Normenkette
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 30.08.2012 wird bestätigt, soweit sie sich gegen die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) richtet. Im Übrigen wird sie aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin tragen die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagten zu 1) und zu 2) jeweils zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des Verfügungsbeklagten zu 3) trägt die Verfügungsklägerin, im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin ist Privatperson und Inhaberin eines Internetanschlusses. Bei der Verfügungsbeklagten zu 1) handelt es sich um eine Rechtsanwaltskanzlei, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Verfügungsbeklagte zu 2) ist. Der Verfügungsbeklagte zu 3) ist ebenfalls Geschäftsführer, ohne jedoch einzelvertretungsberechtigt zu sein. Die Verfügungsbeklagte zu 1) ist auf Mandate in den Gebieten des Urheberrechtes und des gewerblichen Rechtsschutzes spezialisiert und führt in diesem Zusammenhang auch Abmahnverfahren wegen Urheberrechtsverletzungen im Internet durch. Im Rahmen des Schwerpunktbereichs Urheberrecht werden Mandate aus der Erotikbranche sowie der Musik-, Film- und Computerindustrie betreut.
Mit Schreiben vom 24.11.2011 forderte die Verfügungsbeklagte zu 1) die Verfügungsklägerin unter Bezugnahme auf eine Abmahnung wegen der Verletzung von Urheberrechten auf, neben der Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung einen Betrag von 1.286,80 € zu zahlen. Die Verfügungsklägerin teilte durch anwaltliches Schreiben vom 06.12.2011 mit, dass sie keine Abmahnung erhalten habe und forderte die Verfügungsbeklagte zu 1) zur Übersendung des Abmahnschreibens auf. Daraufhin beauftragte die Verfügungsbeklagte zu 1) ein Inkassobüro mit der weiteren Geltendmachung der Forderung. Bereits in der Vergangenheit hatte die Verfügungsklägerin zwei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen von der Verfügungsbeklagten zu 1) erhalten und diesbezüglich am 15.11.2011 jeweils Unterlassungserklärungen mit dem Hinweis abgegeben, dass möglicherweise ihr unsicheres kabelloses Internetnetzwerk Grund für die geltend gemachten Urheberrechtsverletzungen sein könnte.
Die Verfügungsbeklagte zu 1) beabsichtigt die Veröffentlichung einer so genannten Gegnerliste auf ihrer Homepage im Internet. Die Veröffentlichung dieser Liste kündigte sie auf ihrer Homepage für den 01.09.2012 an. In einer durch ein Link abzurufenden "Stellungnahme für die Presse" vom 20.08.2012 erläuterte sie ihr Vorhaben wie folgt:
"Die Kanzlei V+D Rechtsanwälte mahnt als anwaltliche Interessenvertretung ihrer Mandanten Inhaber von Internetanschlüssen ab, die eine Urheberrechtsverletzung begangen haben. Zu den Mandanten zählen u.a. auch Auftraggeber aus der Erotikbranche, die ihre Urheberrechte verletzt sehen. [...] Wie bereits auf unserer Website www.v1.com erwähnt, wird V+D eine Auswahl der Gegner aus offenen und anhängigen Mandatsverhältnissen veröffentlichen, gegen die uns Mandat erteilt wurde oder Mandat erteilt ist zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit. [...] An den Spekulationen über eine mögliche Zusammensetzung der "Gegner-Auswahl" möchten wir uns öffentlich nicht beteiligen und haben dies auch in der Vergangenheit nicht getan. [...] Wir werden uns bei der Veröffentlichung der Informationen an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts orientieren. Dieses hat ausgeführt, dass das Stehen auf einer derartigen Liste keinen Makel darstellt (http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20071212_1bvr162506.html)."
Von der Veröffentlichung wird im Internet auf verschiedenen Seiten unter den Überschriften "Anwälte planen Porno-Pranger im Internet", "Abmahnkanzlei plant Porno-Pranger in Deutschland" und "Update: Achtung! V+D V1 und D1 kündigen Veröffentlichung einer Gegnerliste an!" berichtet. Das Wort "Pornopranger" stammt nicht von den Verfügungsbeklagten, sondern ist die Wortschöpfung eines Dritten.
Die Verfügungsklägerin forderte die Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 23.08.2012 erfolglos dazu auf, bis zum 27.08.2012 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber der Verfügungsklägerin dahingehend abzugeben, eine Veröffentlichung des Namens der Verfügungsklägerin insbesondere im Rahmen einer Gegnerliste zu unterlassen. Dabei wies die Verfügungsklägerin darauf hin, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) in ihrer Ankündigung nicht zwischen der Veröffentlichung von Namen gewerblicher Gegner und von Verbrauchern unterscheide.
Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, eine Veröffentlichung ihres Namens verletze ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Sie be...