Verfahrensgang
AG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 17.06.2005; Aktenzeichen HRB 3424 FF) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2005 gegen den Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Juni 2005 – HRB 3424 FF – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die P. ist seit dem 21. Oktober 1993 unter HRB 3424 FF in das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) eingetragen. Die Gesellschaft hat am 3. Juni 2003 ihr Gewerbe abgemeldet. Am 4. Juni 2003 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. P., der Beschwerdeführer, zum Insolvenzverwalter bestellt.
Die Rechtsanwälte S. haben am 1. Februar 2005 beantragt, dem Beschwerdeführer aufzugeben, die Jahresabschlüsse für die Jahre 2001 bis 2003 sowie die Insolvenzeröffnungsbilanz zum Handelsregister einzureichen. Der Jahresabschluss 2001 liegt dem Handelsregister vor. Mit Verfügung vom 9. Februar 2005 hat das Registergericht den Beschwerdeführer „in der Handelsregistersache P.” aufgefordert, die Jahresabschlüsse der Gesellschaft für 2002 und 2003 sowie die Insolvenzeröffnungsbilanz binnen sechs Wochen zum Handelsregister einzureichen und ihm anderenfalls ein Ordnungsgeld von je EUR 2.500,00 für 2002 und 2003 angedroht. Der Beschwerdeführer hat dagegen Einspruch eingelegt mit der Begründung, als Insolvenzverwalter sei er lediglich zur Rechnungslegung für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung verpflichtet. Für den Zeitraum davor seien allein die früheren Geschäftsführer verantwortlich. Außerdem müsse die Bilanz nicht, mehr offen gelegt werden, nachdem die Geschäftstätigkeit eingestellt und das Insolvenz verfahren eröffnet sei. Die Offenlegungspflicht sei kein Selbstzweck, sondern marktbezogen, Ferner entfalle die Pflicht zur Erstellung von Bilanzen, wenn die Kosten für den Jahresabschluss nicht aus der Masse bedient werden könnten. Abgesehen davon könne sich der Jahresabschluss für 2003 nur auf ein Rumpfgeschäftsjahr bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehen. Das Registergericht spreche ihn als Privatmann an. Als Privatmann aber sei er aber keinesfalls gehalten, für die Gesellschaft Jahresabschlüsse zu erstellen. Das Registergericht hat durch Beschluss vom 22. März 2005 klargestellt, dass die Aufforderung zur Vorlage der Jahresabschlüsse den Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter betreffen. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 8. April 2005 erneut Einspruch eingelegt.
Das Registergericht hat durch Beschluss vom 17. Juni 2006 den Einspruch bzgl. der Vorlage von Jahresabschlüssen für 2002 sowie das Rumpfgeschäftsjahr vom 01.01.2003 bis 03.06.2003 verworfen und ein Ordnungsgeld von EUR 2.500,00 festgesetzt. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2005 zugestellt Am 29. Juni 2005 hat er sofortige Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf seinen bisherigen Vortrag und weist ergänzend darauf hin, dass die Betroffenen – Organe der Gesellschaft, deren Gesellschafter, Gläubiger und der Fiskus – bereits im Rahmen des Insolvenzverfahrens unterrichtet würden, weshalb. eine zusätzliche Offenbarungspflicht nach HGB obsolet werde. Der Beschwerdeführer beantragt, wegen der grundsätzlichen Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die weitere Beschwerde zuzulassen.
Entscheidungsgründe
II.
Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung ist gemäß §§ 19 Abs. 2, 30 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 i.V.. Abs. 1 S. 5 FGG der bzw. die Vorsitzende der Kammer für Handelssachen des Landgerichts berufen.
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach §§ 325 Abs. 1, 335 a S. 1 Nr. 1 HGB i.V.m. §§ 140 a Abs. 2, 133 Abs. 1, 139 Abs. 1 FGG zulässig. Sie ist insbesondere form – und fristgerecht nach §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 FGG eingelegt worden.
In der Sache ist die sofortige Beschwerde unbegründet.
Zu Recht hat das Registergericht ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 2,500,00 festgesetzt. Das Handelsregistergericht war auf Antrag gemäß §§ 325 a HGB i.V.m. § 140 a Abs. 2 S, 2 FGG verpflichtet, dem Beschwerdeführer unter Androhung eines Ordnungsgeldes aufzugeben, die Jahresabschlüsse innerhalb einer Frist von sechs Wochen. vorzulegen oder aber die Unterlassung mittels eines Einspruches gegen die Verfugung zu rechtfertigen. Ist der Einspruch unbegründet, so ist nach § 135 Abs. 2 FGG mit dessen Verwerfung das Ordnungsgeld unverzüglich festzusetzen.
Der Beschwerdeführer ist als Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. zur Vorlage der Jahresabschlüsse, für das Jahr 2002 und das Rumpfjahr 1.1.2003 bis 3.6.2003 gemäß § 325 Abs. 1 HGB verpflichtet:
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Gesellschaft nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über und er nimmt nach § 148 Abs. 1 InsO das Vermögen in seinen Besitz. Ab diesem Zeitpunkt treffen ihn nach § 155 Abs. l InsO die handeis- und steuerrechtlichen Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungsführung und zwar sowohl für...