Verfahrensgang

AG Bad Homburg (Urteil vom 14.09.2011; Aktenzeichen 2 C 240/10 (23))

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. vom 14.09.2011 (Geschäfts-Nr.: 2 C 240/10 (23)) abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.700,60 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus EUR 155,60 seit dem 06.05.2009, zuzüglich weiteren Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus EUR 355,60 seit dem 05.06.2009, zuzüglich weiteren Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus EUR 355,60 vom 04.07.2009 bis 14.07.2009, sowie weiteren Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus EUR 114,30 seit dem 15.07.2009, sowie weiteren Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus EUR 355,60 seit dem 05.08.2009 bis 27.08.2009, zuzüglich weiteren Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus EUR 242,26 seit dem 04.09.2009, zuzüglich weiteren Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus EUR 5,60 seit dem 04.10.2009, 05.11.2009 sowie 04.12.2009 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus EUR816,04 seit dem 20.11.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf EUR 1.881,73.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung rückständiger Miete und auf die Erstattung von Gutachterkosten in Höhe von insgesamt EUR 1.700,60 in Anspruch. Wegen der Berechnung der Klageforderung wird auf die Aufstellung im Schriftsatz vom 27.07.2010 (Bl. 104–105 der Akte) verwiesen. Der Beklagte meint, die Miete sei wegen Schimmelpilzbefalls wie einbehalten gemindert. Außerdem habe er berechtigterweise die Kosten für das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen … in Höhe von EUR631,06 von der Miete einbehalten können.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 177–179 der Akte) Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen teilweise stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte sei wegen des Schimmels zur Minderung der Miete in Höhe von 10 %, das heißt EUR 59,69 monatlich, seit März 2009 berechtigt. Der Beklagte sei allerdings nicht berechtigt gewesen, die Kosten des von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens von der Miete abzuziehen, da die Klägerin nicht mit der Mängelbeseitigung in Verzug gewesen sei und damit die Voraussetzungen des § 536 a BGB nicht vorgelegen hätten. Auch die Klägerin könne nicht Erstattung der Kosten des von ihr beauftragten Gutachtens verlangen, weil eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht ersichtlich sei.

Gegen das ihr am 20.09.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.10.2011 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung am 12.12.2011 begründet.

In ihrer Berufungsbegründung vertritt sie die Auffassung, der Schimmel sei allein auf das Nutzerverhalten des Beklagten und seiner Familie zurückzuführen. Dies ergebe sich daraus, dass der Schimmel erst 2 ½ Jahre nach Mietbeginn entstanden und nach Behebung im Juni 2009 wieder aufgetreten sei. Weder bei den Vornutzern der Wohnung noch in anderen Wohnungen des Hauses habe es Schimmel gegeben. Das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten habe überdies eindeutig ergeben, dass Ursache des Schimmels das mieterseitige Verhalten mit nicht ausreichender Lüftung sei. Die Wohnung entspreche den zur Zeitpunkt des Baujahres 1954 maßgeblichen DIN-Vorschriften. Eine Lüftung 3–4 mal täglich sei zumutbar, zumal der Sachverständige eine so häufige Lüftung nur vorübergehend verlange.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des am 14.09.2011 verkündeten und am 20.09.2011 zugestellten Urteils des Amtsgerichts Bad Homburg zu Aktenzeichen 2 C 240/10 (23) der Klage vollumfänglich stattzugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, die Klägerin wäre dazu verpflichtet, im Bereich der Kältebrücke eine Wärmedämmung vorzunehmen, weil die Baualtersklasse aus dem Jahre 1954 nicht mehr heutigen Anforderungen entspreche. Damit würde auch das vom Sachverständigen verlangte Lüften 3–4 mal täglich überflüssig. Das von der Klägerin in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen … sei unsubstantiiert und damit nicht verwertbar gewesen.

Mit Beschluss vom 20.12.2011 hat die Kammer den Rechtsstreit nach § 526 Abs. 1 ZPO der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die mit Schriftsatz vom 09.01.2012 eingelegte Anschlussberufung hat der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist statthaft und in der gesetzlichen Form und innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt und innerhalb der verlängerten Frist begrü...

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