Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.06.2007; Aktenzeichen VII ZR 199/06)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 303,23 EUR nebst 5 % Zinsen p.a. seit dem 10.12.1999 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Beklagte hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Summe, die die Klägerin an die Beklagte wegen Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern gezahlt hat.

Die Firma G. A. S. mbH & Co. KG (nachfolgend: Bauherrin) beauftragte die Beklagte am 27.02.1998 mit der Instandsetzung und Modernisierung eines Wohn- und Geschäftshauses in W. mit Ladenlokal im Erdgeschoss und Gaststätte im Kellergeschoss sowie 10 Wohnungen. Vertragsgrundlage war u.a. die VOB/B. Nach § 4 des Generalunternehmervertrages war ein Pauschalpreis in Höhe von 2.105.400,00 DM einschließlich 16 % Mehrwertsteuer vereinbart – netto 1.815.000,00 DM. In § 4 Ziff. 3 dieses Vertrages heißt es:

Für geänderte Leistungen oder zusätzliche Leistungen hat der Auftragnehmer einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Vergütung nur unter der Voraussetzung, dass eine gesonderte schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber getroffen wurde. Sollte eine Zusatzleistung aus Sicht des GU erforderlich werden, so wird diese dem AG schriftlich angezeigt. Zusatzleistungen werden erst erbracht, wenn ein schriftlicher Zusatzauftrag innerhalb 10 Werktagen erteilt wurde – nur dann sind sie auch vergütungspflichtig.

Minderleistungen sind anzuzeigen und zu verrechnen.

Während der Bauausführung kam es wegen Planungsänderungen zu verschiedenen Vertragsänderungen – Mehr- und Minderleistungen. So war im Erdgeschoss des Gebäudes ursprünglich eine Passage geplant, von der nach rechts und links Verkaufskojen abgehen sollten, die durch Glaswände abgetrennt werden sollten. Diese Passagenlösung entfiel. Stattdessen wurden zwei getrennte Ladenlokale erstellt. Dadurch entfiel die Verbrauchszuordnung für Trinkwasser mit Zählung und Schmutzwasseranschlüssen.

Ferner wurden während der Ausführung Fehler in der Statik festgestellt. Nach Erstellung einer neuen Statik wurden zusätzliche Leistungen erforderlich. Die Parteien streiten über den Umfang dieser Leistungen und darüber, ob sie von der Bauherrin in Auftrag gegeben wurden. Jedenfalls übersandte die Beklagte dem Architekten K. der Bauherrin unter dem 07.01.1999 eine „Aufschlüsselung der Mehrkosten”. Dieses Schreiben enthält Einheitspreise für die nach Auffassung der Beklagten erforderlichen zusätzlichen Leistungen. Bezüglich dieser Mehrkosten fand am 22.01.1999 in W. eine Besprechung statt, an der Vertreter der Beklagten, der Bauherrin sowie der Architekt der Bauherrin teilnahmen. Das Ergebnis dieser Besprechung ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls enthält das Schreiben vom 07.01.1999 am Ende folgenden Vermerk:

”Angebot wird zum Nachweis beauftragt:

i.V. Unterschrift des Architekten K.

Der Bauherr

22.01.99”

Wegen des Inhalts des Schreibens vom 07.01.1999 wird auf die Anlage B 22 zur Klageerwiderung Bezug genommen.

Die Bauherrin kündigte den Generalunternehmervertrag am 12.07.1999, weil die Beklagte nach Differenzen über geschuldete Zahlungen der Bauherrin nicht bereit war, weitere Leistungen zu erbringen.

Die Beklagte erstellte unter dem 26.10.1999 eine Schlussrechnung, in der von einer Gesamtnettowerklohnforderung in Höhe von 2.428.675,19 DM (2.817.263,22 DM brutto) ausgegangen wird. Nach Abzug der Abschlagzahlungen in Höhe von insgesamt 2.146.000,00 DM und eines vereinbarten Sicherheitseinbehaltes in Höhe von 140.853,16 DM verblieb ein Restzahlungsanspruch in Höhe von 530.400,06 DM brutto. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schlussrechnung nebst Anlagen (Anlage B 37 zur Klagerwiderung) verwiesen.

Die Klägerin übernahm am 10.06.1998 gegenüber der Beklagten für die Bauherrin eine unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einer Gesamthöhe von 421.080,00 DM, die an die Beklagte auf erstes Anfordern zu zahlen war. Wegen des Inhalts der Bürgschaftsurkunde wird auf Blatt 3 der Akten verwiesen.

Die Klägerin wurde von der Beklagten aus dieser Bürgschaft in Anspruch genommen und zahlte am 10.12.1999 421.080,00 DM an die Beklagte.

Die Klägerin ist der Auffassung, diese Forderung stehe der Beklagten nicht zu, da sie keine entsprechende Forderung gegen die Bauherrin habe. Die Bauherrin sei zu weiteren Zahlungen nicht verpflichtet.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

an sie 421.080,00 DM nebst 5 % Zinsen hierauf seit dem 10. Dezember 1999 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, im Laufe der Bauausführung sei es zu einer Vielzah...

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