Verfahrensgang
AG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 24.07.2002; Aktenzeichen 3.2 N 354/98) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 vom 12.08.2002 wird der Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24.07.2002 – 3.2 N 354/98 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Vergütung des Beteiligten zu 2 wird auf 70.182,95 Euro incl. Mwst festgesetzt. Die erstattungsfähigen Auslagen betragen 476,53 Euro incl. Mwst.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1 zu tragen.
Beschwerdewert: 708,96 Euro
Tatbestand
I.
Auf Eigenantrag der Beteiligten zu 1) hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 10.8.1998 über deren Vermögen das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und den Beteiligten zu 2 zum Gesamtvollstreckungsverwalter bestellt.
Mit Schriftsatz vom 17.01.2002 überreichte der Beteiligte zu 2 dem Amtsgericht seinen Schlußbericht, die Schlußrechnung, das Verzeichnis der Massegläubiger sowie eine Belegsammlung zur Schlußrechnung. Unter Ziffer 5.1 und 5.4 des Berichtes hat er die Teilungsmasse mit 249.660,89 Euro beziffert, die sich wie folgt zusammensetzt:
- ▪ Ist – Einnahmen auf 471,694,25 DM = 241.173,44 Euro
- ▪ noch zu erwartende Einnahmen aus Zinsgutschriften: 5.600,– DM = 2.863,23 Euro
- ▪ noch zu erwartende Einnahmen aus Steuerrückerstattungen:11.000,– DM = 5.624,21 Euro
Mit Schriftsatz vom gleichen Tag hat er die Festsetzung seiner Vergütung auf insgesamt 70.182,95 Euro inklusive 16 % Umsatzsteuer beantragt. Seine Vergütung hat er unter Zugrundelegung einer Aktivmasse in Höhe von 249.660,89 Euro und des 7fachen Regelsatzes berechnet. Darüber hinaus hat er die Erstattung von Auslagen in Höhe von 476,53 Euro geltend gemacht.
Nach Durchführung des Schlußtermins hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 24.07.2002 die Vergütung des Beteiligten zu 2 auf 59.891,37 Euro zuzüglich 582,62 Euro Umsatzsteuer sowie die Auslagen in beantragter Höhe festgesetzt. Seiner Berechnung hat das Amtsgericht nur eine Teilungsmasse von 249.660,89 Euro zugrunde gelegt. Es hat die vom Beteiligten zu 2 bezifferte Teilungsmasse um den von ihm für noch zu erwartende Einnahmen aus Zinsgutschriften und Steuerrückerstattungen angegebenen Betrag von 16.600 DM reduziert. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich hierbei um eine bisher offen gebliebene Forderung handle. Diese sei – als von der Schlußrechnung nicht erfaßt – anzusehen.
Hiergegen hat der Beteiligte zu 2 mit Schriftsatz vom 12.08.2002, sofortige Beschwerde eingelegt, soweit das Amtsgericht die Teilungsmasse als Berechnungsgrundlage des Vergütungsanspruchs um 16.600 DM gekürzt hat.
Der Beteiligte zu 2 vertritt die Rechtsauffassung, daß das Gericht an die Bezifferung der Teilungsmasse in der Schlußrechnung des Verwalters gebunden sei. Soweit das Amtsgericht aus der errechneten Teilungsmasse die in dem Schlußbericht Ziff. 5 Pkt. 1 ausgewiesenen und erläuterten Solleinnahmen in Höhe des Schätzwertes von 16.600,– DM abgesetzt habe, liege dem ein verkürztes Verständnis der Funktion der Schlußrechnung zugrunde. Die Schlußrechnung sei nämlich nicht nur eine bloße Zusammenstellung der Ein- und Ausnahmen, sondern eine Übersicht über die gesamte Geschäftsführung des Konkursverwalters und beziehe sich deshalb auf den Zeitraum zwischen Eröffnung und Beendigung des Verfahrens. Deshalb seien auch die bis zur Aufhebung des Verfahrens noch zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben zu erfassen, weil sie nur so durch die Schlußrechnung belegt werden könnten. Dies ergebe sich insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass zwischen dem Zeitpunkt der Vorlage/Einreichung der Schlußrechnung beim Gericht und dem Schlußtermin regelmäßig ein längerer Zeitraum verstreichen würde. Berücksichtigt man die geschätzten noch zu erwartenden Einnahmen nicht, würde dies dazu führen, dass die in dem Zeitraum zwischen Vorlage der Schlußrechnung und dem Schlußtermin eingehenden Zahlungen unberücksichtigt blieben, weil diese in der Schlußrechnung keine Grundlage hätten. Diese würden aber voraussichtlich und tatsächlich zur Masse gezogen werden und damit für die Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung stehen. Da die Tätigkeit des Verwalters nicht mit der Erstellung der Schlußrechnung endet, sondern mit der Aufhebung der respektiven Einstellung des Gesamtvollstreckungsverfahrens nach § 19 Abs. 1 Ziff. 1 GesO, müßten auch die Einnahmen, die nach Vorlage der Schlußrechnung eingehen, bei der Berechnung der Vergütung des Verwalters berücksichtigt werden.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
1.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist gem. § 20 GesO statthaft und auch im übrigen zulässig. Das Rechtsmittel ist innerhalb der nach § 1 Abs. 3 GesO i.V.m. § 577 Abs. 2 ZPO a.F. geltenden 2-Wochenfrist eingelegt worden. Maßgeblich für das Beschwerdeverfahren sind die Verfahrensvorschriften der ZPO in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung. Danach hat gem. § 568 ZPO die Kammer durch Einzelrichter zu entscheiden.
2.
Die sofortige...