Orientierungssatz
1. Beabsichtigt der Eigentümer einer vermieteten Wohnung deren Verkauf, steht ihm das Recht zur Besichtigung der Wohnung mit Kaufinteressenten zu. Bei Berufstätigkeit der Mieter ist dabei ein Zeitraum für die drei Tage zuvor angekündigte Besichtigung dreimal monatlich werktags zwischen 19 und 20 Uhr für eine Dauer von 30 bis 45 Minuten vertretbar. Der Wohnungseigentümer kann als Begleitperson bei der Besichtigung der Wohnung auch seinen Ehegatten bestimmen.
2. Der Wohnungseigentümer kann im Klagewege kein generelles Zutrittsrecht für Handwerker begehren; er kann lediglich bei konkret bestehender, im Einzelfall zu prüfender Notwendigkeit der Vornahme einer bestimmten Maßnahme Zutritt zur Wohnung verlangen.
Fundstellen
Dokument-Index HI1760366 |
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