keine Angaben zur Anfechtbarkeit
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zins-Swap. Aufklärungspflicht. Verlustrisiko. Transparenzgebot
Normenkette
BGB 305 I; BGB 306 III; BGB 307 I; BGB 812
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Zins-Swap-Geschäftes.
Nachdem die Klägerin zuvor aus mehreren Geschäften mit der Beklagten Erfahrungen über Swapgeschäfte gesammelt hatte, besuchten am 7. April 2005 die Mitarbeiter der Beklagten, die Herren A, F. und S., die Klägerin für eine Präsentation gegenüber deren Geschäftsführer und deren Mitarbeiterin, Frau T.. Mit ihrer Präsentation offerierte die Beklagte den Abschluss eines CMS-Spread-Sammler-Swaps mit dem die Beklagte sich verpflichten sollte auf ein zu bestimmendes Nominalvolumen einen festen auf das Jahr berechneten Zinssatz halbjährlich an die Klägerin zu zahlen (konkret: 3 % p.a.), während die Klägerin sich verpflichten sollte, auf dieses Nominalvolumen einen festen auf das Jahr berechneten Zinssatz (konkret: 2 % p.a.) zuzüglich eines weiteren Zinssatzes in Abhängigkeit zur Häufigkeit des Unterschreitens des Abstands zwischen dem auf dem Interbankenmarkt gehandelten 10 Jahres-Swap-Mittelsatz (EUR CMS 10) und dem 2-Jahres-Swap-Mittelsatz (EUR CMS 2) unter bestimmte definierte Schwellenwerte halbjährlich zu zahlen.
Die Formel für die Zahlungspflicht der Klägerin wurde wie folgt dargestellt:
2 % + 5 % * 2N/D
wobei N = die Anzahl der Bankarbeitstage in der betreffenden Halbjahresperiode an denen die Differenz (Spread) zwischen den beiden Swapsätzen (EUR CMS10 minus EUR CMS2) unterhalb der Schwellen von
0,90 % |
für die Halbjahresperioden |
1 und 2 |
0,85 % |
für die Halbjahresperioden |
3 und 4 |
0,80 % |
für die Halbjahresperioden |
5 und 6 |
0,75 % |
für die Halbjahresperioden |
7 und 8 |
0,70 % |
für die Halbjahresperioden |
9 und 10 notiert |
Und D = die Gesamtzahl der Bankarbeitstage in der jeweiligen Halbjahresperiode sein sollte.
Die Zahlungspflicht der Klägerin sollte gleichwohl auf einen aufs Jahr gerechneten Zinssatz von 7 % beschränkt bleiben. Das offerierte Swapgeschäft sollte eine Laufzeit von 5 Jahren haben. Die Beklagte sollte erstmals zum Ablauf der zweiten Halbjahresperiode das Recht haben, das Geschäft halbjährlich zu kündigen.
Bei den erwähnten Swapsätzen CMS10 und CMS2 handelt es sich um Mittelsätze von auf dem Interbankenmärkten gehandelten Standardswaps, die eine Laufzeit von 10 Jahren (CMS10) bzw. 2 Jahren (CMS2) haben und eine Seite des Swapgeschäfts einen festen jährlichen Zinssatz zu zahlen hat, während die andere Seite verpflichtet ist, einen Zinssatz in Höhe des 6-Monats-Euribor (Euro-Interbank-Offered-Rate) zu zahlen.
Die Klägerin erklärte sich, vertreten durch ihren Geschäftsführer, noch am selben Tage mit dem Abschluss des Geschäftes zu einem Nominalvolumen von 4 Mio. Euro einverstanden. Die Beklagte bestätigte den Abschluss des Vertrages mit Schreiben vom 12. April 2005 [Anlage K40].
In Anwendung und unter Ausgleichung der beiderseitigen vertraglichen Zahlungspflichten zahlte die Klägerin am 1. Dezember 2005 und 1. Juli 2005 jeweils 80.000, EUR [12]. Weiterhin zahlte sie auf Anfordern der Beklagten am 22. Januar 2007 an diese 80.000, EUR unter dem Vorbehalt der Rückforderung [GA 165].
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe das Swap-Geschäft mit identischer Vertragsgestaltung gegenüber weiteren Kunden angeboten [256]. Bei der Präsentation am 7. April 2005 sei ihr nicht dargestellt worden, welches Höchstmaß der Verlust aus dem offerierten Geschäft erreichen könnte (worst-case-Szenario).
Der Geschäftsführer der Klägerin habe bei dieser Präsentation sinngemäß ausgeführt: „Wenn es wider Erwarten nicht gut laufen würde, könne man ja aussteigen” und meinte damit, dass man in einem solchen Falle einvernehmlich eine „Kündigung” des Vertrages gegen Zahlung eines geringen Betrages seitens der Klägerin in einer Größenordnung von bis zu 80.000, EUR erzielen könne [GA 10, 316].
Die Klägerin beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 240.000, EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 1.12.2005 bis 30.06.2006 aus 80.000, EUR und seit dem 01.07.2006 bis zum 21.01.2007 aus 160.000, EUR und ab dem 22.01.2007 aus 240.000, EUR zu zahlen,
- festzustellen, dass der Beklagten gegen die Klägerin keinerlei weiteren Rechte aus oder im Zusammenhang mit dem CMS-Spread-Sammler-Swap Geschäft (Nr. 1130720 L, Laufzeit 01.06.2005 bis 01.06.2010) zustehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie habe hinsichtlich des Swap-Geschäftes mit der Klägerin Gegengeschäfte mit anderen Marktteilnehmern geschlossen (Hedgegeschäfte). Sie habe damit ihre Risiken aus dem Geschäft mit der Klägerin auf jegliche nachfolgende Marktentwicklung abgesichert [GA 50 f.]. Gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin sei bei der Präsentation mehrfach mündlich erklärt worden, dass der maximale Gewinn für die Klägerin bei 1 % p.a. und nicht bei 3 % p.a. liege [GA 226]. Die Beklagten macht hilfsweise gegenüber...