der Beklagten frei befahrbar. Am Morgen des 04.12.1998 setzte allerdings Schneefall ein. Bis ca. 18.00 Uhr kam es immer wieder zu Schneefällen; danach blieb es bis in den Morgenstunden des 05.12.1998 trocken. Laut Wetterberichten des deutschen Wetterdienstes und laut des Wetterbuchs der Beklagten herrschte seit dem Morgen des 04.12.1998 bei Temperaturen um 0 °C flächendeckend Schneeglätte bzw. Glätte durch überfrierende Nässe.
Die Beklagte hat zur Organisation des Streudienstes den Einsatz der Streufahrzeuge in Streuplänen geregelt. In diesen Streuplänen hat die Beklagte insbesondere die Rangfolge der zu streuenden Straßen und Flächen nach Dringlichkeitsstufen und Verkehrsbedeutung festgelegt. So umfassen z. B. die Streupläne aus A 1 und A 2, in denen auch die L.. Straße aufgenommen ist, Hauptverkehrsstraßen und wichtige Zubringerstraßen. Darüber hinaus werden Streumaßnahmen im Rahmen von Einzeleinsätzen aufgrund von Glättemeldungen, die überwiegend von der Polizei eingehen, getroffen. Schließlich wird die Wetterlage aufgrund laufend eingehender Wetterberichte und -vorhersagen des deutschen Wetterdienstes sowie aufgrund eigener Wetterfeststellungen, die in einem eigens dazu geführten Wetterbuch eingetragen werden, erfasst.
Der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt auf 630 DM-Basis als Taxifahrer tätig war, befuhr am 05.12.1998 gegen 1.20 Uhr mit dem Pkw Daimler Benz, amtl. Kennzeichen:..., einem mit Winterreifen ausgestatteten Taxi, die L.. Straße. Er kam aus Stadtmitte und fuhr in Richtung Norden. Beim Überqueren der T.brücke kam er auf der nach L. führenden Gefällestrecke ins Schleudern und prallte mit dem Pkw gegen eine Laterne. Zwischen den Parteien ist nunmehr streitig, ob an der Unfallstelle - ggfls. in welchem Umfang - Glätte herrschte. Jedenfalls kam es in der fraglichen Nacht zu keinen weiteren Unfällen an dieser Stelle. Nach dem Unfallereignis ließ die Beklagte den Bereich im Rahmen eines Einzeleinsatzes abstreuen.
Bei dem Unfall zog sich der Kläger einen komplizierten Trümmerbruch des rechten Unterschenkels bzw. des oberen Sprunggelenkes zu. Die Heilbehandlung war erst am 28.01.2001 nach mindestens acht Krankenhausaufenthalten beendet. Infolge des Unfalls hat sich im wesentlichen das rechte obere Sprunggelenk des Klägers versteift, die Beweglichkeit des unteren Sprunggelenks ist eingeschränkt und das rechte Bein verkürzt.
In der Folgezeit machte der Kläger gegen die Beklagte - wenngleich vergeblich - Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend. Nachdem der Beklagten eine Frist bis z um 15.09.2000 gesetzt war, lehnte sie jegliche Haftung ab.
Der Kläger behauptet, das Taxi sei ins Schleudern geraten, weil die L.. Straße im gesamten Bereich der T.brücke vereist gewesen sei. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Streupflicht verletzt. Er behauptet insofern, dass sie im Unfallbereich keine Streumaßnahmen vorgenommen habe, obwohl schon am Vortag winterliches Wetter eingesetzt habe. Selbst wenn die Beklagte noch am Morgen des 04.12.1998 die Brücke gestreut haben sollte, sei dies nicht ausreichend gewesen, um ein erneutes Vereisen der T.brücke zu verhindern. Wäre die Beklagte am 04.12.1998 ihrer Streupflicht nachgekommen, hätte sich an der Unfallstelle kein Glatteis bilden können.
Der Kläger meint, die Beklagte müsse ihm ein Schmerzensgeld von ca. 100.000,00 DM zahlen. Darüber hinaus habe er Anspruch auf Ersatz sogen. Haushaltsführungsschadens. Hierzu behauptet er, er habe vor dem Unfallereignis einen mittleren 4-Personen-Haushalt zu 90 % geführt, der aus ihm, seiner damaligen Lebensgefährtin und deren Kindern bestanden habe. Nach dem Unfall habe er bis zum 28.01.2001 den rechten Fuß nicht be...